IOSS in der Krise: die Befreiung löscht den Zoll nicht
How-tos schreiben: IOSS, 150 Euro, steuerfrei, fertig. Die Befreiung löscht den Zoll nicht. § 5 Absatz 1 Nummer 7 stellt die Einfuhrumsatzsteuer nur frei, wenn die IOSS-Nummer in der Anmeldung zur Überlassung steht. Seit dem 1. Juli 2026 setzt die Verordnung (EU) 2026/382 drei Euro je angemeldeter Position auf dieselbe Sendung. § 18k Absatz 4 setzt Erklärung und Steuer auf denselben letzten Tag des Folgemonats. Das Bundeszentralamt für Steuern verlangt den Eingang bei der Bundeskasse; ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Was die Vorschrift nicht verlangt: dass die Nummer den Zoll leert. Keel in Hamburg legt diese Zeile in zwei Werktagen ins kostenlose Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100; eine Success Fee fällt nur auf realisiertem Kapital an. Orientierung, keine Rechtsberatung.
- Die Befreiung löscht den Zoll nicht
- Kalendermonat, nicht Quartal
- Lagebild in 2 Werktagen
- Keine Rechtsberatung
Warum die Befreiung den Zoll nicht löscht
How-tos und Plattformtexte behandeln das IOSS als Frei-Schalter. Sie schreiben: Import One-Stop-Shop, 150 Euro, Nummer, steuerfrei. § 5 Absatz 1 Nummer 7 stellt die Einfuhr von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro frei, für die die Steuer im Verfahren nach § 18k zu erklären ist und für die in der Anmeldung zur Überlassung die individuelle Identifikationsnummer angegeben wird.
Was die Nummer nicht löscht, sitzt seit dem 1. Juli 2026 auf derselben Anmeldung. Die Verordnung (EU) 2026/382 hat die schwellenbasierte Zollbefreiung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgehoben. Bis zum 1. Juli 2028 gilt stattdessen ein Pauschalzoll von drei Euro je Warenkategorie, das heißt je angemeldeter Position. Der Zoll rechnet das selbst: zehn Paar Socken, zwei Kabelbinder und vier Hosen in einer Sendung sind neun Euro, wenn jede Gruppe derselben Tarifierung unterliegt.
Was die Vorschrift nicht verlangt: dass die IOSS-Nummer den Zoll leert. Die 150 Euro sind die Schwelle der Umsatzsteuer, nicht eine Freigrenze für den Zoll. Artikel 177 des Unionszollkodex steht für diese drei Euro nicht zur Verfügung. Absatz 1 Satz 4 nimmt Sendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Verfahren. Diese Seite tarifieriert niemanden und stellt keine Nummer ein.
Warum der Kalendermonat nicht das Quartal ist
How-tos setzen das IOSS auf dasselbe Quartal wie das OSS. § 16 Absatz 1e Satz 1 setzt den Besteuerungszeitraum auf den Kalendermonat. § 18k Absatz 4 Satz 1 verlangt die Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums. Satz 2: der Unternehmer oder der Vertreter hat die Steuer selbst zu berechnen. Satz 3: die berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig und bis dahin an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten. Satz 4: soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen nach Absatz 1 Satz 1 erbringt, ist § 18 Absatz 1 bis 4 nicht anzuwenden.
Das Bundeszentralamt für Steuern schreibt denselben letzten Tag als Eingang: die erklärten Beträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ablauf des Folgemonats bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Juli sitzt damit auf dem 31. August. Absatz 5 Satz 5 setzt die Säumnis frühestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Ablauf des zweiten Folgemonats.
Dieselbe Sendung trägt einen zweiten Kalender. Der Zoll verlangt für den laufenden Aufschub nach Artikel 110 Buchstabe b des Unionszollkodex die Gesamtsicherheit; in ATLAS IMPOST teilt die Bescheidnachricht COMTAX die festgesetzten Abgaben mit Fälligkeit am 16. des Folgemonats mit. Januar-Zoll am 16. Februar, Januar-IOSS-Steuer am letzten Februartag. Was die Erklärung nicht ersetzt: den Eingang. Diese Seite übermittelt keine Erklärung und zahlt niemanden.
Warum die Sicherheit die Linie belegt
How-tos lesen die drei Euro als Bagatelle. Der Zoll liest sie als Linie. Die Gesamtsicherheit für den laufenden Zahlungsaufschub muss bei Nutzung des IOSS-Verfahrens der IOSS-Nutzer oder dessen indirekter Vertreter bei der zuständigen Zollstelle beantragen. Bei schon vorliegender Bewilligung ist der Referenzbetrag zwingend anzupassen. Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zieht dieselbe Berechnung auf die drei Euro durch.
Der Anmelder ist die Person, die die Sonderregelung in Anspruch nimmt, oder deren indirekter Vertreter. Der Empfänger der Sendung kann in diesen Fällen nicht als Anmelder auftreten. Die BWA zeigt Umsatz. Sie zeigt nicht, ob der Referenzbetrag die nächsten drei Euro noch trägt. Überschreitet der aufgeschobene Betrag den Rahmen, sperrt die Abfertigung.
Was die Sicherheit nicht ist: freies Geld. Sie belegt dieselbe Kapazität, aus der eine Avalurkunde für den nächsten Auftrag käme. Absatz 6 schließt bei wiederholter Verspätung aus und zieht die Sperre auf die Verfahren nach den §§ 18i und 18j durch. Diese Seite beantragt keine Sicherheit und passt keinen Referenzbetrag an.
Nicht OSS, nicht Einfuhrumsatzsteuer
Drei Achsen gegen das OSS: Auslöser (Drittland-Fernverkauf in Sendungen bis 150 Euro gegen innergemeinschaftlichen B2C), Preis (EUSt-Befreiung plus drei Euro je Position gegen nur die Ziellandsteuer), Zeitpunkt (Kalendermonat und 16. plus letzter Tag gegen das Quartal und denselben letzten Tag). Die OSS-Seite trägt die eine Zahlung, die ankommen muss. Diese Seite trägt die Befreiung, die den Zoll nicht löscht.
Drei Achsen gegen die Einfuhrumsatzsteuer: Auslöser (B2C-Kleinsendung mit IOSS-Nummer gegen die kommerzielle Einfuhr), Preis (drei Euro, die keine Vorsteuer sind, gegen oft abziehbare EUSt), Zeitpunkt (16. plus letzter Tag gegen den 26. des zweiten Folgemonats). Die EUSt-Seite trägt den 26. Diese Seite trägt die drei Euro, die die Nummer nicht löscht.
Drei Achsen gegen die Avalinie: Auslöser (gesetzliche Gesamtsicherheit auf dem Pauschalzoll gegen die vertragliche Urkunde), Preis (Referenzbetrag gegen die Vertragssumme), Zeitpunkt (solange der Fernverkauf läuft gegen den nächsten Auftrag). Die Avalinie-Seite trägt die belegte Kapazität. Diese Seite trägt die Sicherheit, ohne die der 16. nicht aufschiebt. Diese Seite stellt keine Nummer ein.
Was Keel dazu macht und was nicht
Das IOSS-Verfahren ist keine der sieben Keel-Methoden. Es ist ein Betrag mit Datum, der im Zahlungsplan fehlt, weil die BWA die steuerfreie Einfuhr zeigt und nicht die drei Euro und nicht den Eingang bei der Bundeskasse. Aus Jahresabschluss, aktueller BWA mit SuSa und, wenn sie vorliegt, der letzten IOSS-Erklärung, der COMTAX-Nachricht oder der Überweisung an die Bundeskasse entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: welche Monatssteuer noch offen ist, welcher Pauschalzoll den 16. hält, und welche Hebel ohne diese Zeile real sind. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.
Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Steuerberatung, keine Zollagentur, keine Kanzlei, kein Bundesamt. Wir übermitteln keine Erklärung, stellen keine Nummer ein, beantragen keine Sicherheit und zahlen niemanden. Ob eine konkrete Teilnahme, ein Widerruf oder ein Ausschluss im Einzelfall trägt, gehört zum Steuerberater, zum Zollvertreter und zum Anwalt.
Nächster Schritt
Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa und, falls sie im Haus ist, die letzte IOSS-Erklärung, die COMTAX-Nachricht oder der Zahlungsbeleg an die Bundeskasse. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.