Mandant in der Krise: was Steuerberater nach dem Hinweis tun können
Für die Krise des Mandanten gibt es viel Material, und fast alles endet an derselben Stelle: bei der Hinweis- und Warnpflicht nach § 102 StaRUG, ihrer Formulierung und ihrer Dokumentation. Was danach kommt, steht nirgends. Der Mandant hat den Hinweis gelesen, ruft an und fragt nicht nach Paragrafen, sondern wer ihm die Lage jetzt durchrechnet, und meist fehlt ihm genau in diesem Moment das Geld für ein Sanierungsmandat mit Vorkasse. Keel ist das Recovery-Cockpit in Hamburg für distressed Unternehmen in Deutschland und schließt diese Lücke: Aus den Unterlagen, die in Ihrer Kanzlei ohnehin liegen, entsteht innerhalb von zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score, Liquiditätsbild und ersten Kurzfrist-Angeboten. Für den Mandanten kostet das nichts, denn Keel verdient eine Success Fee nur auf Kapital, das nachweislich auf dem Konto ankommt. Das Steuermandat bleibt dabei unberührt. Diese Seite ist Orientierung, keine Rechts-, Steuer- oder Berufsrechtsberatung.
- Für Steuerberater und Kanzleien
- § 102 StaRUG im Wortlaut
- Lagebild in 2 Werktagen, kostenlos
- Steuermandat bleibt unberührt
Wo die Praxishilfen aufhören
Die verfügbaren Leitfäden zum Krisenmandat behandeln fast ausschließlich den Hinweis selbst: wann er ausgelöst wird, wie konkret er sein muss, warum ein abstraktes Schreiben nicht genügt und wie der Empfang bestätigt wird. Das ist berechtigt und hilft der Kanzlei. Dem Mandanten hilft es an dem Tag, an dem er den Brief liest, wenig. Seine Frage ist operativ: Wie lange reicht das Geld, welche Hebel gibt es noch, und wer rechnet das durch, bevor die nächste Lohnzahlung fällig ist.
Diese Frage kommt derzeit häufiger. Das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle zählte im zweiten Quartal 2026 4.996 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften und damit den höchsten Stand seit dem zweiten Quartal 2005, mit rund 45.500 betroffenen Arbeitsplätzen. Das Statistische Bundesamt registrierte von Januar bis Mai 2026 insgesamt 10.546 beantragte Unternehmensinsolvenzen, 4,9 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Für die einzelne Kanzlei heißt das: Der Krisenfall ist keine Ausnahme mehr, für die man einmal improvisiert, sondern ein wiederkehrender Vorgang, der einen Standardweg verdient.
Was § 102 StaRUG wörtlich verlangt
§ 102 StaRUG steht in Teil 4 des Gesetzes, überschrieben mit „Frühwarnsysteme", und lautet: „Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist." Die Berufsliteratur stellt die Norm regelmäßig neben das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14), das für die Jahresabschlusserstellung bereits vergleichbare Hinweispflichten formuliert hatte.
Wir legen diese Norm nicht aus. Keel ist weder Steuerberatung noch Kanzlei, und alles, was Reichweite der Pflicht, Berufsrecht, Haftung und Versicherungsschutz betrifft, gehört zur Steuerberaterkammer und zum eigenen anwaltlichen Rat. Für diese Seite ist allein der Zeitpunkt interessant: Der Hinweis markiert die Stelle, an der der Mandant belastbare Zahlen und Optionen braucht und die Kanzlei entscheiden muss, wie viel davon sie selbst übernimmt. Die Insolvenzgründe, auf die § 102 StaRUG verweist, ordnen die verlinkten Seiten als Kontext ein, nicht als Prüfungsanleitung.
Warum das Sanierungsmandat ein eigenes Mandat ist
Die Bundessteuerberaterkammer hat zu dieser Lage eine eigene Orientierungshilfe veröffentlicht, erarbeitet vom Arbeitskreis „Steuerberater als Berater in der Krise" und erschienen als Beihefter zu Heft 36/2023 des Deutschen Steuerrechts. Zwei Feststellungen daraus sind für die Übergabe zentral. Erstens ist die Sanierungs- und Insolvenzberatung eine vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, die ein gesondertes Mandat verlangt, weil der übliche Vertrag zwischen Steuerberater und Mandant auf die steuerlichen Interessen beschränkt ist. Überschuldungsbilanz, Fortführungsprognose sowie die Prüfung der rechtlichen Überschuldung und der Insolvenzantragspflicht gehören danach ausdrücklich nicht zum üblichen Mandat.
Zweitens beschreibt dieselbe Orientierungshilfe Krisenmanagement als interdisziplinäre Aufgabe, die betriebswirtschaftliche, steuer-, arbeits-, gesellschafts- und insolvenzrechtliche Kompetenz verlangt, und hält fest, dass geeignete Partner aus anderen Fachdisziplinen einzubinden sind, wenn der Sachverstand für Spezialfragen fehlt. Dazu kommt die Grenze des Rechtsdienstleistungsgesetzes: Rechtliche Fragen sind nach § 5 RDG als Nebenleistung zulässig, der Schwerpunkt muss die betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung bleiben, und im Zweifel empfiehlt die Kammer, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Praktisch stehen damit drei Wege offen und nicht einer: das Sanierungsmandat selbst annehmen, es ablehnen, oder die Teile außerhalb des eigenen Mandats an Partner geben und als Kanzlei am Tisch bleiben.
Die Unterlagen liegen bereits in der Kanzlei
Die Übergabe scheitert selten an Daten. Sie liegen bereits bei Ihnen. Für den Fall, dass die Kanzlei nur den Jahresabschluss erstellt und seit dem Bilanzstichtag mehr als drei Monate vergangen sind, empfiehlt die Orientierungshilfe, die aktuelle Situation anhand einer betriebswirtschaftlichen Auswertung zu beurteilen und die Summen- und Saldenliste anzufordern. Das ist exakt der Unterlagensatz, aus dem ein Lagebild entsteht: letzter Jahresabschluss oder BWA plus SuSa des Vorjahrs, aktuelle BWA plus SuSa, und die OPOS-Liste, wenn Forderungen ein Thema sind.
Ein Datum gehört dabei unabhängig vom Sanierungsthema in den Kalender des Mandanten: Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist nach § 325 Absatz 1a HGB ein Jahr nach dem Abschlussstichtag fällig, und § 335 Absatz 1 Satz 3 HGB stellt ausdrücklich klar, dass ein noch nicht aufgestellter Abschluss dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht. Ruht die Aufbereitung, läuft die Frist also weiter, und das Ordnungsgeld beginnt bei 2.500 Euro. Für den Mandanten ist das ein Termin mit Betrag, der neben Löhnen und Sozialabgaben in denselben Plan gehört.
Daraus rechnet Keel innerhalb von zwei Werktagen einen Distress Score von 0 bis 100 aus der BWA, ein Liquiditätsbild im Kontext von § 17 InsO, den Runway in Wochen und, wenn die OPOS-Liste dabei ist, ein Bild der Forderungsseite. Dazu kommen erste kurzfristige Angebote wie Bridge, Factoring oder Forderungsverkauf, soweit die Unterlagen sie tragen. Kein Datenraumprojekt, keine neue Erhebung, keine Wochen Vorbereitung: Es ist derselbe Stapel, den Sie ohnehin anfassen, nur einmal auf Liquidität statt auf Periodenabgrenzung gelesen.
Das Honorar ist der eigentliche Bremsklotz
Was die Übergabe in der Praxis aufhält, ist selten fachlich. Es ist das Honorar, und zwar auf beiden Seiten des Tisches. In der Sanierung ist Vorkasse Marktstandard; der Aufwand wird typischerweise für einen begrenzten Zeitraum im Voraus abgerechnet, und die Arbeit beginnt nach Zahlungseingang. Auch die Orientierungshilfe der Bundessteuerberaterkammer weist Kanzleien im Krisenmandat auf die Möglichkeiten der Vorschusserhebung und auf einen unmittelbaren, angemessenen Leistungsaustausch hin. Aus Sicht der Kanzlei ist das nachvollziehbar. Für den Mandanten ist es genau die Hürde, die er in diesem Moment nicht nimmt, weil jede Zahlung gegen Löhne, Sozialabgaben und Lieferanten konkurriert.
Deshalb sollte der erste Schritt nichts kosten. Erstanfrage und Lagebild sind bei Keel kostenlos: keine Vorkasse, kein Mandat, keine Software-Rechnung. Keel verdient eine Success Fee ausschließlich auf Kapital, das aus einer über uns angestoßenen oder vermittelten Transaktion nachweislich auf dem Konto des Unternehmens ankommt. Kommt kein Kapital an, entsteht aus dem Lagebild keine Rechnung. Prozentsätze veröffentlichen wir nicht, sie werden fallweise vertraglich fixiert. Für die Kanzlei heißt das: Sie können den Mandanten auf ein belastbares Zahlenbild verweisen, ohne ihm vorher eine Rechnung zumuten zu müssen, und ohne selbst ein Mandat zu übernehmen, das Sie nicht übernehmen wollen.
Wo Keel aufhört
Damit eine Übergabe funktioniert, muss die Abgrenzung vorher klar sein. Keel ist kein Steuerberater und übernimmt kein Steuermandat. Wir erstellen keine Jahresabschlüsse, keine Überschuldungsbilanz und keine Fortbestehensprognose, wir erstellen kein Sanierungsgutachten nach IDW S 6, und wir stellen keine Insolvenzantragspflicht fest. Keel ist keine Kanzlei, keine Bank und kein Inkassounternehmen. Fragen zu Antragspflicht, Fristen und persönlicher Haftung gehören zum Anwalt, steuerliche Fragen bleiben bei Ihnen.
Was bleibt, ist ein klar abgegrenzter Teil: das Zahlenbild und die Kapitalseite. Ihr Mandat bleibt Ihr Mandat. Die Unterlagen kommen vom Mandanten selbst oder mit dessen Freigabe von Ihnen, und die Zahlen sieht zuerst nur das Keel-Team, bis das Unternehmen sie in einer späteren Phase gegenüber Partnern freigibt. Kommt es zu einer Transaktion, läuft das Kapital zwischen dem Unternehmen und geprüften Partnern; Keel ist an realisierten Zuflüssen beteiligt und tritt nicht an die Stelle Ihrer laufenden Beratung.
So übergeben Sie
Praktisch sind es drei Schritte. Erstens die Freigabe des Mandanten einholen, damit die Unterlagen weitergegeben werden dürfen. Zweitens auf keel.legal den letzten Jahresabschluss (oder BWA plus SuSa der Monate 1 bis 12 des Vorjahrs), die aktuelle BWA plus SuSa und optional die OPOS-Liste ablegen sowie Kontakt und Rolle hinterlassen; Steuerberater und Gesellschafter können die Anfrage für die Gesellschaft anstoßen. Drittens Termin buchen oder Rückruf anfordern. Innerhalb von zwei Werktagen liegen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote vor, und Sie sind auf Wunsch im Gespräch dabei.
Über das Ergebnis entscheidet der Zeitpunkt mehr als die Auswahl des Partners. Solange offene Posten, nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen und Verhandlungsspielraum vorhanden sind, gibt es Hebel. Steht bereits fest, dass nur noch ein förmliches Verfahren bleibt, ist ein Lagebild nicht mehr der richtige erste Schritt; dann braucht der Mandant Verfahrensbeistand. Diese Seite ist Orientierung, keine Rechts-, Steuer- oder Berufsrechtsberatung.