Der 26. verschiebt den Betrag, er löscht ihn nicht

§ 21 Absatz 3a UStG lautet: „Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 … bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.“ Eine Januar-Einfuhr ist damit am 26. März zahlbar, eine Februar-Einfuhr am 26. April.

Ohne Aufschub gilt Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Unionszollkodex: die Frist darf zehn Tage ab Mitteilung der Zollschuld nicht überschreiten. Der Aufschub verschiebt das Datum. Er löscht den Betrag nicht.

Die How-tos lesen die Verschiebung als freien Monat. Für den Zahlungsplan ist sie eine Position mit festem Kalendertag bei der Bundeskasse Trier. Sinkt der Import, bleiben die letzten zwei 26. trotzdem stehen. Die Ware ist dann schon im Lager oder schon verkauft. Die Steuer ist es nicht.

Dieselbe Einfuhr trägt drei Kalender

Zölle und Einfuhrverbrauchsteuern aus dem laufenden Zahlungsaufschub sind nach der Darstellung des Zolls am 16. des Folgemonats fällig. Die Einfuhrumsatzsteuer sitzt auf dem 26. des zweiten Folgemonats. Januar-Zoll am 16. Februar, Januar-EUSt am 26. März. Dasselbe Verb, zwei Daten.

Die Vorsteuer läuft auf dem dritten Kalender. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG lässt „die entstandene Einfuhrumsatzsteuer“ abziehen, nicht die gezahlte. Entstanden ist sie mit der Einfuhr. Die Voranmeldung für Januar ist am 10. Februar fällig. Der Abzug kann damit vor der Zahlung an den Zoll stehen. Das ist der Vorteil, den die How-tos meinen.

In einem schwächeren Monat kehrt sich das um: der Abzug ist schon in einer früheren Voranmeldung, die Zahlung am 26. kommt trotzdem. Das Konto sieht zuerst die Entlastung und später den Abfluss. Die BWA zeigt beides oft nicht als dasselbe Ereignis.

Auf denselben Waren kann ein vierter Kalender sitzen. CBAM-Zertifikate werden nicht mit der Abfertigung fällig. Der Verkauf öffnet am 1. Februar 2027, die erste Abgabe ist der 30. September 2027. Die Langform steht auf der CBAM-Seite.

Ein fünfter Kalender sitzt auf derselben Ware, wenn der Zoll sie später nacherhebt. Der laufende 26. ist der Fluss. Der Nachforderungsbescheid ist ein altes Jahr mit zehn Tagen. Die Langform steht auf der Nacherhebungs-Seite.

Ohne Sicherheit nur, solange die volle Vorsteuer trägt

Artikel 110 des Unionszollkodex bewilligt den Aufschub „gegen Leistung einer Sicherheit“. § 21 Absatz 3 UStG nimmt die Einfuhrumsatzsteuer aus: „Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.“

Volle Vorsteuer ist die Bedingung, nicht die Regel für jedes Importgut. § 15 Absatz 2 schließt den Abzug aus, soweit der Gegenstand steuerfreien Umsätzen dient. Dann fällt die Ausnahme weg, und die Sicherheit ist wieder die Form aus Artikel 110: eine Gesamtsicherheit nach Artikel 95, oft als Aval.

Der Zoll verlangt auch für das Konto ohne Sicherheitsleistung den Antrag auf Gesamtsicherheit. Der Referenzbetrag ist nach seiner eigenen Darstellung die Abgabe der regelmäßigen Einfuhren in sechs Wochen. Überschreitet der aufgeschobene Betrag diesen Rahmen, sperrt die Abfertigung. Neue Ware braucht dann wieder die Zehn-Tage-Kasse. Ob eine konkrete Sicherheit ein Aval ist, liest der Anwalt.

Weniger Einfuhren können denselben Schalter drehen

Der Zoll bewilligt den laufenden Aufschub nur bei wirtschaftlichem Bedürfnis. Regelmäßig heißt das mindestens zwei Überlassungen im Monat oder 25 im Jahr. Für das Konto ohne Sicherheitsleistung reicht abweichend ein geplanter EUSt-Betrag von 10.000 Euro im Monatsdurchschnitt oder 120.000 Euro im Jahr.

„Bewilligungen zum laufenden Zahlungsaufschub werden widerrufen, wenn die jährlichen Auswertungen ergeben, dass diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt.“ Das schreibt der Zoll selbst. Ein schwächeres Importjahr kann also denselben Schalter drehen, den die How-tos als dauerhaften Vorteil führen.

Nach einem Widerruf fallen neue Einfuhren auf die Zehn-Tage-Frist des Artikels 108. Die schon gebuchten 26. bleiben Termine. Diese Seite sagt nicht, ob ein neuer Antrag trägt. Sie sagt, dass Volumen und Kalender dasselbe Instrument sind: weniger Einfuhren können die Bedingung nehmen, unter der die nächste Einfuhr überhaupt noch aufgeschoben werden darf.

Was Keel dazu macht und was nicht

Die Einfuhrumsatzsteuer ist keine der sieben Keel-Methoden. Sie ist ein Betrag mit Datum, der im Zahlungsplan oft fehlt, weil die BWA die Ware zeigt und den 26. nicht. Aus dem letzten Jahresabschluss, der aktuellen BWA mit SuSa, der OPOS-Liste und, wenn vorhanden, der Aufschubabrechnung entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: die offenen 26. gegen den Runway, Zoll und EUSt als zwei Kalender, und was ein fehlendes Volumen an der nächsten Abfertigung ändert. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Steuerberatung, keine Zollagentur und keine Kanzlei. Wir stellen keinen Antrag auf Zahlungsaufschub, keinen Widerspruch gegen einen Widerruf und keine Sicherheit. Ob eines davon im Einzelfall trägt, gehört zum Steuerberater und zum Zollvertreter.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa, die OPOS-Liste und, wenn sie existiert, die letzte Aufschubabrechnung. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.