Warum die Abfertigung nicht die Kasse ist

Artikel 20 Absatz 1 lautet: „Ab dem 1. Februar 2027 verkaufen die Mitgliedstaaten über eine zentrale gemeinsame Plattform CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder.“ Artikel 22 Absatz 1: der Anmelder gibt „bis zum 30. September jedes Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026“ die Zertifikate ab, die den geprüften grauen Emissionen des Vorjahrs entsprechen.

Was die Vorschrift nicht verlangt: die Zahlung an der Grenze. Die Einfuhrumsatzsteuer hat einen 26., der Zoll oft einen 16. Das CBAM-Zertifikat hat 2026 keinen dieser Tage. Die How-tos lesen die Regelphase als „jetzt zahlen“. Für den Zahlungsplan ist 2026 ein offener Betrag mit Datum im nächsten Jahr.

Artikel 25 Absatz 1 sperrt die Einfuhr oberhalb der Massenschwelle für jeden, der nicht zugelassener Anmelder ist. Ohne Status stoppt die Ware. Mit Status bleibt die Ware im Haus, und das Geld wartet auf den 30. September. Ob ein konkreter Antrag trägt, gehört zum Zollvertreter. Diese Seite stellt keinen Antrag.

Warum fünfzig Prozent kein Quartalszoll sind

Artikel 22 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2027. Der Anmelder stellt sicher, dass am Ende jedes Quartals mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen aller Waren auf dem Konto liegen, „die er seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt hat“. Die Basis ist der aufgelaufene Jahreswert, nicht das einzelne Quartal.

Für 2026 gibt es diese Vorhaltung nicht. Zertifikate werden erst ab dem 1. Februar 2027 verkauft. Absatz 2a verschiebt die Pflicht auf das Quartalsende nach dem Überschreiten der 50-Tonnen-Schwelle. Strom und Wasserstoff haben diese Schwelle nicht.

Der Preis für 2026 ist ein Quartalsdurchschnitt. Die Kommission hat für das erste Quartal 75,36 Euro je Tonne veröffentlicht (7. April 2026) und für das zweite 75,28 Euro (6. Juli 2026). Das dritte Quartal folgt am 5. Oktober 2026. Ab 2027 gilt ein Wochenpreis. Diese Seite rechnet keine Einfuhr nach. Sie sagt, dass 50 Prozent im Register sitzen, bevor die Abgabe sie verbraucht.

Warum der 1. November den Rest löscht

Die Deutsche Emissionshandelsstelle schreibt: CBAM-Zertifikate sind, anders als EU-EHS-Berechtigungen, nicht handelbar und nicht übertragbar. Sie sitzen nur auf dem Konto dessen, der sie gekauft hat. Ein Marktpreis, zu dem man sie weiterreicht, existiert nicht.

Artikel 23 Absatz 1 kauft überzählige Zertifikate zurück, „die nach der Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 22 auf dem Konto des Anmelders im CBAM-Register verbleiben.“ Das Ersuchen muss bis zum 31. Oktober des Abgabejahrs eingehen. Der Preis ist der eigene Kaufpreis. Absatz 2 begrenzt die Menge auf das, was Absatz 2 im Erwerbsjahr als Vorhaltung verlangt hat. Für 2026-Zertifikate gilt 2027 eine eigene Rückkaufregel.

Artikel 24 Absatz 2 löscht am 1. November 2027 alle Zertifikate, die für die grauen Emissionen des Jahres 2026 gekauft wurden, „ohne Ausgleich“. Wer den 31. Oktober verpasst, hat kein Guthaben mehr. Das Register ist keine Kasse, aus der man später holt.

Warum das nicht die Einfuhrumsatzsteuer ist

Dieselbe Sendung trägt schon Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und oft Vorsteuer. CBAM ist der vierte Kalender. Drei Achsen: Auslöser (graue Emissionen gegen Zollwert), Preis (nicht handelbares Zertifikat gegen oft abziehbare Steuer), Zeitpunkt (30. September des Folgejahrs und ab 2027 die Quartalsenden gegen den 26. des zweiten Folgemonats).

Die Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle, nicht das Finanzamt und nicht allein der Zoll. Die Vorsteuer holt die Einfuhrumsatzsteuer oft zurück. Das Zertifikat holt niemand als Vorsteuer zurück. Ob eine konkrete Ware unter Anhang I fällt, und ob die 50-Tonnen-Schwelle greift, prüft der Zollvertreter. Diese Seite stuft keine Sendung ein.

Drei Achsen gegen die THG-Quote nach § 37a BImSchG: Auslöser (graue Emissionen der Einfuhr gegen die Energiesteuer auf schon in Verkehr gebrachten Kraftstoff), Preis (nicht handelbares Zertifikat gegen 0,60 Euro je Kilogramm Abgabe), Zeitpunkt (30. September des Folgejahres gegen den 1. Juni). Die THG-Seite trägt den Junikalender.

Was Keel dazu macht und was nicht

Das CBAM-Zertifikat ist keine der sieben Keel-Methoden. Es ist ein Betrag mit Datum, der im Zahlungsplan fehlt, weil die BWA die Ware zeigt und den 30. September nicht. Aus Jahresabschluss, aktueller BWA mit SuSa und, wenn sie vorliegt, der Einfuhrliste entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: die offenen 2026-Tonnen gegen den Runway, Zoll und CBAM als zwei Kalender, und welche Hebel ohne diesen Abfluss real sind. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Zollagentur, keine Steuerberatung, keine Kanzlei. Wir stellen keinen Zulassungsantrag, kaufen keine Zertifikate und rechnen keine grauen Emissionen. Ob ein Status, ein Standardwert oder ein Rückkauf im Einzelfall trägt, gehört zum Zollvertreter und zum Steuerberater.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa und, wenn sie existiert, die Einfuhrliste mit KN-Code und Masse. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.