Der Tarif bleibt 20,50 Euro

§ 3 StromStG lautet: „Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.“ § 9b Absatz 2 Satz 1: „Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro für eine Megawattstunde.“ Zwischen beiden Sätzen liegt der Antrag.

Die Entlastung wird nach Absatz 1 „auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat.“ Berechtigt ist nach Absatz 3 „derjenige, der den Strom entnommen hat“, nicht der Versorger.

Die How-tos lesen 20 Euro von 20,50 als Senkung auf 0,50 Euro. Für den Zahlungsplan sind es zwei Buchungen: der volle Tarif auf der Rechnung, später die Gutschrift vom Hauptzollamt. Ein schriftlicher Bescheid ergeht nach der Darstellung des Zolls grundsätzlich nicht. Das Konto sieht den Eingang, die BWA oft nicht als dieselbe Zeile.

Seit dem 1. Januar 2025 geht der Antrag nach § 17b Absatz 1 StromStV nur noch elektronisch an das zuständige Hauptzollamt. Das ist die How-to-Seite. Diese Seite liest den Betrag, der bis dahin fehlt.

Unter 250 Euro bleibt der volle Tarif stehen

Satz 2 des § 9b Absatz 2: „Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.“ 250 Euro sind 12,5 Megawattstunden. Darunter bleibt der volle Tarif stehen.

Sinkt der Verbrauch, kann derselbe Betrieb unter die Schwelle fallen, die im Vorjahr noch trug. Die How-tos führen die 20 Euro als stehenden Satz. Der Satz gilt nur oberhalb der 250 Euro.

Der Antrag muss nach § 17b Absatz 1 Satz 3 StromStV „spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung“ beim Hauptzollamt liegen. Der Zoll nennt als Regelfall den 31. Dezember des Folgejahres. Für Strom aus 2026 heißt das regelmäßig der 31. Dezember 2027. Das ist eine Festsetzungsfrist, kein How-to-Kalender.

Unterjährig erst, wenn der erste Abschnitt 1.000 Euro trägt

Entlastungsabschnitt ist nach § 17b Absatz 2 Satz 1 das Kalenderjahr. Unterjährig, also monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich, geht nur, wenn sich die Zuordnung nach § 15 Absatz 3 Satz 1 StromStV richtet, und nur wenn zwei weitere Bedingungen sitzen.

Erstens: der Entlastungsbetrag ohne die 250 Euro muss schon im jeweils ersten gewählten Abschnitt mindestens 1.000 Euro betragen. Der Zoll rechnet das als 50 Megawattstunden. Zweitens: dieselbe Entlastung darf nicht schon in den Vorauszahlungen stecken.

Dasselbe Verb, zwei Türen. Die Jahreseingangstür ist 250 Euro. Die unterjährige Tür ist 1.000 Euro im ersten Abschnitt. Ein schwächeres erstes Quartal schließt die schnellere Tür, auch wenn das Jahr die langsamere noch öffnet. Das Wahlrecht gilt einmal je Kalenderjahr. Diese Seite sagt nicht, welches Intervall trägt. Sie sagt, dass der schnellere Weg eine eigene Schwelle hat.

Die Zuordnung schaut auf das Vorjahr

§ 2 Nummer 3 StromStG ordnet das Produzierende Gewerbe den Abschnitten C, D, E und F der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu, Ausgabe 2003. F ist das Baugewerbe. Die Zuordnung trifft das Hauptzollamt nach § 15 Absatz 1 StromStV.

Maßgebender Zeitraum ist nach Absatz 3 Satz 1 „das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlastung beantragt wird.“ Ein schwaches laufendes Jahr ändert die Zuordnung dieses Jahres nicht. Satz 2 erlaubt, das laufende Jahr zu wählen. Satz 3 zwingt dazu, wenn die begünstigte Tätigkeit im Vorjahr eingestellt und bis zu dessen Ende nicht wieder aufgenommen wurde.

Die How-tos fragen, ob der Betrieb Produzierendes Gewerbe ist. Für den Zahlungsplan zählt, welches Jahr die Zuordnung trägt. Ein Betrieb, der dieses Jahr stillsteht, kann über das Vorjahr noch drin sein. Ein Betrieb, der im Vorjahr in den Handel gewandert ist, kann dieses Jahr schon draußen sein. Ob eine konkrete Zuordnung trägt, liest der Zoll und der Steuerberater.

Ein zweiter Kalender desselben Hauses sitzt auf der THG-Quote. Verpflichteter nach § 37a Absatz 3 BImSchG ist der Energiesteuerschuldner. Die Abgabe von 0,60 Euro je Kilogramm entsteht am 1. Juni des Folgejahres. Das ist nicht der Entlastungsantrag nach § 9b. Die Seite zur THG-Quote trägt diesen Termin.

Was Keel dazu macht und was nicht

Die Stromsteuerentlastung ist keine der sieben Keel-Methoden. Sie ist eine Forderung gegen das Hauptzollamt, die im Zahlungsplan oft fehlt, weil die BWA die Stromkosten zeigt und die Gutschrift nicht. Aus dem letzten Jahresabschluss, der aktuellen BWA mit SuSa, der OPOS-Liste und, wenn vorhanden, der letzten Stromrechnung entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: der volle Tarif gegen den Runway, die offene Entlastung als Betrag mit Datum, und was ein gefallener Verbrauch an der 250-Euro-Schwelle ändert. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Steuerberatung, keine Zollagentur und keine Kanzlei. Wir stellen keinen Entlastungsantrag und keine Zuordnung. Ob eines davon im Einzelfall trägt, gehört zum Steuerberater.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa, die OPOS-Liste und, wenn sie existiert, die letzte Stromabrechnung. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.