Steuern und Sozialabgaben in der Krise: der teuerste Kredit im Haus
Wird die Liquidität eng, streckt fast jeder Betrieb zuerst das Finanzamt und die Krankenkasse: Die rufen nicht an und drohen nicht mit dem Lieferstopp. Der Preis dafür ist der höchste im Haus. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fällt ein Prozent an, auf Steuern nach § 240 Absatz 1 AO wie auf Sozialbeiträge nach § 24 Absatz 1 SGB IV, also rund zwölf Prozent im Jahr, unbesichert und ohne Mahnung. Eine bewilligte Stundung halbiert das, und welcher der beiden Sätze gilt, entscheidet ein Antrag vor dem Fälligkeitstag. Die drei großen Monatszahlungen sind zudem unterschiedlich verhandelbar: Umsatzsteuer ist grundsätzlich stundbar, einbehaltene Lohnsteuer nach § 222 Satz 3 AO nicht, der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist strafbewehrt. Keel in Hamburg baut aus BWA, SuSa und OPOS in zwei Werktagen ein kostenloses Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100; eine Success Fee fällt nur auf realisiertem Kapital an. Diese Seite ist Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung.
- 1 % je angefangenem Monat
- Stundung halbiert den Preis
- Lagebild in 2 Werktagen
- Keine Rechtsberatung
Was ein Rückstand wirklich kostet
§ 240 Absatz 1 Satz 1 AO ist unmissverständlich: „Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten.“ Der Zuschlag entsteht kraft Gesetzes mit dem Fälligkeitstag, ohne Bescheid und ohne Verschulden, und er rechnet in angefangenen Monaten: Wer einen Tag zu spät zahlt, zahlt so viel wie nach dreißig Tagen. § 240 Absatz 3 AO gibt drei Tage Schonfrist; auf der Beitragsseite gilt nach § 24 Absatz 1 SGB IV dasselbe eine Prozent, dort ohne jede Schonfrist.
Interessant wird der Satz im Vergleich innerhalb desselben Gesetzbuchs. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO liegen seit 2019 bei 1,8 Prozent im Jahr (§ 238 Absatz 1a AO), eine gewährte Stundung kostet sechs Prozent (§§ 234, 238 Absatz 1 AO), Säumnis zwölf. Dreimal wartet dieselbe Behörde auf dasselbe Geld, und der Preis unterscheidet sich um den Faktor sieben.
Ein vierter Satz gehört dazu, sobald ein Bescheid angefochten wird, und er ist der einzige bedingte. Wird die Vollziehung ausgesetzt und bleibt der Einspruch oder die Klage „endgültig keinen Erfolg", verzinst § 237 Absatz 1 AO den ausgesetzten Betrag ebenfalls mit einhalb Prozent im Monat, also sechs Prozent im Jahr, rückwirkend ab dem Eingang des Rechtsbehelfs (Absatz 2). Bei Erfolg entstehen diese Zinsen nicht. Die Aussetzung ist damit nicht der billigste, aber der einzige Weg, dessen Preis vom Ergebnis abhängt.
Ein fünfter Preis sitzt nicht auf dem Rückstand, sondern auf der Erklärung selbst. § 152 AO bepreist die verspätete Steuererklärung mit 0,25 Prozent der verbleibenden Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro, und nach 14 Monaten ohne Ermessen.
Ein sechster Preis ist kein Prozentsatz, sondern ein Kalender. Das Finanzamt vollstreckt nach § 249 AO selbst. Nach einer Mahnung mit Wochenfrist (§ 259 AO) kann es das Geschäftskonto ohne Gerichtstitel pfänden.
Auf der Beitragsseite kommen zwei Sätze hinzu, die die Abgabenordnung nicht kennt. Wird eine Beitragsforderung rückwirkend durch Bescheid festgestellt, etwa nach einer Prüfung der Rentenversicherung, „ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte" (§ 24 Absatz 2 SGB IV). In die andere Richtung wird ein Erstattungsanspruch mit vier Prozent verzinst (§ 27 Absatz 1 SGB IV), also mit einem Drittel des Säumnissatzes: zwölf Prozent, wenn das Geld beim Träger fehlt, vier Prozent, wenn zu viel davon dort liegt.
Drei Monatszahlungen, drei verschiedene Regeln
Gestreckt wird meist dort, wo es sich am ehesten nach eigenem Geld anfühlt: bei Lohnsteuer und Sozialabgaben, denn die Löhne sind ja geflossen. Geregelt ist es genau umgekehrt. § 222 Satz 3 AO nimmt die Abzugssteuern aus: „Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat.“ Der klassische Fall ist die einbehaltene Lohnsteuer: Geld der Arbeitnehmer, das der Betrieb nur weiterleitet, und deshalb nicht stundungsfähig.
Die Umsatzsteuer ist dagegen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie angemeldet wird; für sie gelten die normalen Voraussetzungen des § 222 AO, ebenso für Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Bauabzugsteuer nach §§ 48 bis 48c EStG steht auf der anderen Seite derselben Linie: sie wird vom Auftraggeber einbehalten, und das Bundesministerium der Finanzen schreibt, dass eine Stundung dieses Abzugsbetrags nach § 222 AO ausgeschlossen ist. Sobald Forderungen abgetreten sind, hat ein Rückstand hier allerdings eine Nebenwirkung nach außen: § 13c Absatz 1 Satz 1 UStG lässt den Abtretungsempfänger für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer haften, und Absatz 2 Satz 2 nimmt der Finanzverwaltung dabei „abweichend von § 191 der Abgabenordnung" das Ermessen. Bei den Sozialabgaben liegt die Härte im Kalender: Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV ist der Beitrag in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem gearbeitet wurde. Er ist also fällig, bevor der Monat vorbei ist und lange bevor dessen Leistung bezahlt wird. Die gesetzliche Unfallversicherung sitzt auf demselben Prozent, aber auf einem anderen Kalender. § 23 Absatz 3 SGB IV legt den Beitrag auf den 15. des Monats nach dem Bescheid, regelmäßig Mitte Mai für das Vorjahr, und § 169 SGB VII gibt drei Tage Schonfrist, die § 24 Absatz 1 für Krankenkasse und Rente nicht kennt.
Wer monatlich anmeldet, hat für denselben Monat zusätzlich schon ein Elftel der Vorjahres-Vorauszahlungen beim Finanzamt stehen. § 47 Absatz 1 UStDV knüpft die Dauerfristverlängerung an genau diese Sondervorauszahlung. Der Betrag wird regelmäßig erst in der Dezember-Voranmeldung angerechnet. Das ist keine Stundung und keine Herabsetzung. Es ist ein hinterlegter Betrag mit Datum.
Wer importiert, trägt dazu einen dritten Umsatzsteuer-Kalender. Mit Zahlungsaufschub ist die Einfuhrumsatzsteuer nach § 21 Absatz 3a UStG am 26. des zweiten Folgemonats fällig. Die Vorsteuer aus derselben Einfuhr sitzt oft schon in der Voranmeldung des Folgemonats. Der 26. bleibt stehen, auch wenn keine Ware mehr kommt.
Wer Strom verbraucht, trägt dazu eine Verbrauchsteuer, die nicht beim Finanzamt sitzt. § 3 StromStG belässt 20,50 Euro je Megawattstunde auf der Rechnung. 20 Euro nach § 9b kommen nur auf Antrag vom Hauptzollamt zurück. Das ist kein Monatsrest und keine Stundung.
Wer eine Halle oder ein Grundstück hält, trägt dazu eine Jahressteuer der Gemeinde. Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Absatz 2 GrStG mit dem 1. Januar. Leerstand ändert die vier Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November nicht. Das ist eine eigene Seite, weil derselbe Kalendertag zwei Gläubiger trägt.
Wer in einem besseren Jahr einen Investitionsabzugsbetrag gebildet hat und jetzt nicht kauft, trägt die Steuer des Abzugsjahrs. § 7g Absatz 3 Satz 4 EStG schaltet § 233a Absatz 2a AO aus. Der Zinslauf startet 15 Monate nach dem alten Jahr, während die Dreijahresfrist noch läuft.
Wer Anlagevermögen verkauft, kann in derselben Voranmeldung eine Berichtigung nach § 15a UStG tragen. Sie sitzt nur, wenn der Verkauf anders zu beurteilen ist als die Nutzung, und dann schon im Liefermonat, nicht in der Jahreserklärung.
Wer eine Rechnung mit zu hohem Steuerausweis rausgibt, trägt dazu eine Steuer, die mit der Ausgabe entsteht, nicht mit der Leistung. § 14c Absatz 1 verlangt für die Berichtigung zuerst den Abfluss an den Kunden. Das ist keine Stundung und keine Zahllast des Monats. Es ist eine eigene Seite.
Der Arbeitnehmeranteil ist zusätzlich strafbewehrt (§ 266a Absatz 1 StGB). Selten zitiert wird Absatz 6 derselben Vorschrift, der einen eigenen Weg beschreibt: eine schriftliche Mitteilung an die Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit über Höhe und Gründe, verbunden mit Nachzahlung in der gesetzten Frist. Ob das im Einzelfall trägt, ist eine Rechtsfrage und gehört zum Anwalt, nicht auf eine Website. Für die Planung zählt die Konsequenz: Der lohnnahe Teil der Monatszahlungen ist der feste Teil, und der verhandelbare Teil ist kleiner, als die meisten annehmen.
Fest ist dabei nicht nur der Abzug, sondern die Bezugsgröße selbst. § 615 Satz 3 BGB legt das Risiko des Arbeitsausfalls beim Arbeitgeber ab, der Lohn läuft also weiter, wenn die Aufträge fehlen. Und das Instrument, das den Block senkt, zahlt der Betrieb nach § 320 Absatz 1 Satz 2 SGB III erst selbst aus und bekommt es später erstattet.
- Personalkosten in der Krise
- Factoring in der Krise
- Sondervorauszahlung in der Krise
- Bauabzugsteuer in der Krise
- Einfuhrumsatzsteuer in der Krise
- Stromsteuer in der Krise
- Vorsteuerberichtigung in der Krise
- Unrichtiger Steuerausweis in der Krise
- Berufsgenossenschaft in der Krise
- Grundsteuer in der Krise
- Investitionsabzugsbetrag in der Krise
Vor der Fälligkeit stunden, danach nur noch erlassen
Nach § 222 AO kann gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint, in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung. § 76 Absatz 2 SGB IV setzt dieselben Voraussetzungen für die Beiträge, wobei jede beteiligte Krankenkasse einzeln entscheidet. Beides ist Ermessen, kein Anspruch, und Knappheit allein trägt den Antrag nicht: Verlangt wird die Darstellung, warum der Engpass vorübergehend ist.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, denn der Säumniszuschlag entsteht mit dem Fälligkeitstag von selbst. Eine Vorstufe, in der noch verhandelt wird, gibt es nicht, und ein Antrag danach kommt zu spät. Wer heute weiß, dass eine Vorauszahlung in sieben Wochen nicht darstellbar ist, hat noch die günstige Variante; wer es am Fälligkeitstag merkt, nur die teure.
Für bereits verwirkte Zuschläge bleibt der Erlass nach § 227 AO. Die Rechtsprechung hat dazu eine Linie, die in der Krise genau passt: War die rechtzeitige Zahlung wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung unmöglich, verliert das Druckmittel seinen Sinn und die Erhebung ist insoweit sachlich unbillig. Mehr als die Hälfte muss das Finanzamt regelmäßig aber nicht erlassen, weil die andere Hälfte als Gegenleistung für das Hinausschieben gilt; Maßstab sind die Stundungszinsen. Auf eine Absenkung des Satzes selbst zu warten, lohnt dagegen nicht: Der Bundesfinanzhof hat eine Übertragung der Zinsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2021 auf die Säumniszuschläge zuletzt mit Urteil vom 19. Februar 2025 (XI R 18/23) abgelehnt.
In einer erlaubnispflichtigen Branche kommt ein zweiter Preis dazu, der nicht in Prozent gerechnet wird. Wer Arbeitnehmer überlässt, legt im Erlaubnis- und im Verlängerungsverfahren Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger und des Finanzamts vor; der Rückstand ist dort ein fehlendes Dokument mit Termin.
Wenn Insolvenzreife im Raum steht
Ab dem Punkt, an dem Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sein könnte, scheinen sich zwei Pflichten zu widersprechen: § 15b Absatz 1 InsO untersagt den Antragspflichtigen Zahlungen für die Gesellschaft, das Steuerrecht verlangt sie. Der Gesetzgeber hat die Kollision ausdrücklich aufgelöst, und zwar nicht im Steuerrecht, weshalb die Vorschrift in der Praxisliteratur zum Thema selten auftaucht. § 15b Absatz 8 Satz 1 InsO lautet: „Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 oder der Überschuldung nach § 19 und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a nachkommen.“
Die Sätze 2 und 3 begrenzen das wieder, unter anderem bei verspätetem Antrag. Ob die Vorschrift für Ihr Unternehmen greift, entscheiden Geschäftsführung und Anwalt, nicht diese Seite. Wir nennen sie, weil kaum eine Seite zum Thema sie zitiert.
Was Keel dazu macht und was nicht
Keel ist keine Steuerberatung, stellt keine Stundungsanträge und verhandelt weder mit dem Finanzamt noch mit einer Einzugsstelle. Wir liefern das Rechenwerk. Die Rückstände stehen längst in der Summen- und Saldenliste, die wir ohnehin lesen, und sie kommen ins Lagebild nicht als eine Zeile Verbindlichkeiten, sondern mit ihrem Preis: der laufende Zuschlag als monatlicher Abfluss, die Fälligkeiten im Liquiditätsbild nach § 17 InsO, die Wirkung auf den Runway.
Das ist der Unterschied zu einer normalen Kreditorenliste. Diese beiden Gläubiger kosten zwölf Prozent im Jahr, und sie mahnen nicht. Ein wartender Lieferant ist dagegen nicht gratis, nur billiger: nach § 288 Absatz 2 BGB 10,52 Prozent im Jahr seit dem 1. Juli 2026, und er kann die Lieferung einstellen. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.
Nächster Schritt
Diese Rechnung wächst in Monatsschritten, und jeder angefangene Monat zählt voll. Legen Sie auf keel.legal den letzten Jahresabschluss, die aktuelle BWA plus SuSa und die OPOS-Liste ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle, und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück. Ihre Zahlen sieht zuerst nur das Keel-Team.