Betriebsprüfung in der Krise: was sie kostet, bevor etwas gefunden ist
Eine laufende Betriebsprüfung steht im Zahlungsplan meist als eine Zeile mit Fragezeichen: Nachzahlung, Höhe offen, Termin offen. Für Prüfungsanordnungen ab 2025 stimmt das nicht mehr. Die Abgabenordnung kennt jetzt einen festen Tagessatz dafür, dass Unterlagen nicht rechtzeitig kommen, und der fällt an, gleich ob die Prüfung etwas findet. Genau diese Lieferfähigkeit bricht in einer Krise zuerst weg. Vier Punkte ordnen das Bild: was die Prüfung ohne Ergebnis kostet, welche zwei Werkzeuge es nur im Einvernehmen oder auf Antrag gibt, warum Warten die Jahre nicht zumacht, und warum ein Einspruch den Zahltag nicht verschiebt. Keel in Hamburg rechnet daraus in zwei Werktagen ein kostenloses Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100; eine Success Fee fällt nur auf realisiertem Kapital an. Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung.
- 75 Euro je Tag nach § 200a AO
- Einspruch stoppt die Zahlung nicht
- Lagebild in 2 Werktagen
- Keine Rechtsberatung
Was die Prüfung kostet, bevor etwas gefunden ist
Die Prüfungsanordnung ist kein Ankündigungsschreiben, sondern schon eine Aufforderung. Nach § 197 Absatz 3 AO kann mit ihr „die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt" werden. Sechs Monate nach der Bekanntgabe kann daraus ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a Absatz 1 AO werden, zu erfüllen binnen eines Monats.
Ab da hat die Verzögerung einen Tagessatz, und die Behörde hat kein Ermessen: „ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen", 75 Euro „für jeden vollen Kalendertag", höchstens für 150 Kalendertage (§ 200a Absatz 2 AO). Das sind 11.250 Euro, die mit dem Prüfungsergebnis nichts zu tun haben, bei größeren Betrieben nach Absatz 3 zuzüglich eines Zuschlags. Abgesehen wird von der Festsetzung nur, wenn die Verzögerung entschuldbar ist, und daneben steht der Satz, der in einer Krise zählt: „das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen". Liefert die Kanzlei bei offenen eigenen Rechnungen nicht mehr, ist das die Verzögerung des Betriebs.
Zur Einordnung die amtliche Statistik: Nach der Betriebsprüfungsstatistik des Bundesministeriums der Finanzen für 2024 wurden 140.764 von 8.832.707 erfassten Betrieben geprüft, davon 18,5 Prozent der Mittel- und 0,7 Prozent der Kleinstbetriebe. Vom Mehrergebnis von 10,9 Milliarden Euro entfielen 7,6 Milliarden auf Großbetriebe; außerhalb dieser Größenklasse bleiben rund 30.000 Euro je geprüftem Betrieb. Der Tagessatz für fehlende Unterlagen erreicht damit gut ein Drittel dessen, was eine Prüfung im Schnitt überhaupt findet.
Zwei Werkzeuge, die es nur im Einvernehmen oder auf Antrag gibt
Das Sanktionssystem hat einen Schalter, und er steht im Gesetz direkt daneben. § 199 Absatz 2 Satz 3 AO: Die Finanzbehörde „kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 festlegen; werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a". Die Fachliteratur führt das unter kooperativer Prüfungskultur. Für einen Betrieb, dessen Buchhaltung auf eine Person zusammengeschmolzen ist, ist es etwas anderes: eine Verabredung darüber, was wann geliefert wird, deckelt einen zwingend festzusetzenden Betrag auf Null. Satz 2 derselben Vorschrift erlaubt zusätzlich Zwischengespräche in regelmäßigen Abständen, und wer die mit der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen vorlegt, soll nach § 197 Absatz 4 AO die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte erfahren.
Das zweite Werkzeug erzeugt eine feste Zahl, während der Rest der Prüfung weiterläuft. Nach § 180 Absatz 1a AO können einzelne, abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange kein Prüfungsbericht ergangen ist, und Satz 2 lautet: „Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird." Die Kommentarliteratur denkt dabei an Umwandlungen und Konzernstrukturen. Eine Finanzierungsrunde, die an genau einem offenen Prüfungspunkt hängt, ist derselbe Fall. Den Antrag stellt die Kanzlei; in den Zahlungsplan gehört das Datum.
Warum Warten die Jahre nicht zumacht
Solange geprüft wird, bleiben die Jahre offen. § 171 Absatz 4 Satz 1 AO hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist für die geprüften Steuern, bis die daraufhin ergangenen Bescheide unanfechtbar sind. Satz 3 zieht seit der Reform eine Grenze: „Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde"; weitergehende Hemmungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Diese Fünfjahresgrenze ist der Gegenwert für den Tagessatz, und sie geht bei Verzögerung wieder verloren: Wurde ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt, verlängert § 200a Absatz 4 AO die Frist um die Dauer der Verzögerung, „mindestens aber um ein Jahr". Nicht zu liefern verschiebt die Prüfung also nicht, es verlängert das Fenster.
Die Übergangsregelung liest sich dabei einseitig. Art. 97 § 37 Absatz 2 EGAO wendet das neue Recht erst auf Steuern an, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Absatz 3 zieht für früher entstandene Steuern eine namentliche Liste vor, wenn die Prüfungsanordnung nach dem 31. Dezember 2024 bekanntgegeben wurde: § 200a Absatz 1 bis 3 und 6, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 180 Absatz 1a. § 171 Absatz 4 steht nicht in dieser Liste. Für alte Jahre gelten damit der Tagessatz und beide Werkzeuge, die Fünfjahresgrenze nicht.
Warum ein Einspruch den Zahltag nicht verschiebt
Kommt der Änderungsbescheid, ist der Einspruch keine Zahlungsverschiebung. § 361 Absatz 1 Satz 1 AO: „Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten." In den Liquiditätsplan gehört deshalb das Fälligkeitsdatum des Bescheids, nicht das Datum des Einspruchs.
Verschieben kann nur die Aussetzung der Vollziehung. Nach Absatz 2 Satz 2 soll sie auf Antrag erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung „eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte" zur Folge hätte. Satz 5 enthält den Haken, der genau in der Krise greift: Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Bepreist ist sie ebenfalls, allerdings bedingt. Zinsen auf den ausgesetzten Betrag entstehen nach § 237 Absatz 1 AO nur, wenn der Einspruch oder die Klage „endgültig keinen Erfolg gehabt" hat, dann aber rückwirkend ab dem Eingang des Rechtsbehelfs und mit einhalb Prozent für jeden Monat (§ 238 Absatz 1 AO), also sechs Prozent im Jahr. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO liegen bei 0,15 Prozent im Monat. Die Aussetzung ist damit ein Kredit zum vierfachen Satz, der nur bei Misserfolg fällig wird.
Die Zollnacherhebung ist ein anderer Bescheid derselben Form: eine nachträgliche Kontrolle, dann ein Betrag mit kurzer Frist. Die Behörde ist das Hauptzollamt, die Grundlage der Zollwert, der Zins läuft nach Artikel 114 schon seit der Einfuhr. Die Langform steht auf der Nacherhebungs-Seite.
Was Keel dazu macht und was nicht
Eine Betriebsprüfung ist keine der sieben Keel-Methoden, sondern eine Reihe von Daten, die im Zahlungsplan fehlen. Aus Jahresabschluss, aktueller BWA mit SuSa und der Prüfungsanordnung entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: der Sechs-Monats-Punkt aus § 200a gegen den Runway, die geprüften Jahre und wie lange sie offen bleiben, die Fälligkeit eines möglichen Änderungsbescheids, und die Frage, ob ein Teilabschlussbescheid die eine Zahl liefern würde, auf die eine Finanzierung wartet. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.
Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Steuerberatung, keine Kanzlei, und wir treten in der Prüfung nicht auf. Ob eine Verzögerung entschuldbar ist, ob ein Einspruch oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird und jede Haftungsfrage gehören zu Steuerberater und Anwalt.
Nächster Schritt
Die Unterlagen liegen meistens schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa, die Prüfungsanordnung mit dem Prüfungszeitraum und, falls vorhanden, der Prüfungs- oder Teilprüfungsbericht. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.