Was in § 19 InsO wörtlich steht

Der ganze Tatbestand steht in einem Satz. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO lautet: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich." Sprachlich ist die Deckungslücke die Regel und die Prognose die Ausnahme. Nach Absatz 1 ist die Überschuldung Eröffnungsgrund nur bei einer juristischen Person.

Absatz 3 zieht den Kreis weiter, als viele annehmen: Ist bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die klassische GmbH & Co. KG fällt damit unter § 19 InsO; die Rückausnahme greift erst, wenn hinter der Komplementärin wieder eine natürliche Person persönlich haftet. Satz 2 des Absatzes 2 nimmt außerdem Gesellschafterdarlehen mit vereinbartem Nachrang nach § 39 Abs. 2 InsO aus den Verbindlichkeiten heraus. Ob eine Gesellschaft im Einzelfall erfasst ist, ist eine Rechtsfrage und gehört zum Anwalt.

Die Ausnahme ist eine Zahlungsfähigkeitsprognose

Die interessante Hälfte der Norm ist die Ausnahme, weil sie den Rest verdrängt. Ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich, liegt keine Überschuldung im Rechtssinn vor, und eine Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten wird entbehrlich, wie sie auch ausgefallen wäre. Diese Prognose ist keine Ergebnisplanung. Der IDW S 11 (Stand 13. Dezember 2023, billigende Kenntnisnahme durch den Hauptfachausschuss am 20. Mai 2024) beschreibt sie als reine Zahlungsfähigkeitsprognose: Gefragt ist, ob das Unternehmen im Prognosezeitraum durchgehend die fällig werdenden Verbindlichkeiten bedienen kann, nicht ob es Gewinn erwirtschaftet. Das erklärt auch, warum öffentliche Darstellungen bei der Reihenfolge auseinandergehen: Das Gesetz liest sich Regel zuerst, die Arbeit läuft umgekehrt.

Nach der Rechtsprechung hat die Fortbestehensprognose zwei Elemente: subjektiv den Fortführungswillen der Geschäftsleitung, objektiv die Lebensfähigkeit, gestützt auf ein nachvollziehbares Unternehmenskonzept und einen Finanzplan über den gesamten Zeitraum. Eingeleitete Maßnahmen wie eine Kapitalerhöhung oder eine Darlehensaufnahme dürfen einfließen, wenn sie hinreichend konkretisiert sind. Der Standard ist rechtlich nicht bindend, formuliert aber die praktische Konsequenz: Fehlt eine plausible, dokumentierte Prognose vollständig, ist nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen Fortführung auszugehen. Das Fehlen des Dokuments ist damit selbst ein Ergebnis.

Warum die Handelsbilanz nichts entscheidet

Der Posten, den fast jeder für Überschuldung liest, ist der „Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag" nach § 268 Abs. 3 HGB. Er ist ein Ausweis und weder notwendig noch hinreichend. In die eine Richtung: Ein Fehlbetrag bei positiver Fortbestehensprognose ist keine Überschuldung nach § 19 InsO. In die andere: Die handelsrechtliche Fortführungsannahme des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist eine Bewertungsprämisse für den Abschluss, nicht die Prognose des § 19 Abs. 2 InsO. Positives Eigenkapital in der Bilanz schließt die insolvenzrechtliche Überschuldung deshalb nicht aus.

Der Überschuldungsstatus ist eine eigene Rechnung mit eigenen Ansatzregeln. Auf der Aktivseite gilt das Verbot des § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht, das selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten aus der Bilanz heraushält; hier entscheidet die tatsächliche Verwertbarkeit, und stille Reserven sind aufzudecken. Auf der Passivseite gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verbindlichkeiten hin, die einen Vermögensanspruch nach § 38 InsO begründen können. Und Art. 28 Abs. 1 EGHGB, der Pensionszusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1987 sowie jede mittelbare Verpflichtung von der Rückstellung freistellt, wirkt im Status nicht: Dort sind sie zu passivieren. Ein Unternehmen mit Altzusagen kann in der Bilanz solide aussehen und im Status nicht.

Mit welchen Werten gerechnet wird

Fällt die Prognose negativ aus, wird der Status auf Liquidationswerte gestellt, und ab da hängt das Ergebnis an einer einzigen Prämisse. Der Bundesgerichtshof hat sie mit Beschluss vom 28. April 2026 (II ZR 40/25) geschärft: Maßgeblich ist der Erlös, der in einer planvollen außerinsolvenzlichen Auflösung erzielbar gewesen wäre, nicht der Zerschlagungswert einer Verwertung unter Zeitdruck. Später im Insolvenzverfahren tatsächlich erzielte Erlöse dürfen deshalb nicht pauschal auf den Stichtag zurückprojiziert werden.

Der Fall zeigt die Größenordnung. Zum 31. Mai 2010 wies die Handelsbilanz noch rund 3,138 Mio. Euro positives Eigenkapital aus; der Insolvenzverwalter begründete die rechnerische Überschuldung mit Abwertungen auf die von ihm selbst später erzielten Erlöse für Immobilien und eine Tochtergesellschaft. Die Beklagten hielten 5.801.833 Euro für das Immobilienvermögen und rund 7 Mio. Euro für die Beteiligung entgegen, letztere über einen Multiplikator vom 5- bis 7-Fachen des EBITDA plausibilisiert. Zusammen rund 8,59 Mio. Euro, bei deren Ansatz die rechnerische Überschuldung entfallen wäre. Bei Beteiligungen sind nach dem Beschluss Verkehrswerte anzusetzen, und eine Multiplikatorbewertung genügt zur substantiierten Darlegung eines höheren Wertansatzes, wenn das Gericht keine eigene Sachkunde hat.

Besprochen wird die Entscheidung für die Verteidigungslage. Praktisch zählt daran der Zeitpunkt: Der Status ist stichtagsbezogen, und seine Werte werden entweder zum Stichtag dokumentiert oder Jahre später von jemandem mit anderem Interesse rekonstruiert. Welche Prämisse gilt, ist eine Rechtsfrage; was Immobilien und Beteiligungen wert sind, eine Sachverständigenfrage.

Eine Frage kommt hinzu, wenn die Aktivseite an einer Erlaubnis hängt. In einer Arztpraxis oder einem MVZ trägt die vertragsärztliche Zulassung den Praxiswert, und der Zulassungsausschuss kann sie nach § 19a Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte „zu einem Viertel, hälftig oder vollständig" entziehen, wenn die Mindestsprechstunden dauerhaft unterschritten werden. Ein Wert, dessen Umfang an der eigenen Kapazität hängt, verhält sich in einem Status anders als eine Maschine.

Was Keel dazu beiträgt und was nicht

Keel erstellt keinen Überschuldungsstatus und keine Fortbestehensprognose. Beides sind eigenständige Rechenwerke mit rechtlicher Beurteilung und gehören zur eigenen Kanzlei und zum Wirtschaftsprüfer. Was wir liefern, ist der Nahbereich: Aus BWA, SuSa und OPOS bauen wir in zwei Werktagen ein kostenloses Lagebild mit Distress Score 0 bis 100, ein Liquiditätsbild im Kontext von § 17 InsO und den Runway in Wochen. Das ist die Zahlungsseite der zwölf Monate, nach denen die Ausnahme in § 19 Abs. 2 InsO fragt, am vorderen Ende.

Der zweite Beitrag liegt auf der Vermögensseite, und es ist dieselbe Frage zu einem anderen Zeitpunkt. Was eine Maschine, eine Immobilie oder ein Forderungsbestand wert ist, entscheidet sich daran, was jemand in einer geordneten Verwertung dafür zahlt. Asset-Monetarisierung und Forderungsrealisierung beantworten das in der Gegenwart, mit Betrag und Termin, statt erst im Rückblick. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; Keel verdient eine Success Fee ausschließlich auf Kapital, das nachweislich ankommt.

Nächster Schritt

Die zwölf Monate, nach denen § 19 Abs. 2 InsO fragt, beginnen nicht mit dem Jahresabschluss, sondern mit dem aktuellen Monat. Legen Sie auf keel.legal den letzten Jahresabschluss, die aktuelle BWA plus SuSa und optional die OPOS-Liste ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle, und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück. Ihre Zahlen sieht zuerst nur das Keel-Team.