Was in § 18 InsO wörtlich steht

Die Norm hat drei Absätze, und jeder entscheidet etwas anderes. Absatz 1 regelt, wer sich berufen kann: „Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund." Gläubiger können das nicht. Absatz 2 definiert: „Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen." Satz 2 steht erst seit dem 1. Januar 2021 im Gesetz; davor war die Länge des Zeitraums ungeklärt.

Absatz 3 ist der Teil, den Gesellschafterkonflikte teuer machen. Stellt nicht das gesamte Vertretungsorgan den Antrag, gilt Absatz 1 nur, wenn die Antragsteller zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. § 15 Abs. 1 InsO lässt für die übrigen Eröffnungsgründe den Einzelantrag zu; § 18 Abs. 3 nimmt ihn hier heraus. Bei Gesamtvertretung kann ein einzelner Geschäftsführer diesen Weg also nicht allein gehen. Das ist eine Rechtsfrage und gehört zum Anwalt.

Ein Recht, keine Pflicht, und zwei Türen

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) lösen bei haftungsbeschränkten Gesellschaften eine Antragspflicht aus. Drohende Zahlungsunfähigkeit tut das nicht. Sie gibt der Geschäftsführung ein Recht, und dieses Recht ist die Zugangsvoraussetzung für die beiden Sanierungswege, bei denen das Unternehmen die Führung behält. § 29 Abs. 1 StaRUG formuliert das direkt: „Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 der Insolvenzordnung können die in Absatz 2 genannten Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (Instrumente) in Anspruch genommen werden."

Der Schutzschirm nach § 270d InsO verlangt eine Bescheinigung, „aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist"; das Gericht setzt dann eine Frist von höchstens drei Monaten für den Insolvenzplan. Beide Normen sagen dasselbe von zwei Seiten: Der Zugang hängt daran, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist.

Das Fenster schließt nicht mit einer Frist, sondern mit einem Zustand. Tritt Zahlungsunfähigkeit während einer laufenden Restrukturierungssache ein, hebt das Gericht sie nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG von Amts wegen auf; zwei eng gefasste Ausnahmen lässt das Gesetz zu. Im Schutzschirm ist der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dem Gericht unverzüglich anzuzeigen (§ 270d Abs. 4 InsO).

Wie schmal dieses Fenster genutzt wird, zeigen zwei Zahlen für 2025. Das Statistische Bundesamt registrierte 24.064 beantragte Unternehmensinsolvenzen, 10,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Erhebung des Zentrums für Insolvenzrecht und Sanierungspraxis (ZEFIS) und des INDat Report bei allen 24 Restrukturierungsgerichten zählte im selben Jahr 87 StaRUG-Verfahren, nach 84 im Vorjahr. Auf ein Restrukturierungsverfahren kamen rund 277 Insolvenzanträge.

Nicht nur Verfahren knüpfen an diesen Zustand an, sondern auch die Finanzierung. Das Sanierungsprivileg in § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO greift, wenn ein Gläubiger „bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung“ Anteile zum Zweck der Sanierung erwirbt: Seine Darlehen bleiben dann vom Nachrang verschont. Für die Gesellschafterseite ist § 18 InsO deshalb nicht nur eine Verfahrensfrage, sondern die Zustandsbeschreibung, ab der frisches Geld von außen anders behandelt wird als eigenes. Dieselbe Schwelle öffnet die steuerliche Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG, die einen Investoreneinstieg nur verschont, wenn er in diesen Zustand fällt.

Zwölf Monate oder 24: warum beide Zahlen im Gesetz stehen

Die 24 Monate stehen neben einem zweiten, kürzeren Zeitraum. Die Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO fragt, ob „die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich" ist. Beide Zahlen kamen zum 1. Januar 2021 mit dem SanInsFoG ins Gesetz, und sie wurden bewusst unterschiedlich bemessen, um den Überschneidungsbereich der Eröffnungsgründe zu verkleinern.

Daraus folgt eine Lesart, die auf kaum einer Ratgeberseite steht: Eine Deckungslücke im 20. Planmonat ist für § 18 InsO relevant und liegt zugleich außerhalb des Horizonts, den § 19 Abs. 2 InsO abfragt. Ob daneben Überschuldung vorliegt, ist eine getrennte Prüfung. In diesem Abstand zwischen zwölf und 24 Monaten liegt die Zeit, in der die Wege aus § 29 StaRUG und § 270d InsO überhaupt Sinn ergeben. Wer erst rechnet, wenn die Lücke in den Zwölf-Monats-Bereich gewandert ist, hat die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums verbraucht. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört zum Anwalt.

Die zwölf Monate des § 19 Abs. 2 InsO sind dabei nicht der kürzere Teil derselben Rechnung. Sie stehen dort als Ausnahme von einem Vermögensvergleich, und ob diese Ausnahme greift, wird ebenfalls in einem Zahlungsplan entschieden, nicht in der Bilanz.

Was in einen 24-Monats-Plan gehört und in der 13-Wochen-Sicht fehlt

Der praktische Engpass ist nicht die Definition, sondern das Rechenwerk. Der IDW S 11 (Stand 13. Dezember 2023, billigende Kenntnisnahme durch den Hauptfachausschuss am 20. Mai 2024) beurteilt die drohende Zahlungsunfähigkeit über einen Finanzplan als Teil einer integrierten Unternehmensplanung: An den Stichtagen im Prognosezeitraum werden die verfügbaren Finanzmittel den dann fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Maßgeblich ist die absolute Lücke, die sich nicht mehr schließen lässt, nicht der Zehn-Prozent-Wert, der bei § 17 InsO diskutiert wird. Der Standard ist rechtlich nicht bindend.

Wer eine rollierende 13-Wochen-Vorschau führt, hat davon etwa ein Achtel. Der Unterschied liegt fast nie im laufenden Geschäft, sondern in fünf Positionen, die erst jenseits des Quartals fällig werden: endfällige Darlehen und anstehende Prolongationen der Kontokorrentlinie, Leasing-Restwerte und Ablösetermine, Steuernachzahlungen aus einer laufenden Betriebsprüfung, Raten aus Stundungsvereinbarungen mit Lieferanten oder Sozialversicherungsträgern, und auslaufende Miet-, Pacht- oder Kundenverträge. Diese Termine stehen in Verträgen, nicht in der Buchhaltung. Sie einmal auf eine Zeitachse zu schreiben, kostet einen Nachmittag und verändert das Bild häufiger als jede Umsatzplanung.

Zwei dieser Termine setzt allerdings nicht der Vertrag, sondern das Gesetz. Ist für die Rückzahlung eines Darlehens keine Zeit bestimmt, wie bei der Kontokorrentlinie „bis auf weiteres", beträgt die Kündigungsfrist nach § 488 Absatz 3 BGB drei Monate. Und nach § 490 Absatz 1 BGB kann der Darlehensgeber bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit fristlos kündigen, ohne Zahlungsverzug und ohne gerissenen Covenant.

Was Keel dazu beiträgt und was nicht

Keel stellt nicht fest, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Das ist eine rechtliche Beurteilung, und die Bescheinigung nach § 270d InsO stellen ohnehin nur die dort genannten Berufsträger aus. Was wir liefern, sind die Startwerte: Aus BWA, SuSa und OPOS bauen wir in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score 0 bis 100, ein Liquiditätsbild im Kontext von § 17 InsO und den Runway in Wochen. Das ist der Nahbereich der Zeitachse, auf dem ein 24-Monats-Plan aufsetzt.

Der zweite Beitrag ist die Gegenrichtung. Steht im Plan eine Lücke, entscheidet sich die Lage nicht nur daran, ob man sie sieht, sondern daran, ob bis dahin Kapital in Reichweite ist. Interne Hebel (offene Posten, gebundenes Anlagevermögen) und externe (Bridge, Factoring, Forderungsverkauf) stehen im selben Lagebild. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; Keel verdient eine Success Fee ausschließlich auf Kapital, das nachweislich ankommt.

Nächster Schritt

Der Zeitraum, den § 18 InsO vorsieht, ist der größte Vorteil, den ein Unternehmen in der Krise hat, und der einzige, der sich ohne Zutun verbraucht. Legen Sie auf keel.legal den letzten Jahresabschluss, die aktuelle BWA plus SuSa und optional die OPOS-Liste ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle, und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück. Ihre Zahlen sieht zuerst nur das Keel-Team.