Mehr als die Hälfte löscht den Vortrag

§ 8c Absatz 1 Satz 1 KStG kommt ohne Zwischenschritt aus: Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte „an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen" übertragen, sind die bis dahin nicht genutzten Verluste „vollständig nicht mehr abziehbar". Satz 2 behandelt eine „Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen" wie einen Erwerber. Die fünf Jahre laufen rollierend, eine Tranche von vorletztem Jahr zählt also mit.

Wer nichts verkauft, ist nicht außen vor. Satz 3 stellt klar: „Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt." Genau so kommt Sanierungskapital gewöhnlich herein. Und die Wirkung trifft beide Ertragsteuern, denn § 10a Satz 10 GewStG ordnet an: „Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden."

Einen Teilschutz nennt das Gesetz selbst: Nach § 8c Absatz 1 Satz 5 KStG bleibt der Verlust abziehbar, soweit er die im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens nicht übersteigt. Wie weit das trägt, entscheidet die Aktivseite.

Gehört der GmbH ein inländisches Grundstück, trägt derselbe Einstieg ab 90 Prozent in zehn Jahren eine zweite Steuer. § 1 Absatz 2b GrEStG fingiert die Übereignung, und § 13 Nummer 7 macht die Kapitalgesellschaft zur Schuldnerin, bemessen nach dem Grundbesitzwert. Das ist nicht der Verlustvortrag. Das ist eine eigene Seite.

Die Ausnahme öffnet erst in der Krise

Für Sanierungsfälle steht eine eigene Ausnahme im Gesetz. § 8c Absatz 1a Satz 1 KStG: „Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich." Satz 2 definiert Sanierung als „eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten". Auf den Erfolg kommt es ausdrücklich nicht an.

Das Zeitfenster dreht die gewohnte Reihenfolge um. Nach dem BMF-Schreiben vom 29. April 2026 liegt ein Erwerb zum Zwecke der Sanierung „nur dann vor, wenn er zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem bei der Körperschaft Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung droht oder eingetreten ist"; Erwerbe vor der Krise können die Klausel deshalb nicht auslösen. Für die 50-Prozent-Grenze zählen sie trotzdem mit. Wer vor der Krise 30 Prozent abgegeben hat, hat noch 20 Prozent Spielraum, und diese erste Tranche bleibt ungeschützt.

Belegt wird die Krise mit Unterlagen, die meist schon im Haus liegen. Das Schreiben nennt einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag und die Bestätigung eines Kreditinstituts „über die fehlende Bereitschaft einer (ggf. weiteren) Finanzierung" als Indizien: Liegen beide vor, „so ist regelmäßig von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung auszugehen". Ein Insolvenz- oder Restrukturierungsplan oder ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6 reicht ebenfalls, wenn der Erwerb Teilmaßnahme ist. Die Absage der Hausbank ist damit nicht nur eine schlechte Nachricht, sondern ein datiertes Dokument.

Was die Ausnahme fünf Jahre lang verlangt

Die Ausnahme hängt an der Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen. § 8c Absatz 1a Satz 3 KStG nennt dafür drei Wege, von denen einer genügt: eine befolgte Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung, eine Lohnsummenregelung oder die Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens.

Der Lohnsummenweg beziffert den Personalhebel. Die Summe der jährlichen Lohnsummen darf „innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten". Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der fünf vor dem Erwerb endenden Wirtschaftsjahre, und 400 Prozent davon über fünf Jahre sind im Mittel 80 Prozent pro Jahr. Betriebe mit höchstens zehn Arbeitnehmern erfasst die Regelung gar nicht; dort bleiben nur die beiden anderen Wege.

Der dritte Weg ist ein Datum. Neues Betriebsvermögen von mindestens 25 Prozent des Aktivvermögens der letzten Steuerbilanz muss binnen zwölf Monaten nach dem Erwerb zufließen. Das BMF nennt diesen Zeitraum „eine nicht verlängerbare materiell-rechtliche Ausschlussfrist". Ein Forderungsverzicht zählt mit, aber nur, „soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind", und die Feststellungslast dafür trägt das Unternehmen.

Beides wirkt zurück. Auskehrungen innerhalb von drei Jahren mindern das zugeführte Vermögen in voller Höhe, auch wenn sie an einen anderen Gesellschafter gehen. Erfüllt das Unternehmen keinen der drei Tatbestände mehr, ist das ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO: Der Verlust geht in dem alten Jahr unter und wird in einem viel späteren festgestellt. Der übliche Krisenreflex, Personal abbauen und Mittel schnell wieder herausziehen, ist hier also bepreist.

Der zweite Weg heißt fortführungsgebunden

Trägt die Sanierungsklausel nicht, bleibt § 8d KStG. Die Vorschrift setzt § 8c außer Kraft, aber nur „auf Antrag", und der Antrag hat eine Adresse: Er „ist in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt". Voraussetzung ist, dass die Körperschaft „seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums" davor ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält.

Der Name der Rechtsfolge ist die Bedingung. Aus dem Verlustvortrag wird ein fortführungsgebundener Verlustvortrag, und § 8d Absatz 2 KStG zählt auf, was ihn untergehen lässt: Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs, eine andersartige Zweckbestimmung, die Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, die Stellung als Organträger und die Übertragung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert.

Auf dieser Liste stehen die Ideen, die ein neuer Investor typischerweise mitbringt: ein zweites Geschäftsfeld, ein Joint Venture, die Ausgliederung eines Bereichs. Welcher der beiden Wege im Einzelfall trägt, beurteilt der Steuerberater. Der Zeitpunkt der Entscheidung liegt jedoch im Verhandlungskalender und nicht in der Steuererklärung.

Was Keel dazu macht und was nicht

Keel ist keine Rechts- oder Steuerberatung, bewertet kein Unternehmen und strukturiert keine Transaktion. Wir bauen das Rechenwerk, das vor dem ersten Investorengespräch fehlt. Aus BWA, SuSa und OPOS entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score, das die Lage datiert: ab welcher Woche die Liquidität nicht reicht und wie groß die Lücke ist. Der Investoren-Outreach (Teaser, Matching, Datenraum) ist eine der sieben verknüpften Methoden und läuft neben Forderungsrealisierung, Asset-Monetarisierung und Kurzfrist-Finanzierung, damit der Einstieg nicht der einzige Plan bleibt.

Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt. Ob die Sanierungsklausel trägt, ob ein Antrag nach § 8d KStG sinnvoll ist, die Bewertung und die Vertragsgestaltung bleiben bei Steuerberater und Anwalt.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa, die OPOS-Liste und die Gesellschafterliste mit den Anteilsbewegungen der letzten fünf Jahre. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück. Ihre Zahlen sieht zuerst nur das Keel-Team.