Was im Anlagenspiegel nicht steht

Die erste Frage ist nicht, was ein Gegenstand wert ist, sondern ob er frei ist. Der Anlagenspiegel beantwortet das nicht, und zwar planmäßig. § 284 Absatz 3 HGB schreibt vor, was er zeigen muss: „die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens", ausgehend von den Anschaffungs- und Herstellungskosten, mit Zugängen, Abgängen, Umbuchungen, Zuschreibungen und Abschreibungen. Eine Spalte für Belastungen ist nicht vorgesehen.

Im Anhang steht die Angabe zu Sicherheiten, aber von der Passivseite her. § 285 Nummer 1 Buchstabe b HGB verlangt „der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten": eine Summe und eine Art, kein Gegenstand. Diese Summe schuldet auch eine kleine Kapitalgesellschaft, denn § 288 Absatz 1 Nummer 1 HGB nennt § 284 Absatz 3 und § 285 Nummer 2, nicht aber § 285 Nummer 1.

Dass eine sicherungsübereignete Maschine im eigenen Anlagevermögen steht, ist dabei kein Buchungsfehler, sondern Gesetz: § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 AO rechnet Wirtschaftsgüter „beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber" zu. Ein Register wie das Grundbuch gibt es für Sicherungsübereignung und Globalzession nicht. Die Antwort liegt allein in den Sicherheitenverträgen, und der Käufer oder dessen Finanzierer wird eine Freigabe verlangen.

Stille Reserve heben heißt Gewinn realisieren

Was über dem Buchwert erlöst wird, ist Ertrag. Vorhandene Verlustvorträge schirmen ihn nur teilweise ab. § 10d Absatz 2 Satz 1 EStG, über § 8 Absatz 1 KStG auch für die GmbH, lässt den Abzug bis zu einem Betrag von einer Million Euro unbeschränkt zu, „darüber hinaus bis zu 70 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte". Für die Gewerbesteuer gilt derselbe Sockel mit einer anderen Quote: § 10a Satz 2 GewStG kürzt den eine Million Euro übersteigenden Gewerbeertrag „bis zu 60 Prozent".

Zwei Quoten für einen Gewinn, und die höhere gilt nach § 52 Absatz 18b EStG nur bis zum Veranlagungszeitraum 2027. Ein Buchgewinn von 5 Millionen Euro als einziger positiver Posten des Jahres bleibt damit 2026 rechnerisch mit 1,2 Millionen Euro körperschaftsteuerpflichtig und mit 1,6 Millionen Euro gewerbesteuerpflichtig, auch wenn der Verlustvortrag ein Vielfaches beträgt.

Diese Härte löst sich im Einzelfall nicht auf. Der Gesetzgeber begründete die Grenze 2003 mit der Annahme, der Verlustabzug werde „lediglich zeitlich gestreckt, es gehen aber keine Verluste endgültig verloren". Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. Juli 2025 (2 BvL 19/14) genau den Fall entschieden, in dem das nicht zutraf: Eine Kapitalgesellschaft konnte ihren Verlustvortrag nicht mehr aufzehren, weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Vorschriften sind laut Beschluss „mit dem Grundgesetz vereinbar", und eine Härteklausel für solche Fälle war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten einzuführen.

Die Deckelung wirkt allerdings nur in eine Richtung. Wird derselbe Vortrag nicht genutzt, sondern durch einen steuerfreien Sanierungsertrag verbraucht, greift § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 EStG „ungeachtet des § 10d Absatz 2" darauf zu und § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GewStG „ungeachtet des § 10a Satz 2" auf die Fehlbeträge. Ein Buchgewinn zehrt den Vortrag also nur in Höhe des Sockels plus 70 beziehungsweise 60 Prozent auf; ein gleich hoher Erlass verbraucht ihn ohne diese Grenze. Die Gegenrichtung, ein heutiger Verlust gegen das Vorjahr, sitzt in Absatz 1: der Rücktrag hat keine 70-Prozent-Grenze und keine Gewerbesteuer.

Wann die Steuer fällig wird

Der Betrag kommt nicht mit dem Verkauf, sondern später, und darin liegt das Planungsproblem. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 GewStG am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten, und jede beträgt nach Absatz 2 „grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat", also der Steuer eines Jahres ohne diesen Verkauf.

Nachgeholt wird rückwirkend. § 19 Absatz 3 GewStG erlaubt der Gemeinde, die Vorauszahlungen an die voraussichtliche Steuer anzupassen, und zwar „bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats"; bei einer nachträglichen Erhöhung ist der Erhöhungsbetrag „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten". Ein Verkauf im Frühjahr 2026 kann deshalb bis in das Frühjahr 2028 hinein eine Zahlung mit Monatsfrist auslösen, in einem Jahr, in dem der Erlös längst bei Lieferanten und Löhnen liegt. Ein Liquiditätsplan, der den Verkauf als Zufluss führt und die Steuer darauf nicht, zeigt an dieser Stelle zweimal dieselbe Million.

Die Ertragsteuer auf den Buchgewinn kommt später. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, wenn der Verkauf anders zu beurteilen ist als die Nutzung, sitzt in der Voranmeldung des Liefermonats. Das ist eine eigene Seite, weil derselbe Verkauf zwei Kalender trägt.

Die Grundsteuer des Verkaufsjahres bleibt davon unberührt. Sie ist nach § 9 Absatz 2 GrStG mit dem 1. Januar entstanden. Ein Verkauf im Juni nimmt die GmbH nicht von den vier Gemeindeterminen dieses Jahres.

Die Grunderwerbsteuer sitzt daneben und ist eine andere Steuer. Der Vertrag legt sie dem Käufer auf. Gegenüber dem Finanzamt bleiben beide nach § 13 Nummer 1 GrEStG Gesamtschuldner, und das Grundbuch wartet nach § 22, bis die Steuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist. Das ist eine eigene Seite.

Wer die Maschine nach einem Investitionsabzugsbetrag zu früh verkauft oder nicht mehr fast ausschließlich betrieblich nutzt, trägt dazu die Rückgängigmachung nach § 7g Absatz 4 EStG. Sie ändert den Bescheid des Abzugsjahrs, auch wenn er bestandskräftig ist, und § 233a Absatz 2a AO gilt auch hier nicht.

Wer Grund, ein Gebäude oder ein Binnenschiff verkauft hat und die Steuer auf den Buchgewinn nach § 6b EStG geparkt hat, trägt eine andere Zeile. Ohne Reinvestition kommt der Gewinn zurück, plus 6 Prozent der Rücklage je vollem Wirtschaftsjahr. Das ist kein Zins der AO. Das ist eine eigene Seite.

Sale-and-Leaseback tauscht Abschreibung gegen Miete

Beim Verkauf mit Rückmietung bleibt der Gegenstand im Betrieb, und an die Stelle der Abschreibung tritt eine Miete oder Leasingrate: als Betriebsausgabe abziehbar, für die Gewerbesteuer nur teilweise. § 8 Nummer 1 GewStG rechnet dem Gewinn „ein Viertel der Summe" mehrerer Finanzierungsentgelte wieder hinzu, „soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt", und in diese Summe gehen Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit „einem Fünftel" (Buchstabe d) und für unbewegliche mit „der Hälfte" (Buchstabe e) ein. Eine Abschreibung wird nicht hinzugerechnet.

Die Hinzurechnung hängt nicht am Ergebnis. Sie erhöht den Gewerbeertrag, auch wenn die Gewinn- und Verlustrechnung einen Verlust zeigt; ob daraus eine Zahlung wird, entscheidet erst § 10a GewStG mit demselben Sockel wie beim Buchgewinn. Der Diskont beim Factoring und ein unübliches Skonto sitzen in derselben Summe, als fiktives Entgelt nach Satz 2. Das ist eine eigene Seite.

Und es kann sein, dass steuerlich überhaupt kein Verkauf stattfindet. § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO rechnet ein Wirtschaftsgut demjenigen zu, der den Eigentümer „im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann". Bleibt das Unternehmen nach der Vertragsgestaltung wirtschaftlicher Eigentümer, entsteht kein Buchgewinn und keine Miete als Aufwand, sondern ein Darlehen mit dem Gegenstand als Sicherheit. Welche der beiden Varianten ein konkreter Vertrag ist, beurteilt der Steuerberater und nicht das Angebot.

Was Keel damit macht und was nicht

Keel ist keine Rechts- oder Steuerberatung, bewertet keinen Gegenstand und gestaltet keinen Vertrag. Wir bauen das Rechenwerk. Aus Anlagenspiegel, SuSa und den Sicherheitenverträgen entsteht eine Liste, die für jede wesentliche Position drei Angaben trägt: den Buchwert, wer daran ein Recht hat, und was ein Verkauf nach Freigabe und Steuern voraussichtlich in welcher Woche auf dem Konto bringt. Die Asset-Monetarisierung (Verkauf, Sale-and-Leaseback, Verpfändung) läuft im Lagebild neben Forderungsrealisierung und Kurzfrist-Finanzierung, damit die Reihenfolge nach Zeit und Netto-Erlös entschieden wird und nicht nach Buchwert.

Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt. Wertgutachten, Vertragsgestaltung, die steuerliche Beurteilung eines Rückmietkaufs und die Frage, ob eine Veräußerung in der Krise angreifbar ist, bleiben bei Gutachter, Steuerberater und Anwalt.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen vor: der letzte Abschluss mit Anlagenspiegel und Anhang, die aktuelle SuSa und die Sicherheitenverträge zu Krediten und Leasing. Legen Sie auf keel.legal den letzten Jahresabschluss, die aktuelle BWA plus SuSa und die OPOS-Liste ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle, und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück. Ihre Zahlen sieht zuerst nur das Keel-Team.