Steuerfrei heißt bezahlt mit dem Verlustinventar

Ein Erlass ist ein Ertrag, und ohne Sonderregel wäre daraus mitten in der Krise eine Steuerzahlung geworden. § 3a Absatz 1 Satz 1 EStG sagt das Gegenteil: „Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei." Für die GmbH gilt das über § 8 Absatz 1 KStG. Einen Antrag nennt das Gesetz nicht: Die Steuerfreiheit ist keine Option, die man auch liegen lassen kann.

Der Preis steht in Absatz 3. Der Sanierungsertrag mindert „nacheinander" die steuerlichen Verlustpositionen, in dreizehn durchnummerierten Rängen: von den verrechenbaren Verlusten nach §§ 15a und 15b EStG über den laufenden Verlust und den festgestellten Verlustvortrag bis zum Zins- und EBITDA-Vortrag nach § 4h EStG. Satz 5 schließt die Reihe: Die mindernden Beträge „bleiben endgültig außer Ansatz und nehmen an den entsprechenden Feststellungen der verrechenbaren Verluste, verbleibenden Verlustvorträge und sonstigen Feststellungen nicht teil".

Für die Gewerbesteuer arbeitet § 7b GewStG dieselbe Reihe an den festgestellten Fehlbeträgen ab. Der Erlass ist damit in beiden Ertragsteuern ein Tausch: ein einmaliger steuerfreier Ertrag heute gegen den Bestand, der die Gewinne der nächsten Jahre abgeschirmt hätte.

Die Grenze, die hier nicht schützt

Im Normalfall ist ein Verlustvortrag gegen den schnellen Verbrauch geschützt. § 10d Absatz 2 Satz 1 EStG lässt ihn nur „bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 70 Prozent" abziehen, § 10a Satz 2 GewStG kürzt den übersteigenden Gewerbeertrag „bis zu 60 Prozent". Oberhalb einer Million bleibt deshalb immer ein Teil des Vortrags für spätere Jahre stehen.

Beim Sanierungsertrag gilt diese Grenze nicht. § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 EStG greift „im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d Absatz 2" auf den festgestellten Verlustvortrag zu. § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GewStG greift „ungeachtet des § 10a Satz 2" auf die Fehlbeträge zu und stellt ausdrücklich klar: „die in § 10a Satz 1 und 2 genannten Beträge werden der Minderung entsprechend aufgebraucht". Dieselbe Deckelung, die die Nutzung des Vortrags begrenzt, begrenzt seinen Verbrauch also nicht.

In der steuerlichen Fachliteratur steht dieser Punkt als Vorteil, und für das Sanierungsjahr ist er einer: ohne Deckelung keine Steuer auf den Ertrag. Für den Plan über die drei Jahre danach ist die Nachricht umgekehrt: Was sonst in Portionen abgeschirmt hätte, ist auf einen Schlag weg, und der erste Gewinn nach der Sanierung wird voll besteuert. Beim Anlagenverkauf ist derselbe Deckel der Grund, warum ein Buchgewinn oberhalb einer Million nur teilweise abgeschirmt wird; beim Erlass wirkt er nicht.

Der Erlass reicht in die Folgejahre

Der Zugriff endet nicht mit dem Sanierungsjahr. Nummer 12 der Reihenfolge nennt „ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1 Satz 1 die negativen Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 1 des Folgejahrs und die negativen Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 2 des zweiten Folgejahrs". Verbraucht werden damit Verluste, die es am Tag des Erlasses noch nicht gibt: Der Rücktrag aus den beiden Jahren nach dem Erlass ist der Weg, der zuerst zugeht. Dieselbe Norm, ohne Erlass, ändert den Vorjahresbescheid und kann Körperschaftsteuer zurückzahlen; die Gewerbesteuer dieser Jahre bleibt.

Auch die Kosten stehen unter einem eigenen Abzugsverbot. § 3c Absatz 4 Satz 1 EStG: Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag „in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen werden". Für Aufwand nach dem Sanierungsjahr gilt das nach Satz 4, solange noch ein verbleibender Sanierungsertrag vorhanden ist.

Satz 3 nennt dann den Fall, der in der Krisenpraxis der Normalfall ist: Zu diesen Betriebsausgaben „gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen". Der Verzicht gegen Besserungsschein ist der Weg, auf dem Banken und Lieferanten am häufigsten mitgehen, weil die Forderung im Erfolgsfall wieder auflebt. Genau diese Zahlung fließt ab, wenn es wieder besser läuft, und der Aufwand dafür ist nicht abziehbar.

Wer die Sanierungsabsicht belegt

Alles davon hängt an Absatz 2, und der verteilt die Last. Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, „wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist". Vier Merkmale, ein Stichtag, und der Nachweis ist Sache des Unternehmens.

Das vierte Merkmal ist das einzige, das nicht im eigenen Haus liegt. Der BFH hat es am 21. August 2025 geordnet (IV R 23/23, zu einer Mitunternehmerschaft): Die Merkmale des Absatzes 2 sind nach den Leitlinien zur Vorgängervorschrift § 3 Nummer 66 EStG a. F. auszulegen, an die Sanierungsabsicht sind keine strengen Anforderungen zu stellen, sie muss nur „mitentscheidend" gewesen sein, „eine fremdnützige Sanierungsabsicht des Gläubigers dürfe jedoch nicht völlig fehlen". Verzichten mehrere Gläubiger gemeinsam, wird sie unterstellt. Dass ein einzelner Gläubiger vor allem eigene Interessen verfolgt, etwa die Ablösung seines Restkredits, schließt sie nach demselben Urteil nicht aus.

Im entschiedenen Fall waren die Indizien die schriftliche Bestätigung der Sparkasse und ihr eigener Beschlussvorschlag zum Verzicht. Praktisch heißt das: Das Dokument, das über die Steuerfreiheit mitentscheidet, entsteht beim Gläubiger, und zwar wenn er intern entscheidet. Der Zustand selbst wird auf den Zeitpunkt des Erlasses beurteilt, und dieser Zeitpunkt lässt sich später nicht neu wählen.

Was Keel dazu macht und was nicht

Keel ist keine Rechts- oder Steuerberatung, prüft keine Steuerfreiheit und verhandelt keinen Verzicht. Wir bauen das Rechenwerk, das vor dem Gespräch mit dem Gläubiger fehlt. Aus BWA, SuSa und OPOS entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: ab welcher Woche die Liquidität nicht reicht, wie groß die Lücke ist und welche Verbindlichkeiten sie überhaupt schließen. Damit ist auch die Frage beantwortet, über die vor jedem Verzicht verhandelt wird, nämlich welcher Betrag reicht und welcher nur den Gläubiger beruhigt.

Ein Erlass steht dabei neben Forderungsrealisierung, Asset-Monetarisierung und Kurzfrist-Finanzierung. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt. Ob § 3a EStG greift, wie der Verzicht zu formulieren ist und was er im Verlustvortrag anrichtet, bleibt bei Steuerberater und Anwalt.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa, die OPOS-Liste und der letzte Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück. Ihre Zahlen sieht zuerst nur das Keel-Team.