Verlustrücktrag in der Krise: die Erstattung läuft von Amts wegen
How-tos schreiben: Verlustrücktrag beantragen, schon gezahlte Steuer zurückholen. Der Rücktrag nach § 10d Absatz 1 EStG, über § 8 Absatz 1 KStG auch für die GmbH, läuft von Amts wegen. Der Antrag nach Satz 6 schaltet ihn nur insgesamt ab. Die Gewerbesteuer kennt diesen Weg nicht. Keel in Hamburg legt die geänderte Vorjahresfestsetzung in zwei Werktagen ins kostenlose Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100; eine Success Fee fällt nur auf realisiertem Kapital an. Orientierung, keine Steuerberatung.
- Kein Antrag auf die Erstattung
- Gewerbesteuer bleibt
- Lagebild in 2 Werktagen
- Keine Steuerberatung
Warum das kein Antrag auf die Erstattung ist
How-tos behandeln den Rücktrag als Antrag. § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG sagt etwas anderes: Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, „sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro … vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums … abzuziehen (Verlustrücktrag)". Das Verb lautet „sind … abzuziehen". Über § 8 Absatz 1 KStG gilt dasselbe für die GmbH.
Der einzige Antrag in der Vorschrift sitzt in Satz 6: „Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen." Insgesamt heißt ganz oder gar nicht. Einen Teil zurückzutragen und den Rest vorzutragen, kennt der geltende Wortlaut nicht. Der Haken in der Erklärung des Verlustjahrs schaltet den ganzen Rücktrag ab, er holt kein Geld.
Was die Vorschrift nicht verlangt: einen eigenen Antrag, damit die Erstattung überhaupt entsteht. Das Geld kommt, wenn der Vorjahresbescheid geändert wird, nicht in der Woche, in der der Verlust sichtbar wird. Ob ein konkretes Jahr einen rücktragfähigen Verlust hat, prüft die Kanzlei. Diese Seite reicht keine Erklärung ein.
Warum eine Million und zwei Vorjahre die Decke sind
Satz 1 deckelt den ersten Schritt auf eine Million Euro. Satz 2 schickt, was dort nicht unterkommt, in den zweiten dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum, wieder vorrangig vor Sonderausgaben. Zuerst das unmittelbar vorangegangene Jahr, dann das Jahr davor. How-tos zitieren dafür oft noch zehn Millionen aus den Corona-Jahren. Der geltende Wortlaut von Satz 1 lautet eine Million.
Sätze 4 und 5 ändern auch einen schon erlassenen Bescheid, „auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist". Die Festsetzungsfrist für das Vorjahr endet insoweit nicht, bevor die Frist des Verlustjahrs abgelaufen ist. Der Rücktrag wartet also nicht auf einen offenen Einspruch. Er öffnet den alten Bescheid selbst.
Was nach dem Rücktrag übrig bleibt, wird nach Absatz 2 vorgetragen: eine Million Euro unbeschränkt, darüber 70 Prozent bis einschließlich 2027 nach § 52 Absatz 18b EStG. Derselbe Verlust hat damit zwei Preise. Zurückgetragen wird er eins zu eins gegen das Vorjahr, bis die Million voll ist. Vorgetragen wird er gegen künftige Gewinne mit der Mindestbesteuerung, die die Seite zum Anlagenverkauf schon trägt.
Warum die Gewerbesteuer dieser Jahre nicht zurückkommt
§ 10a Satz 1 GewStG kürzt den maßgebenden Gewerbeertrag um Fehlbeträge „der vorangegangenen Erhebungszeiträume". Einen Satz, der denselben Fehlbetrag in einen früheren Erhebungszeitraum trägt, enthält die Vorschrift nicht. Der BFH hat das am 31. Juli 1990 festgehalten (I R 62/86, BStBl II 1990, 1083): ein gewerbesteuerlicher Rücktrag fehlt, und das ist mit dem Grundgesetz vereinbar, unter anderem weil kleine Gemeinden mit wenigen großen Zahlern geschützt werden.
Dasselbe Verlustjahr kann deshalb Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zurückzahlen und die Gewerbesteuer jener Jahre stehen lassen. Der Slogan „Steuern zurückholen" trifft nur die eine Hälfte des Hauses. Die Gemeinde hat den Betrag nach § 19 GewStG schon als Vorauszahlung gerechnet; Absatz 1 ändert diesen Bescheid nicht.
Diese Seite rechnet keinen Hebesatz und empfiehlt keinen Verzicht. Ob ein konkretes Vorjahr überhaupt eine erstattungsfähige Körperschaftsteuer trägt, gehört zur Kanzlei. Orientierung, keine Steuerberatung.
Warum das nicht der Verlustvortrag und nicht der Sanierungsertrag ist
Drei Achsen gegen den Vortrag auf der Seite zum Anlagenverkauf: Richtung (zurück gegen ein bezahltes Jahr, nicht nach vorn gegen einen künftigen Gewinn), Deckel (eine Million fest, nicht eine Million plus 70 Prozent), Steuerarten (Körperschaftsteuer, nicht auch die Gewerbesteuer). Derselbe § 10d trägt beide Richtungen. Absatz 1 zahlt. Absatz 2 schirmt.
Drei Achsen gegen den Sanierungsertrag nach § 3a EStG: Auslöser (nicht ausgeglichener Verlust des laufenden Jahres gegen einen Schuldenerlass), Preis (geänderte Vorjahresfestsetzung gegen den Verbrauch des ganzen Verlustinventars), Zeitpunkt (der geänderte alte Bescheid gegen das steuerfreie Sanierungsjahr). Nummer 12 der dortigen Reihe greift genau auf die negativen Einkünfte nach Absatz 1 der beiden Folgejahre zu. Der Rücktrag nach einem Erlass ist der Weg, der zuerst zugeht.
Diese Seite wählt zwischen den drei Wegen nicht. Sie legt nur den Kalender, den die How-tos als Antrag verkaufen. Ob verzichtet, vorgetragen oder zurückgetragen wird, entscheidet die Kanzlei.
Was Keel dazu macht und was nicht
Der Verlustrücktrag ist keine der sieben Keel-Methoden. Er entscheidet über zwei davon mit: ein Buchgewinn aus dem Anlagenverkauf trifft auf denselben § 10d, und ein Erlass verbraucht nach § 3a genau die Verluste, die ein Rücktrag noch zahlen könnte. Aus Jahresabschluss, aktueller BWA mit SuSa und, wenn sie vorliegt, der letzten Körperschaftsteuerfestsetzung entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: welche Vorjahressteuer überhaupt zurückkommen kann, welche Gewerbesteuer stehen bleibt, und welche Hebel ohne diesen Posten real sind. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.
Was Keel nicht ist, gehört dazu: kein Finanzamt, keine Kanzlei, keine Steuerberatung. Wir ändern keinen Bescheid und raten nicht zum Verzicht. Ob ein Rücktrag, ein Vortrag oder ein Erlass im Einzelfall trägt, bleibt bei der Kanzlei und beim Anwalt.
Nächster Schritt
Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa und, falls sie im Haus ist, die letzte Körperschaftsteuerfestsetzung. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.