Pflegeheim und Pflegedienst in der Krise: die Vergütung hat einen Kalender
Pflegeeinrichtungen setzen ihre Preise nicht selbst. Die Vergütung wird nach § 85 SGB XI im Voraus für einen künftigen Zeitraum vereinbart, und Absatz 6 Satz 2 lautet: „Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig." Jede Woche zwischen Kostensteigerung und neuem Pflegesatz ist deshalb endgültig verlorene Marge. Wie leise das ausgeht, zeigt eine Antwort der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2026: Bei landesweit 7.530 Pflegeeinrichtungen zeigten 2025 dreiundzwanzig Leistungsanbieter eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit an, wegen Insolvenz geschlossen wurden zwei Häuser, aus anderen Gründen 63 Einrichtungen und Dienste. Keel in Hamburg baut aus BWA, SuSa und OPOS in zwei Werktagen ein kostenloses Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100; eine Success Fee fällt nur auf realisiertem Kapital an. Diese Seite ist Orientierung, keine Rechtsberatung.
- Pflegesätze wirken nicht zurück
- Kürzung nach § 115 SGB XI
- Lagebild in 2 Werktagen
- Keine Rechtsberatung
Wer den Preis macht und wer das Risiko trägt
§ 84 Absatz 2 SGB XI verteilt beides in zwei Sätzen. Die Pflegesätze müssen einem Heim „bei wirtschaftlicher Betriebsführung" ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen, „unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos". Satz 5 sagt dann, wo dieses Risiko liegt: „Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen." Der Preis wird verhandelt, das Ergebnis nicht geteilt.
Für ambulante Dienste gilt dasselbe Muster: § 89 Absatz 1 wiederholt die Unternehmerrisiko-Formel wörtlich, und Absatz 3 erklärt § 85 Absatz 3 bis 7 für entsprechend anwendbar. Alles Folgende betrifft den Pflegedienst genauso wie das Heim.
Der Kalender ist die Marge
Nach § 85 Absatz 3 Satz 1 ist die Vereinbarung „im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum" zu treffen. Der laufende Zeitraum ist damit abgeschlossen, sobald er läuft. Die Uhr startet aber nicht von selbst: § 85 Absatz 5 Satz 1 knüpft an eine Handlung an. Kommt eine Vereinbarung „innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat", setzt die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auf Antrag die Pflegesätze fest, „unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten". Das Datum der eigenen schriftlichen Aufforderung ist damit eine kaufmännische Größe und gehört in die Planung.
Am Ende der Kette steht der Satz, der das Warten teuer macht. Vereinbarungen und Schiedssprüche treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft, und Absatz 6 Satz 2 lautet: „Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig." Nach Satz 3 gelten die alten Sätze bis dahin weiter. Die Verzögerung ist damit nicht symmetrisch: Sie kostet die Differenz an jedem Tag, an dem sie läuft, und gibt nichts davon zurück.
Eine Tür bleibt im laufenden Zeitraum offen: Bei „unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen" ist auf Verlangen neu zu verhandeln (§ 85 Absatz 7), ausdrücklich genannt sind die Bewohnerstruktur und die Energieaufwendungen. Das Rückwirkungsverbot gilt dort ebenso. Ob ein konkreter Sachverhalt darunter fällt, ist eine Rechtsfrage.
Die teuerste Sparmaßnahme im Haus
In einem personalintensiven Betrieb greifen unter Druck zwei Hebel zuerst: Stellen unbesetzt lassen und Erhöhungen verschieben. Hier sind beide im Gesetz bepreist, weil die vorzuhaltende personelle Ausstattung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI Bestandteil der Pflegesatzvereinbarung ist. § 115 Absatz 3a vermutet eine Pflichtverletzung „unwiderlegbar" bei einem planmäßigen Verstoß dagegen und bei „nicht nur vorübergehenden Unterschreitungen"; entsprechendes gilt bei Nichtbezahlung der nach § 82c zugrunde gelegten Gehälter.
Die Folge ist keine Auflage, sondern eine Rückzahlung. Nach § 115 Absatz 3 Satz 1 sind die vereinbarten Pflegevergütungen „für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen", der Kürzungsbetrag geht bis zur Höhe des Eigenanteils an die Pflegebedürftigen und im Weiteren an die Pflegekassen zurück, und Satz 6 schließt den naheliegenden Ausweg: Er „kann nicht über die Vergütungen oder Entgelte nach dem Achten Kapitel refinanziert werden".
Auch die Notlösung ist bepreist. § 82c Absatz 2b überträgt die Entgeltregeln auf Leiharbeit sowie Werk- und Dienstverträge und endet mit einem Satz, der jede Kalkulation verändert: „Die Zahlung von Vermittlungsentgelten kann nicht als wirtschaftlich anerkannt werden." Damit dreht sich die übliche Reihenfolge um: Was anderswo der schnellste Margenhebel ist, ist hier der einzige, der bereits verdienten Umsatz in eine Rückzahlung verwandeln kann. Die Beurteilung des Einzelfalls gehört zur eigenen Rechtsberatung.
Zwei Töpfe, ein Haus: warum Pacht nicht in den Pflegesatz darf
Die Erlösseite ist gesetzlich geteilt, und die BWA zeigt eine Umsatzzeile. Nach § 82 Absatz 2 SGB XI dürfen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen für Gebäude und abschreibungsfähige Anlagegüter berücksichtigt werden und keine für „Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern". Diese Kosten laufen über eine zweite Spalte: die gesonderte Berechnung an die Pflegebedürftigen nach Absatz 3, die bei landesrechtlich geförderten Einrichtungen „der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde" bedarf.
Das trifft einen Standardhebel der Krise. Ein Sale-and-Leaseback tauscht Abschreibung und Zins gegen Pacht, und Pacht ist genau die Position, die Absatz 2 aus dem Pflegesatz heraushält. Der Hebel kann trotzdem richtig sein, er refinanziert sich nur nicht über die verhandelte Vergütung, sondern allenfalls über die zweite Spalte, deren Spielraum vom Landesrecht abhängt. Wer Assets bewegt, sollte diese Frage vor der Bewertung stellen, nicht danach.
Auf der Zuflussseite stehen dafür feste Termine. Nach § 87a Absatz 3 SGB XI zahlt die Pflegekasse die Leistungsbeträge der §§ 41 bis 43 mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Heim, und bei vollstationärer Pflege werden sie „zum 15. eines jeden Monats fällig". Der Rest verteilt sich auf Eigenanteile und Sozialhilfeträger. Belegung ist damit keine Quote im Monatsbericht, sondern eine Kassenposition mit Datum.
Was Keel dazu macht und was nicht
Keel verhandelt keine Pflegesätze, vertritt niemanden vor der Schiedsstelle und ist weder Rechts- noch Steuerberatung. Wir liefern das Rechenwerk: Aus BWA, SuSa und OPOS entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100, einem Liquiditätsbild im Kontext von § 17 InsO und dem Runway in Wochen. Für diese Branche bekommt die Planung zwei zusätzliche Spalten: den Vergütungskalender (Ende des Pflegesatzzeitraums, Datum der schriftlichen Aufforderung, Sechs-Wochen-Frist) und die Trennung zwischen Pflegevergütung und gesondert berechneten Investitionskosten.
Daran hängen die Hebel: Forderungen, Assets, externe Finanzierung und, weil hier der Übergang auf einen anderen Träger der häufigere Ausgang ist als die Schließung, das Gespräch mit Investoren und Betreibern. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; Keel verdient eine Success Fee nur auf Kapital, das nachweislich ankommt. Aussagen zur Insolvenzantragspflicht gehören zum Anwalt.
Nächster Schritt
In dieser Branche läuft die Uhr an einer Stelle, an der sie sonst nicht läuft: im Vergütungskalender. Legen Sie auf keel.legal den letzten Jahresabschluss, die aktuelle BWA plus SuSa und die OPOS-Liste ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle, und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück. Ihre Zahlen sieht zuerst nur das Keel-Team.