Warum diese Zahlen im Abschluss fehlen dürfen

Die BWA ist eine Erfolgsrechnung: Tilgung, Fälligkeit und Linienauslastung kommen darin nicht vor. Die Bilanz zeigt Verbindlichkeiten zum Stichtag, aber keinen Kalender. Verlangt ist nach § 268 Absatz 5 HGB nur der Vermerk, welcher Betrag je Posten bis zu einem Jahr und welcher länger läuft. Zwei Körbe für zwölf Monate.

Für alles, was gar nicht in der Bilanz steht, staffelt das Handelsrecht die Angabe. Haftungsverhältnisse dürfen nach § 251 HGB „in einem Betrag angegeben werden" (für Kapitalgesellschaften im Anhang, § 268 Absatz 7 HGB). Was von einer Avalinie noch frei ist, steht in dieser Summe nicht. Sonstige finanzielle Verpflichtungen, also vor allem Miete, Pacht, Leasing, Wartung und Bestellobligo, verlangt § 285 Nummer 3a HGB als „Gesamtbetrag" und nur, „sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist".

Nach unten wird die Staffel dünner. Die ausführlichere Angabe nach § 285 Nummer 3 HGB brauchen kleine Kapitalgesellschaften nach § 288 Absatz 1 HGB nicht zu machen, und Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nach § 264 Absatz 1 Satz 5 HGB überhaupt keinen Anhang, wenn sie die Haftungsverhältnisse unter der Bilanz zeigen. Wer als klein gilt, hat sich zudem verschoben: Seit dem 17. April 2024 liegen die Schwellen des § 267 Absatz 1 HGB bei 7,5 Millionen Euro Bilanzsumme und 15 Millionen Euro Umsatzerlösen statt bei 6 und 12 Millionen, bei unverändert fünfzig Arbeitnehmern.

Mehr als eine Summe verlangt das Handelsrecht an keiner Stelle, und eine Summe ohne Termin trägt keinen Zahlungsplan.

Kredit und Linie: das Datum im Vertrag ist selten das Datum

Der erste Ordner ist der teuerste. Eine Kontokorrentlinie „bis auf weiteres" hat kein Rückzahlungsdatum, und das Gesetz füllt die Lücke: Ist für die Rückzahlung eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit nach § 488 Absatz 3 BGB von einer Kündigung ab, und „die Kündigungsfrist beträgt drei Monate". In einer Krise ist das kein langer Zeitraum, und er steht auf keinem Kontoauszug.

Darüber liegt ein Recht, das keine Klausel voraussetzt. Nach § 490 Absatz 1 BGB kann der Darlehensgeber kündigen, wenn „in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird": vor Auszahlung „im Zweifel stets", nach Auszahlung „nur in der Regel" fristlos. Es braucht dafür weder einen Zahlungsverzug noch einen gerissenen Covenant, und auch die Sicherheit allein kann der Auslöser sein. Wie ein konkreter Fall zu beurteilen ist, entscheidet der Anwalt.

Aus jedem Kreditvertrag gehören deshalb fünf Angaben auf eine Zeile: Restsaldo und Ratenplan, das Ende von Zinsbindung oder Linienzusage, die Kündigungs- und Prolongationsfristen, die Termine der Informations- und Meldepflichten (Jahresabschluss, BWA, Covenant-Stichtage) und die Frage, ob eine Kündigung andere Verträge mitzieht. Die Meldetermine reißen Unternehmen in der Krise als Erstes, und sie sind der einzige Punkt der Liste, der ohne Geld einzuhalten ist.

Miete, Pacht, Leasing: zwei Daten je Vertrag

Der zweite Ordner ist der umfangreichste. Jeder Dauerschuldvertrag trägt zwei Daten. Das erste ist das Ende der Laufzeit, und entscheidend ist die Kündigungsfrist davor: Ein Vertrag mit Verlängerungsautomatik fällt Monate vor dem Datum, das im Kalender steht. Das zweite ist die Schwelle, ab der die Gegenseite vorzeitig aussteigen kann.

Bei Miete und Pacht ist diese Schwelle beziffert, und zwar im Gesetz statt im Vertrag. Nach § 543 Absatz 2 Nummer 3 BGB liegt ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung insbesondere vor, wenn der Mieter „für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist" oder über mehr als zwei Termine hinweg mit einem Betrag in Rückstand ist, „der die Miete für zwei Monate erreicht". Nach Satz 2 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Es kommt also auf den Tag an, nicht auf den Monat.

Bei Leasing, Wartung, Software und Energie nennt kein Gesetz eine Zahl, der Vertrag nennt zwei: die Rückstandsschwelle und den Restwert oder Ablösebetrag am Ende, den keine Ratenreihe zeigt. Beide gehören in dieselbe Zeile wie die Rate.

Ein Fernunterrichtsvertrag trägt die Scheibe schon im Gesetz: höchstens drei Monate, keine Vorauszahlung, und bei Kündigung nur der Wert der erbrachten Leistung. Die Langform steht unter Fernunterricht in der Krise.

Die Wohnraum-Betriebskostenabrechnung trägt ein Datum, das das Handelsrecht nirgends verlangt: zwölf Monate nach Periodenende, Zugang statt Schreiben, und nur die Nachforderung fällt aus. Ein Guthaben bleibt. Die Langform steht unter Betriebskostenabrechnung in der Krise.

Sicherheiten und Deckung: was vergeben ist und was still ausläuft

Der dritte Ordner beantwortet keine Zahlungsfrage, sondern eine Eigentumsfrage: Welcher Teil von Lager, Forderungen und Anlagevermögen ist überhaupt frei? Globalzession, Sicherungsübereignung und verlängerter Eigentumsvorbehalt stehen in Sicherheitenverträgen und Lieferbedingungen, nicht in der Bilanz. Dazu kommt die Summe aus § 251 HGB in ihren Einzelteilen: Bürgschaften, Patronatserklärungen, laufende Avale, und was davon ein Gesellschafter persönlich unterschrieben hat. Der letzte Punkt macht aus der Zahlungsreihenfolge eine persönliche Frage. Dass die Bilanz es nicht zeigt, liegt am Gesetz: § 285 Nummer 1 Buchstabe b HGB verlangt die Angabe von der Passivseite als Gesamtbetrag, und § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 AO lässt die sicherungsübereignete Maschine im eigenen Anlagevermögen stehen.

Der vierte Ordner ist der kleinste und der mit der kürzesten Frist. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer nach § 38 Absatz 1 VVG in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die „mindestens zwei Wochen betragen muss". Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer in Verzug, ist der Versicherer nach Absatz 2 nicht zur Leistung verpflichtet. Er kann nach Absatz 3 zudem fristlos kündigen; zahlt der Versicherungsnehmer binnen eines Monats, wird die Kündigung unwirksam, „Absatz 2 bleibt unberührt".

Eine gestundete Prämie von wenigen hundert Euro kann so die Deckung für das Lager oder die Betriebshaftpflicht kosten, und in der BWA ist genau das eine gesparte Position. Es ist die einzige Zeile im Liquiditätsplan, bei der Zahlungsaufschub den Schaden nicht verschiebt, sondern erzeugt.

Was Keel damit macht und was nicht

Keel bewertet keine Klauseln, verhandelt nicht mit Banken oder Leasinggebern und ist keine Rechtsberatung. Wir bauen das Rechenwerk. Aus BWA, SuSa und OPOS entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100, ein Liquiditätsbild im Kontext von § 17 InsO und der Runway in Wochen. Die Vertragstermine kommen als eigene Spalte dazu, nicht als Liste von Verträgen, sondern als Beträge mit Datum in derselben Zeitachse wie Löhne, Umsatzsteuer und Sozialabgaben.

Die kritische Woche liegt dann meist nicht dort, wo das operative Geschäft sie vermuten lässt, sondern dort, wo zwei Vertragstermine auf einen Monatsanfang treffen. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Nächster Schritt

Die vier Ordner liegen bereits im Haus, und sie auszuwerten kostet keinen Euro, nur einen Nachmittag. Legen Sie auf keel.legal den letzten Jahresabschluss, die aktuelle BWA plus SuSa und die OPOS-Liste ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle, und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück. Ihre Zahlen sieht zuerst nur das Keel-Team.