Warum der Vortrag die Steuer nicht löscht

How-tos behandeln den Verlustvortrag als Radierer. Sie schreiben: Verluste gehen nicht verloren, zeitlich unbegrenzt vortragen, im Gewinnjahr keine Steuer. Der Satz, der den Zahlungsplan bewegt, steht daneben. § 10d Absatz 2 Satz 1: nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 70 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Über § 8 Absatz 1 KStG gilt dasselbe für die GmbH.

Was die Vorschrift nicht verlangt: dass ein festgestellter Vortrag die Festsetzung dieses Jahres auf null setzt. Der verbleibende Verlustvortrag wird nach Absatz 4 gesondert festgestellt. Die Feststellung ist der Bestand. Sie ist nicht die Zahlung. Diese Seite rechnet keine Steuer und stuft kein Jahr als Gewinnjahr ein.

Warum 70 Prozent nicht 60 Prozent sind

Zwei Steuern, zwei Sätze. Der lebende Wortlaut von § 10d Absatz 2 Satz 1 steht bei 70 Prozent. § 52 Absatz 18b Satz 3 EStG wendet diese Fassung erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2024 an. Artikel 6 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) setzt die Angabe zum 1. Januar 2028 wieder auf 60 Prozent und hängt an Absatz 18b den Satz, dass diese Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2028 gilt. Bis einschließlich 2027 bleibt oberhalb der Million ein Rest von 30 Prozent in der Körperschaftsteuer.

§ 10a Satz 2 GewStG wurde nicht mitgehoben. Der eine Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um Fehlbeträge zu kürzen. How-tos, die 70 Prozent auf beide Steuern schreiben, stehen gegen diesen Satz. Oberhalb der Million bleiben 40 Prozent des Gewerbeertrags in der Gewerbesteuer, auch wenn der Fehlbetrag ein Vielfaches beträgt. Diese Seite rechnet keinen Hebesatz.

Warum der Rest keine Kasse ist

How-tos schreiben: der nicht verbrauchte Vortrag wandert ins nächste Jahr, also geht nichts verloren. Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. Juli 2025 (2 BvL 19/14) genau den Fall entschieden, in dem das nicht zutraf. Eine Kapitalgesellschaft konnte den Vortrag nicht mehr aufzehren, weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. § 8 Absatz 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 10d Absatz 2 Satz 1 EStG und § 10a Sätze 1 und 2 GewStG sind, bezogen auf Kapitalgesellschaften, mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine Härteklausel war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten einzuführen.

Der Gesetzgeber hatte 2003 geschrieben, der Abzug werde lediglich zeitlich gestreckt, es gingen aber keine Verluste endgültig verloren. Der Beschluss hält die Streckung auch dann, wenn der Rest später nicht mehr ankommt. Was in diesem Jahr oberhalb der Million in der Festsetzung bleibt, ist eine Zahlung. Der festgestellte Rest ist kein Konto. Diese Seite eröffnet kein Verfahren und rechnet keinen Definitiveffekt.

Warum das nicht der Rücktrag und nicht der Anlagenverkauf ist

Drei Achsen gegen den Verlustrücktrag: Auslöser (dieses Gewinnjahr gegen einen heutigen Verlust), Preis (Rest von 30 oder 40 Prozent in der Festsetzung gegen eine Erstattung schon gezahlter Körperschaftsteuer), Zeitpunkt (dieses Jahr gegen den geänderten Vorjahresbescheid). Derselbe § 10d trägt beide Richtungen. Absatz 1 zahlt zurück. Absatz 2 lässt einen Rest stehen. Die Gewerbesteuer kennt den Rücktrag nicht und den Vortrag mit 60 Prozent.

Drei Achsen gegen den Anlagenverkauf: Auslöser (laufender Gewinn gegen den Buchgewinn eines einzelnen Wirtschaftsguts), Preis (derselbe Deckel auf dem ganzen Jahr gegen denselben Deckel auf einem Verkauf), Zeitpunkt (die Festsetzung dieses Jahres gegen den Liefermonat und die spätere Gewerbesteuer-Vorauszahlung). Die Anlagenverkauf-Seite trägt, was vom Preis nach Freigabe und Steuer übrig bleibt. Diese Seite trägt den Rest, den der Vortrag in jedem Gewinnjahr lässt. § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 EStG greift auf denselben Vortrag ungeachtet des Absatzes 2 zu; das bleibt die Sanierungsertrag-Seite. Diese Seite wählt zwischen den Wegen nicht.

Was Keel dazu macht und was nicht

Der Verlustvortrag ist keine der sieben Keel-Methoden. Er ist ein Betrag mit Datum, der im Zahlungsplan fehlt, weil die BWA den Gewinn zeigt und nicht den Rest oberhalb der Million. Aus Jahresabschluss, aktueller BWA mit SuSa und, wenn er vorliegt, dem Verlustfeststellungsbescheid entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: welche Steuerzeile der Vortrag nicht löscht, warum 70 Prozent nicht 60 Prozent sind, und welche Hebel ohne diese Zeile real sind. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Steuerberatung, keine Kanzlei, kein Finanzamt. Wir rechnen keine Festsetzung, stufen kein Jahr ein und sagen nicht, welcher Vortrag in welchem Jahr abzuziehen ist. Ob ein konkreter Abzug, ein Bescheid oder ein Rest im Einzelfall trägt, gehört zum Steuerberater und zum Anwalt.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa und, falls er im Haus ist, der Verlustfeststellungsbescheid. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.