Warum die Lohnzeile nicht nachgibt

Fällt die Arbeit aus, weil keine Aufträge da sind, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. § 615 Satz 1 BGB gibt dem Beschäftigten bei Annahmeverzug die vereinbarte Vergütung, „ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein", und Satz 3 zieht das ausdrücklich auf die Fälle durch, „in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt". Der Umsatz kann um die Hälfte einbrechen, die Lohnzeile bleibt, wo sie war.

Innerhalb des Monats steht sie zusätzlich vorn: Der Sozialversicherungsbeitrag ist nach § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV am drittletzten Bankarbeitstag des Arbeitsmonats fällig, also vor dem Nettolohn und lange bevor die Leistung dieses Monats bezahlt ist.

Verschieben hilft dabei nicht: Die Beitragsansprüche „entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen" (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB IV), also mit dem geschuldeten Entgelt und nicht mit der Zahlung. Wird der Lohn später überwiesen, bleibt der Beitrag an seinem Termin. Nur bei „einmalig gezahltem Arbeitsentgelt" und bei Entgelt aus einem Arbeitszeitguthaben entstehen die Ansprüche erst mit der Auszahlung (Satz 2); eine verschobene Sonderzahlung nimmt ihren Beitrag also mit, der laufende Monatslohn nicht. Ein zweiter Vorjahresbetrag sitzt daneben: die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX. Sie rechnet auf der jahresdurchschnittlichen Quote und wird am 31. März an das Integrationsamt gezahlt. Die Langform steht unter Ausgleichsabgabe in der Krise.

Der andere Weg braucht Zeit, und wie viel, steht im Gesetz. § 622 Absatz 1 BGB nennt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Absatz 2 staffelt die Frist für Kündigungen durch den Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit: einen Monat nach zwei Jahren, zwei Monate nach fünf, drei nach acht, bis zu sieben Monaten nach zwanzig Jahren, jeweils zum Monatsende. In einer eingespielten Belegschaft wirkt eine Entscheidung von heute im Kontoauszug also erst in einem halben Jahr. Liegt die Maßnahme über den Schwellen des § 17 KSchG, sitzt davor noch der Monat des § 18: die Kündigung wird erst einen Monat nach Eingang der Anzeige wirksam. Ob eine Kündigung wirksam ist, ist eine arbeitsrechtliche Frage und gehört zum Anwalt. Und selbst wenn die Lohnzeile später sinkt, bleibt ein Betrag stehen, der auf dem Vorjahr rechnet: der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Die Umlage nach § 152 SGB VII setzt den Mai-Betrag auf die Entgelte des abgelaufenen Jahres. Der Personalhebel bewegt ihn nicht. Im Bauhauptgewerbe kommt eine dritte Zeile dazu: der Sozialkassenbeitrag. Urlaub zahlt der Betrieb zuerst aus; über die Erstattung kann er nach § 15 Absatz 6 VTV nur verfügen, wenn das Beitragskonto ausgeglichen ist.

Wo ein Betriebsrat besteht, erzeugt eine Betriebsänderung nach §§ 111, 112 BetrVG zusätzlich einen Sozialplan, und der ist eine Zahlung, bevor die eingesparte Lohnzeile das Konto erreicht. Die 2,5 Monate des § 123 InsO gelten dafür nur nach Eröffnung. Für denselben Lohn nennt § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO selbst drei Monate als engen zeitlichen Zusammenhang; für die Warenrechnung fehlt diese Zahl.

Kurzarbeitergeld ist zuerst eine Auszahlung

Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit geleistet, aber nicht von ihr überwiesen. § 320 Absatz 1 Satz 2 SGB III ist knapp: „Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen." Gemeint ist der Arbeitgeber. Der Betrieb zahlt das Kurzarbeitergeld mit der Lohnabrechnung an die Beschäftigten aus, stellt danach den Leistungsantrag und wartet auf die Erstattung. Im ersten Monat der Kurzarbeit ist das Instrument deshalb keine Entlastung, sondern die Vorfinanzierung einer fremden Leistung.

Dazu kommt ein Beitrag, den es vorher nicht gab. Für die Ausfallstunden gelten nach § 232a Absatz 2 SGB V 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Istentgelt als beitragspflichtige Einnahme, und § 249 Absatz 2 SGB V ordnet an: „Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld zu zahlen sind." § 168 Absatz 1 Nummer 1a SGB VI sagt dasselbe für die Rentenversicherung. Auf dem ausgefallenen Teil des Entgelts entfällt der Arbeitnehmeranteil also nicht, er wechselt die Seite.

Der Monat sieht in der BWA deshalb besser aus als auf dem Konto: Der Personalaufwand sinkt sofort, der Zahlungsstrom folgt später und um die allein getragenen Beiträge gemindert. Eine Kurzarbeit von 40 Prozent senkt den Personalabfluss nicht um 40 Prozent.

Für einen Verleiher in der Arbeitnehmerüberlassung entfällt dieser Hebel ganz. Kurzarbeit konnte das Vergütungsrecht des Leiharbeitnehmers nur befristet ausschließen, zuletzt bis zum 30. Juni 2023, und die Verordnungsermächtigung dafür ist mit demselben Tag außer Kraft getreten (§ 11 Absatz 4 Satz 3, § 11a AÜG).

Die Erstattung, die danach kommt, ist keine abgeschlossene Einnahme. § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III lässt den Arbeitgeber das vorläufig gezahlte Kurzarbeitergeld zurückzahlen, sobald die abschließende Entscheidung niedriger ausfällt oder entfällt. Das ist ein späterer Kalender auf einem alten Monat, nicht der erste Abfluss.

Drei Daten, an denen Geld verloren geht

Das erste ist die Anzeige. § 99 Absatz 2 Satz 1 SGB III: „Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist." Der Satz kennt bei wirtschaftlichen Gründen keine Rückwirkung. Geht die Anzeige am 1. statt am 31. ein, fehlt ein voller Monat Kurzarbeitergeld für den gesamten Betrieb, und dieser Monat ist nicht nachholbar.

Das zweite ist der Leistungsantrag. Nach § 325 Absatz 3 SGB III sind Kurzarbeitergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen „für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen"; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen. Ausgezahlt hat der Betrieb zu diesem Zeitpunkt längst. Wer den Antrag versäumt, hat die Leistung finanziert und behält sie als Aufwand.

Das dritte ist die Bezugsdauer. § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB III nennt längstens zwölf Monate, gerechnet ab dem ersten Kalendermonat, für den im Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld hebt sie vorübergehend auf 24 Monate an, ist aber bis zum 31. Dezember 2026 befristet; danach gilt nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wieder die maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten. Wer 2026 in die Kurzarbeit geht, plant deshalb mit zwölf Monaten.

Was vor der Kurzarbeit aufgebraucht wird

Erheblich ist ein Arbeitsausfall nach § 96 Absatz 1 SGB III nur, wenn er unter anderem nicht vermeidbar ist. Absatz 4 Satz 2 zählt auf, was als vermeidbar gilt: ein Ausfall, der „durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann", oder der „durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann". Für den Liquiditätsplan sind das keine Formalien, sondern zwei Passivposten: Resturlaub und Arbeitszeitguthaben stehen in den Büchern und werden vor dem Instrument verbraucht.

Verbraucht heißt hier auch: bezahlt. Ein Monat Erholungsurlaub ist ein Monat voller Lohn statt eines Monats Kurzarbeitergeld, und die Rückstellung, die dabei aufgelöst wird, verbessert das Ergebnis, ohne Geld zu bringen. Was diese beiden Posten wirklich kosten und wann sie zu einer eigenen Auszahlung werden, ist eine Frage für sich.

Über allem steht eine Schwelle, die viele noch aus der Pandemie falsch erinnern. Nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 SGB III muss im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts betroffen sein; Auszubildende zählen nicht mit. Die abgesenkte Quote von zehn Prozent der Belegschaft gilt seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr. Wie eng das Instrument dadurch ist, zeigen die Zahlen: Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit wurde im Juni 2026 für 140.000 Beschäftigte konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt, und laut ihrem Monatsbericht spielt Kurzarbeit außerhalb des Verarbeitenden Gewerbes eine deutlich geringere bis praktisch keine Rolle.

Ein zweiter Kalender sitzt außerhalb der Lohnzeile. Wer das Vertriebsnetz kürzt, spart nicht nur Provision. § 89b HGB setzt auf das Vertragsende einen Ausgleich, der im Voraus nicht ausgeschlossen werden kann. Die Langform steht unter Handelsvertreterausgleich in der Krise.

Was Keel dazu macht und was nicht

Keel ist keine Rechts- oder Steuerberatung, erstattet keine Anzeige, stellt keinen Leistungsantrag und beurteilt keine Kündigung. Wir liefern das Rechenwerk. Der Personalblock kommt ins Lagebild nicht als eine Zeile Aufwand, sondern mit seinem Kassenprofil: die Beitragsfälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag, die Nettolöhne, und bei laufender Kurzarbeit das ausgezahlte Kurzarbeitergeld als offene Forderung gegen die Agentur für Arbeit, mit dem Datum, an dem sie erstattet wird.

Dazu die Termine: das Ende der Bezugsdauer, die Ausschlussfrist je Monat und die Kündigungsfristen der Belegschaft. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt. Ob die betrieblichen Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen und wie sie arbeitsrechtlich wirksam vereinbart wird, entscheiden Geschäftsführung, Betriebsrat und Anwalt.

Nächster Schritt

Die Zahlen liegen schon vor: die Lohnjournale der letzten Monate, die Beitragsnachweise und die BWA. Legen Sie auf keel.legal den letzten Jahresabschluss, die aktuelle BWA plus SuSa und die OPOS-Liste ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle, und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück. Ihre Zahlen sieht zuerst nur das Keel-Team.