Sozialkasse Bau in der Krise: der Urlaub ist zuerst eine Auszahlung
Im Bauhauptgewerbe zahlt der Betrieb den Urlaub an den Arbeitnehmer. Die Sozialkasse erstattet ihn danach. Der Reflex sagt, die Kasse zahle den Urlaub. Nach § 15 Absatz 6 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) kann der Betrieb über die Erstattung aber nur verfügen, wenn das Beitragskonto einschließlich Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist. Keel in Hamburg macht daraus in zwei Werktagen ein kostenloses Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100; eine Success Fee fällt nur auf realisiertem Kapital an. Orientierung, keine Rechtsberatung.
- Urlaub zuerst auszahlen
- Erstattung nur bei Ausgleich
- Lagebild in 2 Werktagen
- Keine Rechtsberatung
Der Urlaub ist zuerst eine Auszahlung
§ 12 Absatz 1 VTV: die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erstattet dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung, soweit ein tariflicher Anspruch bestand. Die Erstattung setzt die Versicherung voraus, dass die Beträge tatsächlich ausgezahlt wurden. Der Urlaub ist zuerst eine Auszahlung.
Über sie verfügt der Betrieb nicht frei. § 15 Absatz 6 VTV bindet die Erstattungsforderung: der Arbeitgeber kann über sie nur verfügen, wenn das Beitragskonto einschließlich der darauf gebuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen.
Die Kasse selbst soll Erstattungen nach § 18 Absatz 2 dem Beitragskonto gutschreiben, wenn die fälligen Meldungen vollständig vorliegen. Ist die Erstattung höher, überweist sie die Differenz. Fehlen Meldungen, bleibt die Gutschrift aus. Der Monat mit viel Urlaub ist deshalb oft kein Zufluss. Er mindert höchstens den Beitrag, der im selben Monat ohnehin fällig ist.
Von den 19,8 Prozent der Bruttolohnsumme im Tarifgebiet West (18,3 Prozent im Osten) nach § 15 Absatz 2 und Absatz 1 VTV entfallen 14,7 Prozent auf das Urlaubsverfahren. Die 3,2 Prozent (West) beziehungsweise 1,7 Prozent (Ost) für die Zusatzversorgung erstattet SOKA-BAU dem Betrieb nicht. Sie gehen später an den Arbeitnehmer.
Zwei Termine, eine Schätzung
Zwei Termine. Die Meldung ist nach Angaben von SOKA-BAU bis zum 15. des Folgemonats fällig. Der Sozialkassenbeitrag ist nach § 18 Absatz 1 VTV bis zum 28. des folgenden Monats bargeldlos zu zahlen. Beispiel der Kasse: die April-Meldung bis zum 15. Mai, die Zahlung bis zum 28. Mai.
Fehlt die Meldung, schätzt die Einzugsstelle. § 15 Absatz 5 VTV erlaubt das, wenn sie die Bruttolohnsumme nicht kennt. Sie darf unterstellen, jeder gewerbliche Arbeitnehmer habe den tariflichen Mindestlohn erhalten, oder den vom Statistischen Bundesamt für die Bauwirtschaft ermittelten Durchschnittslohn, oder Löhne in Höhe von zwei Dritteln des Nettoumsatzes. SOKA-BAU bucht in dem Fall einen Mindestbeitrag. Die Meldepflicht bleibt.
0,9 Prozent ohne Mahnung
§ 20 Absatz 1 VTV: die Kasse hat Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 0,9 Prozent der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat. Absatz 2: die Zinsen berechnen sich aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag. § 389 BGB findet keine Anwendung. SOKA-BAU schreibt, die Zinsen fallen ab dem ersten Tag ohne weitere Mahnung an.
§§ 366, 367 BGB finden nach § 18 Absatz 1 VTV keine Anwendung. Der Betrieb kann nicht bestimmen, welche Forderung er tilgt.
Dasselbe Verb, zwei Preise. Der Säumniszuschlag der Krankenkasse und der Rente ist ein Prozent je angefangenem Monat (§ 24 Absatz 1 SGB IV). Hier sind es 0,9 Prozent, ohne die drei Tage Schonfrist, die § 169 SGB VII der Unfallversicherung gibt.
Die Bescheinigung braucht pünktliche Zahlung
Die SOKA-BAU-Bescheinigung bestätigt die Teilnahme am Verfahren. Voraussetzung nach Angaben der Kasse: alle fälligen Meldungen liegen vor und Beiträge wurden pünktlich bezahlt. Auftraggeber verlangen sie für öffentliche Aufträge und für Nachunternehmer.
Die Bau-Seite behandelt den Abschlag als Frage des Leistungsstands (§ 632a BGB). Das bleibt richtig. Dazu kommt ein zweites Tor: ohne aktuelle Bescheinigung kann die nächste prüfbare Rechnung stehen, obwohl der Rohbau stimmt.
Ob ein Betrieb unter den VTV fällt, prüft die Kasse. § 8 Absatz 1 AEntG verpflichtet Arbeitgeber im Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags, einer gemeinsamen Einrichtung die Beiträge zu leisten. Diese Seite ordnet keinen Betrieb zu.
Was Keel dazu macht und was nicht
Der Sozialkassenbeitrag ist keine der sieben Keel-Methoden. Er ist der Betrag, der im Urlaubsmonat oft fehlt, weil die Auszahlung schon raus ist und die Erstattung auf einem nicht ausgeglichenen Konto sitzt. Aus dem letzten Jahresabschluss, der aktuellen BWA mit SuSa, der OPOS-Liste und, wenn vorhanden, dem Beitragskonto oder der letzten Bescheinigung entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: der 15. und der 28. gegen den Runway, und was eine fehlende Bescheinigung an den nächsten Abschlägen ändert. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.
Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Sozialkassenberatung, keine Kanzlei und kein Lohnbüro. Wir schätzen keinen Beitrag, stellen keinen Stundungsantrag und prüfen nicht, ob ein Betrieb teilnahmepflichtig ist. Ob und in welcher Höhe ein Konto stimmt, gehört zum Steuerberater oder zur zuständigen Kasse.
Nächster Schritt
Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa, die OPOS-Liste und, wenn er da ist, der letzte Kontoauszug der Sozialkasse. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.