Berufsgenossenschaft in der Krise: der Mai-Betrag ist das Vorjahr
Der Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft kommt im April und verlangt Zahlung bis Mitte Mai. Der Reflex sagt, Personalabbau senke den Beitrag. § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB VII setzt die Beiträge aber nach Ablauf des Kalenderjahres fest, in dem die Ansprüche entstanden sind. Der Mai-Betrag ist das Vorjahr. Keel in Hamburg macht daraus in zwei Werktagen ein kostenloses Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100; eine Success Fee fällt nur auf realisiertem Kapital an. Orientierung, keine Rechtsberatung.
- Mai-Betrag ist Vorjahr
- Kein Arbeitnehmeranteil
- Lagebild in 2 Werktagen
- Keine Rechtsberatung
Der Bescheid rechnet das Jahr, das schon vorbei ist
§ 152 Absatz 1 Satz 1 SGB VII: „Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt.“ Satz 2: die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Jahres decken.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung beschreibt denselben Kalender: der Jahresbeitrag wird regelmäßig im April des Folgejahres mitgeteilt und ist bis zum 15. Mai zu zahlen. Die Formel ist Entgelt mal Gefahrklasse mal Beitragsfuß, geteilt durch 1.000. Das Entgelt ist das gemeldete Brutto des abgelaufenen Jahres.
Wer in diesem Jahr Personal gekürzt hat, ändert den Mai-Bescheid nicht. Der Bescheid rechnet das Jahr, das schon vorbei ist. Die Filmabgabe rechnet das Vorjahr nur in den Satz; die Euro dieses Monats sind die Tickets dieses Monats, fällig am 10.
Die Grundlage liefert der digitale Lohnnachweis nach § 165 Absatz 1 SGB VII, nach Angaben der DGUV bis zum 16. Februar. Fehlen die Angaben, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig, „kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen“ (§ 165 Absatz 3). Die Schätzung sitzt dann auf demselben Mai-Termin.
Der ganze Betrag ist Betrieb, nicht Arbeitnehmeranteil
§ 150 Absatz 1 Satz 1 SGB VII: beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind. Einen Arbeitnehmeranteil kennt diese Versicherung nicht. Die Mittel werden, so die DGUV, allein durch die Beiträge der Unternehmen aufgebracht.
Bei Krankenkasse und Rente gibt es eine Hälfte, die sich wie fremdes Geld anfühlt, und eine Hälfte des Betriebs. Hier ist der ganze Betrag Betrieb. Der Reflex, zuerst den Arbeitnehmeranteil zu bedienen, hat auf dieser Zeile keinen Gegenstand.
Die Gefahrklasse kommt aus dem Gefahrtarif der zuständigen Berufsgenossenschaft und gilt für den Gewerbezweig, nicht für die aktuelle Auftragslage. Ein schwaches Jahr senkt die Klasse nicht. Ob und wie eine Klasse wechselt, steht im Veranlagungsbescheid. Diese Seite teilt keine Klasse zu.
Dasselbe eine Prozent, zwei Kalender
Laufende Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind nach § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV am drittletzten Bankarbeitstag des Arbeitsmonats fällig. Beiträge der Unfallversicherung werden nach Absatz 3 am 15. des Monats fällig, der dem Monat der Bekanntgabe des Bescheids folgt. Entsprechendes gilt für Vorschüsse, wenn der Bescheid keinen anderen Termin setzt.
Der Säumniszuschlag ist in beiden Büchern ein Prozent je angefangenem Monat (§ 24 Absatz 1 SGB IV). Für die Unfallversicherung gilt zusätzlich § 169 SGB VII: der Zuschlag entfällt, wenn die Säumnis bis zu drei Tagen dauert oder der Betrag unter fünf Euro liegt. Dieselbe Schonfrist kennt § 24 für Krankenkasse und Rente nicht.
Ein Widerspruch ändert den Zahlungstermin nicht. Die DGUV schreibt, ein Widerspruch entbinde nicht von der vorläufigen Zahlungsverpflichtung.
Der Vorschuss ist erlaubt, die Stundung kostet oft eine Linie
§ 164 Absatz 1 SGB VII erlaubt Vorschüsse „bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs“. Die DGUV sagt, die Berufsgenossenschaften erheben sie. Fällig ist ein solcher Vorschuss im Regelfall ebenfalls am 15. des Folgemonats. Der April-Bescheid rechnet dann das Vorjahr gegen das schon Gezahlte.
§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB IV erlaubt eine Stundung bei erheblicher Härte, wenn der Anspruch nicht gefährdet wird. Satz 2: „Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.“ Die Sicherheit ist oft eine Bankbürgschaft. Sie belegt dieselbe Linie, aus der eine Bridge käme.
Ob ein Antrag trägt, entscheidet der Träger. Diese Seite empfiehlt keinen Antrag und setzt keine Rate.
Was Keel dazu macht und was nicht
Der BG-Beitrag ist keine der sieben Keel-Methoden. Er ist der Betrag, der im Mai oft fehlt, weil die Lohnzeile schon gesunken ist und der Bescheid noch das Vorjahr trägt. Aus dem letzten Jahresabschluss, der aktuellen BWA mit SuSa, der OPOS-Liste und, wenn vorhanden, dem Beitragsbescheid entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: der Mai-Termin gegen den Runway, und welche Vorschüsse schon geflossen sind. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.
Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Sozialversicherungsberatung, keine Kanzlei und kein Lohnbüro. Wir schätzen keinen Beitrag und stellen keinen Stundungsantrag. Ob und in welcher Höhe ein Bescheid richtig ist, gehört zum Steuerberater oder zur zuständigen Berufsgenossenschaft.
Nächster Schritt
Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa, die OPOS-Liste und, wenn er da ist, der Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.