Die Erlaubnis hat einen Termin

Wer Arbeitnehmer überlässt, „bedarf der Erlaubnis" (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG), und diese Erlaubnis ist zunächst kein Dauerzustand: „Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen" (§ 2 Absatz 4 Satz 1 AÜG). Der Verlängerungsantrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen; wird er nicht vorher abgelehnt, verlängert sich die Erlaubnis um ein Jahr (Sätze 2 und 3). Erst nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit kann sie unbefristet erteilt werden (§ 2 Absatz 5 AÜG).

Auch danach bleibt die Prüfung möglich: Widerrufen werden kann die Erlaubnis, wenn die Behörde „aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen" (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 AÜG), und zwar innerhalb eines Jahres ab Kenntnis dieser Tatsachen (§ 5 Absatz 4 AÜG).

Endet sie, steht der Fahrplan im Gesetz: Die Erlaubnis gilt dann „für die Abwicklung der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als zwölf Monate" (§ 2 Absatz 4 Satz 4 AÜG), neue Überlassungen deckt das nicht. Was der Wegfall für bestehende Arbeitsverhältnisse bedeutet (§§ 9, 10 AÜG), ist eine Rechtsfrage und gehört zum Anwalt.

Die Zahl, die die Behörde sehen will

Die Fachlichen Weisungen zum AÜG (Fassung vom 22. Mai 2026, gültig ab 1. Juli 2026) beziffern die wirtschaftliche Seite der Zuverlässigkeit: „In der Regel sind liquide Mittel in Höhe von 3.000,00 EUR je Leiharbeitnehmer, mindestens jedoch 15.000,00 EUR erforderlich." Maßstab ist nicht die Bilanz, sondern die Zahlungsfähigkeit: „Auf jeden Fall muss sichergestellt sein, dass der Verleiher in der Lage ist, seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Arbeitsentgelt, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern nachzukommen." Als Nachweis zählen auch „Kreditbestätigungen über Kontokorrentkredit", eine gekürzte Linie trifft damit die Erlaubnisakte.

Der Nachweis wird „zusätzlich durch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes erbracht", dazu kommen Bescheinigungen der Krankenkassen und der Berufsgenossenschaft. Ein Beitrags- oder Steuerrückstand hat hier deshalb zwei Preise: überall zwölf Prozent im Jahr, und in dieser Branche zusätzlich ein fehlendes Dokument in einer Akte mit Termin. § 3 Absatz 1 Nummer 1 AÜG nennt die Maßstäbe ausdrücklich, darunter „die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer".

Wie groß die Summe ist, hängt an der Kopfzahl. Nach der Arbeitsmarktberichterstattung der Bundesagentur (Blickpunkt Arbeitsmarkt, Januar 2026) waren im Juni 2025 485.000 Leiharbeitnehmende in knapp 10.000 Betrieben mit Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt: rechnerisch rund 48 je Betrieb und damit etwa 145.000 Euro nachzuweisender Mittel. Automatisch entschieden ist trotzdem nichts: Die Weisungen verlangen eine Würdigung der Gesamtumstände und der Verhältnismäßigkeit, und allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist „kein zwingender Grund die Erlaubnis zu widerrufen oder zu versagen".

Die Zeit ohne Einsatz ist bezahlt

Der Umsatz endet mit dem Einsatz, die Lohnzeile nicht. § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG stellt das ausdrücklich klar: „Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden." Auch die Untergrenze läuft weiter: Nach § 8 Absatz 5 AÜG ist das per Rechtsverordnung festgesetzte Mindeststundenentgelt „für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung" zu zahlen.

Diese Untergrenze ist kein Verhandlungsergebnis, sondern eine Verordnung mit Daten. Die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 19. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 186) setzt 15,33 Euro ab dem 1. September 2026 und 15,87 Euro ab dem 1. April 2027. Die letzte Stufe, gut drei Prozent auf jede Stunde und damit auch auf jede verleihfreie, steht heute schon im Bundesgesetzblatt.

Der Hebel, den andere Branchen an dieser Stelle ziehen, ist hier geschlossen. Kurzarbeit konnte das Vergütungsrecht nur „bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022" ausschließen (§ 11 Absatz 4 Satz 3 AÜG); die Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung vom 28. September 2022 hat es noch einmal bis zum 30. Juni 2023 geöffnet, und die Ermächtigung dafür ist „mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft" getreten (§ 11a AÜG). Eine neue Verordnung gibt es nicht. Was auf unserer Seite zu den Personalkosten als langsamer, aber vorhandener Hebel steht, ist für Verleiher derzeit keiner.

Equal Pay ist ein Datum, kein Verhandlungsergebnis

§ 8 Absatz 1 Satz 1 AÜG verpflichtet den Verleiher, für die Zeit der Überlassung „die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren". Ein Tarifvertrag darf davon abweichen, aber nicht unbegrenzt: beim Arbeitsentgelt „für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher" (§ 8 Absatz 4 Satz 1 AÜG), länger nur, wenn nach spätestens 15 Monaten ein im Tarifvertrag als gleichwertig festgelegtes Entgelt erreicht wird (Satz 2 Nummer 1).

Die Uhr läuft pro Einsatz und pro Entleiher, und eine Pause setzt sie nicht zurück: Vorherige Überlassungen an denselben Entleiher sind „vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen" (§ 8 Absatz 4 Satz 4 AÜG). Dieselbe Anrechnung gilt für die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten (§ 1 Absatz 1b AÜG).

Für die Planung heißt das: Die Kostenstufe steht mit dem ersten Einsatztag fest, der Stundensatz gegenüber dem Kunden steht im Überlassungsvertrag, und zwischen beiden liegt ein Datum, das in keiner BWA auftaucht, weil es immer nur einzelne Einsätze betrifft. Wer die laufenden Einsätze nach Beginn sortiert, sieht die Margenstufen der nächsten zwölf Monate, bevor sie in der Lohnabrechnung stehen.

Was Keel dazu macht und was nicht

Zeitarbeit ist keine der sieben Keel-Methoden, sondern ein Geschäftsmodell, in dem drei Termine zusammenlaufen: der Ablauf der Erlaubnis, die Summe, die dafür nachzuweisen ist, und die Equal-Pay-Daten der laufenden Einsätze. Aus dem letzten Jahresabschluss, der aktuellen BWA mit SuSa und der OPOS-Liste entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: der Runway gegen das Ablaufdatum, die nachzuweisende Summe gegen die Kopfzahl, und die Forderungen gegen die Lohn- und Beitragstermine. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Kanzlei und keine Steuerberatung. Wir beantragen keine Erlaubnis, treten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nicht auf und bewerten weder Arbeits- noch Überlassungsverträge. Fragen zu Equal Pay, zur Höchstüberlassungsdauer und zu den Folgen eines Erlaubniswegfalls gehören zum Anwalt.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss oder die Zahlen dazu, die aktuelle BWA mit SuSa, die OPOS-Liste und das Ablaufdatum der Erlaubnis. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.