Drei Zeilen und kein Datum

Eine Rückstellung ist keine Vorsorge und kein Puffer. § 249 Absatz 1 Satz 1 HGB lässt sie nur für zwei Dinge zu: „Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden", und Absatz 2 Satz 1 verbietet sie für alles andere. Ungewiss ist dabei die Höhe oder der Zeitpunkt, nicht die Verpflichtung selbst. Jede Zeile in diesem Block ist also eine erwartete Zahlung.

Sehen kann der Leser davon fast nichts. § 266 Absatz 3 HGB gliedert die Passivseite unter B in genau drei Zeilen: Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen. Alles Übrige, von Urlaub über Gewährleistung bis zum Prozessrisiko, sammelt sich in der dritten. Die Erläuterung dieser Sammelzeile, die § 285 Nummer 12 HGB bei nicht unerheblichem Umfang verlangt, ist kleinen Kapitalgesellschaften nach § 288 Absatz 1 Nummer 1 HGB erlassen.

In der BWA steht die Zahl ohnehin nicht: Dort erscheint nur die Bewegung, nicht der Bestand der noch offenen Zusagen.

Warum der Betrag nicht die Zahlung ist

Der Ansatz folgt zwei Regeln, die in verschiedene Richtungen ziehen. Nach § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen „in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages" anzusetzen, und der Erfüllungsbetrag ist der Preis der Erfüllung, künftige Preis- und Kostensteigerungen eingerechnet. Nach § 253 Absatz 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen, und zwar mit dem Marktzinssatz im Durchschnitt der vergangenen sieben Geschäftsjahre; den Satz ermittelt nach Satz 4 die Deutsche Bundesbank und gibt ihn monatlich bekannt.

Dieser Zinssatz bewegt sich, und zwar seit Jahren in eine Richtung. Bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren lag der Siebenjahresdurchschnitt der Bundesbank im Januar 2022 bei 1,34 Prozent und im August 2026 bei 2,49 Prozent. Dieselbe Zusage wird damit heute mit einem kleineren Betrag geführt als vor vier Jahren, ohne dass ein Euro geflossen oder eine Verpflichtung kleiner geworden wäre.

Und im Steuerakt steht eine dritte Zahl. § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e EStG zinst Rückstellungen mit 5,5 Prozent ab, sobald die Laufzeit am Bilanzstichtag zwölf Monate erreicht, und Buchstabe f schreibt vor: „bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden." Der zu versteuernde Gewinn liegt insoweit über dem der Handelsbilanz, und die Steuerersparnis, die einer Rückstellung gern zugeschrieben wird, ist kleiner als der Posten aussieht.

Welche Rückstellung wirklich zahlt

Für einen Liquiditätsplan wird der Block nicht nach Größe sortiert, sondern nach Datum. Am nächsten liegt die Steuerrückstellung: Sie wird in einem Betrag fällig, zu einem Termin, den das Finanzamt mit dem Bescheid setzt. Gewährleistungs- und Drohverlustrückstellungen zahlen dagegen über die Laufzeit des Vertrags, zu Terminen, die im Vertrag stehen und nicht in der Bilanz.

Am häufigsten missverstanden wird die Urlaubsrückstellung, und zwar in beide Richtungen. Im Normalfall ist sie überhaupt keine zusätzliche Zahlung: Der Beschäftigte nimmt den Urlaub und erhält das laufende Monatsgehalt, das im Plan längst steht. Eine eigene Auszahlung wird daraus erst am Ende des Arbeitsverhältnisses. § 7 Absatz 4 BUrlG: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten." Damit hängt dieser Posten an genau dem Hebel, der den Personalblock verkleinern soll: Die Abgeltung fällt mit der letzten Abrechnung an, zusätzlich zum Lauf der Kündigungsfrist. Liegt eine Betriebsänderung mit Betriebsrat vor, kommt dazu der Sozialplan: eine Zahlung mit Datum, die der Personalhebel erzeugt, bevor die Lohnersparnis das Konto erreicht.

Beim Arbeitszeitkonto kommt es auf die Art der Vereinbarung an. Ein Wertguthaben nach § 7b SGB IV, also ein Konto für spätere Freistellung und nicht für Gleitzeit oder Produktionszyklen, ist nach § 7d Absatz 1 SGB IV „als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen". Es ist also bereits Lohn plus Arbeitgeberanteil, nur mit späterem Termin.

Die Rückstellung ist nicht die Deckung

Für einen dieser Posten sagt das Gesetz es selbst. § 7e Absatz 1 SGB IV verlangt Vorkehrungen, die ein Wertguthaben gegen das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers vollständig absichern, sobald es die monatliche Bezugsgröße übersteigt; die liegt nach § 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 bei 3.955 Euro. Absatz 3 sagt dann, was nicht genügt: „Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte."

Diese Lücke hat einen Prüfungstermin. Fehlt die Absicherung oder unterschreitet sie das Guthaben um mehr als 30 Prozent, weist der Träger der Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag als vom Arbeitgeber zu zahlen aus (§ 7e Absatz 6 SGB IV); die sofortige Zahlungspflicht entfällt, wenn er binnen zwei Monaten nachgewiesen wird. Aus einem Bilanzposten wird an diesem Tag ein Betrag mit Datum.

Die Auflösung bringt umgekehrt kein Geld. § 249 Absatz 2 Satz 2 HGB erlaubt sie nur, „soweit der Grund hierfür entfallen ist", und sie wirkt dann als Ertrag. Das Ergebnis verbessert sich in einem Monat, in dem auf dem Konto nichts passiert. Umgekehrt wächst der Block, sobald die Fortführung aufgegeben wird, um Verpflichtungen, die es vorher nicht gab.

Was Keel damit macht und was nicht

Keel ist keine Rechts- oder Steuerberatung, bewertet keine Rückstellung und stellt keinen Abschluss auf. Wir bauen das Rechenwerk. Der Rückstellungsblock kommt aus der SuSa nicht als Summe ins Lagebild, sondern aufgeteilt in vier Gruppen: was in den nächsten Wochen auf einen Bescheid hin zahlbar ist, was an Verträgen hängt, was am Personalbestand hängt und erst bei einer Beendigung zahlbar wird, und was jenseits des Planungshorizonts liegt.

Dazu die Gegenprobe, die in der Krise zählt: Für welche dieser Zusagen liegt tatsächlich Deckung außerhalb der Bilanz, und welche stehen nur im Buch. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt. Ansatz und Bewertung im Jahresabschluss, die Frage nach einer Insolvenzschutzpflicht im Einzelfall und alles Arbeitsrechtliche bleiben bei Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwalt.

Nächster Schritt

Die Grundlage liegt vor: die Summen- und Saldenliste mit den Rückstellungskonten, der letzte Abschluss mit dem Anhang und die Urlaubs- und Zeitkontenstände aus der Lohnabrechnung. Legen Sie auf keel.legal den letzten Jahresabschluss, die aktuelle BWA plus SuSa und die OPOS-Liste ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle, und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück. Ihre Zahlen sieht zuerst nur das Keel-Team.