Warum eine abgeflossene Zahlung zwei Daten hat

§ 129 Absatz 1 InsO sagt den Grundsatz: Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach den §§ 130 bis 146 anfechten. Die Rechtsfolge steht in § 143 Absatz 1 Satz 1: „Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.“

Für den Zahlungsplan sind das zwei Daten an einem Betrag. Das erste ist der Abfluss. Das zweite ist der mögliche Rückfluss, Monate später, wenn ein Verwalter die Handlung angreift. Die BWA kennt nur das erste. Ob ein konkreter Euro zurückkommt, entscheidet nicht diese Seite.

§ 130 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nennt für die kongruente Deckung die letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, plus Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des Gläubigers. Das ist der eine Takt. Ob eine Zahlung in diesem Fenster liegt und ob die Kenntnis vorliegt, ist eine Rechtsfrage und gehört zum Anwalt.

Was „unmittelbar“ im Gesetz heißt, und was es nicht beziffert

§ 142 Absatz 1 InsO lautet: „Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.“ Gegenüber § 130 und § 131 ist das der andere Takt: nicht drei Monate vor einem Antrag, sondern der Tausch selbst.

Absatz 2 Satz 1 knüpft die Unmittelbarkeit an die Art der Leistungen und die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, „in einem engen zeitlichen Zusammenhang“. Eine Zahl von Tagen steht dort nicht. Eine Zahl steht nur im nächsten Satz, und nur für den Lohn: „Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt.“

Für die Waren- oder Dienstleistungsrechnung verlangt das Gesetz keine Tageszahl. Der Bundesgerichtshof hat am 5. Dezember 2024 (IX ZR 122/23) festgehalten, welcher Zeitraum unschädlich sei, sei eine Frage des Einzelfalls. Die oft wiederholte Orientierung von dreißig Tagen steht nicht im Wortlaut. Ob ein konkreter Abstand eng genug ist, entscheidet der Anwalt.

Alte Rechnung und neue Lieferung sind zwei Gegenstände

Der Krisenreflex ist, die älteste Lieferantenrechnung zuerst zu zahlen, damit die nächste Charge kommt. Diese Zahlung tilgt eine alte Forderung. Die neue Lieferung ist ein zweiter Gegenstand. § 142 fragt, ob für diese Leistung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung ins Vermögen gelangt ist. Die Altschuld liefert diese Gegenleistung nicht nach.

Deshalb stehen im Plan zwei Zeilen, nicht eine. Die eine ist der offene Rückstand. Die andere ist die laufende Belieferung. Wer beide in einem Betrag zusammenfasst, plant eine Hoffnung. Vorkasse oder Zug um Zug auf die neue Lieferung ist für den Lieferanten der Tausch, den Lieferanten in der Krise von der anderen Seite beschreibt. Für den zahlenden Betrieb bleibt der Rückstand eine eigene Position.

Welche Rechnung zuerst geht und ob ein Tausch die Voraussetzungen des § 142 erfüllt, ist die Frage, die diese Seite nicht beantwortet. Sie gehört zum Anwalt. Was hier zählt, ist die Trennung: Rückstand und laufendes Geschäft sind nicht derselbe Euro.

Was „unlauter“ nach dem BGH nicht schon ist

Auch ein Bargeschäft bleibt angreifbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 vorliegen und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. Das Wort steht in § 142 Absatz 1. Es ist mehr als der Vorsatz, Gläubiger zu benachteiligen.

Der Bundesgerichtshof hat das am 5. Dezember 2024 (IX ZR 122/23) in zwei Leitsätzen festgehalten. Unlauter handelt, wer das Bargeschäft weniger zur Abwicklung eines Tauschs nutzt als zur gezielten Schädigung der übrigen Gläubiger oder zur gezielten Bevorzugung des Empfängers. Ein unlauteres Handeln liegt nicht schon dann vor, wenn der Schuldner fortlaufend Verluste erwirtschaftet.

Für den Plan heißt das: die Fortführung selbst macht den Tausch nicht unlauter. Eine gezielte Bevorzugung kann ihn unlauter machen. Ob ein konkreter Zahlungslauf das eine oder das andere ist, entscheidet der Anwalt, nicht diese Seite und nicht Keel.

Was Keel dazu macht und was nicht

Keel prüft keine Anfechtung, bewertet keinen Tausch und sagt nicht, welche Rechnung zuerst geht. Wir liefern das Zahlenbild, ohne das diese Trennung nicht zu halten ist. Aus BWA, SuSa und der Kreditoren-OPOS entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: welcher Abfluss ein laufendes Geschäft ist und welcher ein Rückstand, und wo im Plan das zweite Datum überhaupt eine Zeile braucht. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Kanzlei und kein Insolvenzverwalter. Aussagen zur Anfechtbarkeit, zur Kenntnis und zur Insolvenzantragspflicht gehören zum Anwalt.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa und die Kreditoren-OPOS. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.