Warum die Zustimmung den Lohn nicht senkt

How-tos und Inklusionsportale behandeln das Integrationsamt als Formular. Sie schreiben: Antrag, Zustimmung, Kündigung, Ersparnis. Der Satz, der den Zahlungsplan bewegt, steht daneben. § 168: die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Die Zustimmung kommt zuerst. Die Kündigung kommt danach. Die Lohnzeile bewegt sich nicht am Tag des Antrags. § 151 Absatz 1 zieht denselben Teil auf gleichgestellte behinderte Menschen durch. Die Gleichstellung setzt nach Absatz 2 den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit; sie wird mit dem Eingang des Antrags wirksam.

Was die Vorschrift nicht verlangt: dass die Zustimmung schon diesen Monat leert. Ob ein Mensch schwerbehindert oder gleichgestellt ist, steht im Bescheid, nicht auf dieser Seite. Diese Seite kündigt niemanden.

Warum drei Monate in der Zustimmung sitzen

§ 172 Absatz 1 Satz 1: das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen.

Das ist keine Empfehlung, den Betrieb einzustellen. Es ist der Preis, den das Gesetz auf diese gebundene Zustimmung setzt: drei Monate dieses Lohns. Satz 2 soll die Zustimmung auch bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Einschränkung erteilen, wenn die verbleibenden schwerbehinderten Menschen die Pflicht nach § 154 noch tragen. Satz 3 sperrt Satz 1 und 2, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Arbeitgebers mit Einverständnis möglich und zumutbar ist.

Absatz 3 soll die Zustimmung nach Eröffnung erteilen, wenn vier Bedingungen sitzen: namentliche Bezeichnung im Interessenausgleich nach § 125 InsO, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, kein überproportionaler Schnitt und eine Restquote nach § 154. Das ist kein Weg. Diese Seite empfiehlt keine Eröffnung und stuft keinen Betrieb ein.

Warum der Antrag noch keinen Tag setzt

§ 171 Absatz 1: das Integrationsamt soll die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrags treffen. Absatz 5 zieht das nur für § 172 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 fest: wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. In den übrigen Fällen fehlt die Fiktion. Der Monat kann länger laufen.

Absatz 3: erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären. § 169: die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Die Frist des § 622 BGB kann länger sein; die Personalkostenseite besitzt sie. Der Kalender ist also Antrag, bis zu einem Monat oder länger, Zustellung, ein Monatsfenster und wenigstens vier Wochen, und bei Satz 1 schon drei Monate dieses Lohns zwischen Kündigung und letztem Zahltag.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung haben nach Absatz 4 keine aufschiebende Wirkung. Was die Vorschrift nicht verlangt: dass der Antrag schon ein Enddatum setzt. Diese Seite stellt keinen Antrag und erklärt keine Kündigung.

Nicht Ausgleichsabgabe, nicht Massenentlassung

Dieselbe Entscheidung trägt drei Kalender. Die Ausgleichsabgabe sitzt auf dem leeren Pflichtplatz. Sie rechnet 155 bis 815 Euro je unbesetztem Platz und Monat auf dem Vorjahr und zahlt am 31. März. Hier sitzt der besetzte Platz: drei Monate dieses Lohns, bevor die gebundene Zustimmung greift. Die Langform der Abgabe steht unter Ausgleichsabgabe in der Krise.

Die Massenentlassung sitzt auf der Schwelle des § 17 KSchG. Sie hält die ganze Maßnahme einen Monat nach der Anzeige. Hier sitzt eine Person unter SGB IX. Der Monat des Amts und die vier Wochen sitzen vor der Frist des § 622, nicht statt ihrer. Die Langform der Schwelle steht unter Massenentlassung in der Krise.

Die Personalkostenseite besitzt die Frist. Diese URL besitzt die Zustimmung, die davor sitzt. § 173 Absatz 1 Nummer 1 nimmt das Kapitel heraus, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht. Das ist keine Empfehlung, sechs Monate zu warten. Es ist die Ausnahme, die das Gesetz nennt.

Was Keel dazu macht und was nicht

Die Zustimmung des Integrationsamtes ist keine der sieben Keel-Methoden. Sie ist ein Kalender mit Datum, der im Zahlungsplan fehlt, weil die BWA die Lohnersparnis zeigt und nicht die drei Monate, die in der Zustimmung sitzen. Aus Jahresabschluss, aktueller BWA mit SuSa und, wenn sie vorliegt, dem Antrag oder dem Bescheid des Integrationsamts entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: welche Position im Plan fehlt, warum der Antrag die Zeile nicht schließt, und welche Hebel ohne diese Zeile real sind. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Kanzlei, keine Agentur für Arbeit, kein Integrationsamt. Wir stellen keinen Antrag, erklären keine Kündigung und empfehlen keine Betriebseinstellung. Ob ein Mensch zählt, ob eine Zustimmung trägt und ob ein Bescheid hält, gehört zum Integrationsamt und zum Anwalt.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa, die Lohnjournale und, falls sie im Haus ist, der Antrag oder der Bescheid des Integrationsamts. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.