Fünfzehn Prozent sitzen auf dem Brutto, nicht auf dem Netto

§ 48 Absatz 1 Satz 1 EStG lautet: Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, „ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.“ Bauleistungen sind nach Satz 3 alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Absatz 3 setzt die Bezugsgröße fest: „Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.“ Der Abzug sitzt also auf der Bruttorechnung, nicht auf der Nettozeile, die die BWA als Umsatz zeigt. Was auf dem Konto ankommt, ist die Rechnung minus diesen 15 Prozent des Bruttos.

§ 48a Absatz 1 Satz 3 macht den einbehaltenen Betrag am zehnten Tag nach Ablauf des Monats fällig, in dem gezahlt wurde. Das Bundesministerium der Finanzen schreibt in seinem Schreiben vom 19. Juli 2022 (BStBl I 2022, 1229, Randnummer 64), dass eine Stundung dieses Abzugsbetrags nach § 222 AO ausgeschlossen ist. Die eigene Umsatzsteuer-Zahllast ist stundbar. Dieser Abzug ist es nicht.

Jeder Abschlag braucht die Bescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung

§ 48 Absatz 2 Satz 1 nimmt den Abzug zurück, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger „eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt“, oder wenn die Gegenleistung im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt (15.000 Euro bei rein steuerfreier Wohnungsvermietung). Die Schwellen sind Freigrenzen je Auftraggeber, nicht je Rechnung.

Das Ministerium schreibt zu Abschlägen (Randnummer 42): vom Abzug kann „nur dann“ abgesehen werden, wenn die Bescheinigung „bereits vor Auszahlung des jeweiligen Teilbetrags“ vorliegt. Es reicht nicht, sie mit der Schlussrechnung nachzureichen. Randnummer 45: liegt sie „nicht spätestens im Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung vor, bleibt die Verpflichtung zur Durchführung des Steuerabzugs auch dann bestehen, wenn die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger später vorgelegt wird.“

Die Abschlagsrechnung, die auf der Bau-Seite als schnellster Hebel steht, ist deshalb nicht automatisch ein voller Zufluss. Ohne Bescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung kommen 85 Prozent der Gegenleistung an. Die fehlenden 15 Prozent sind kein Einbehalt im Vertrag. Sie sitzen beim Finanzamt.

Die Anrechnung wartet auf das Jahr der Abnahme

§ 48c Absatz 1 Satz 1 rechnet den einbehaltenen und angemeldeten Betrag nacheinander auf Lohnsteuer, auf Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer, auf die Jahressteuer des Zeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und auf andere Abzugsbeträge an. Satz 2 beschränkt die Vorauszahlungs-Anrechnung auf Zeiträume innerhalb desselben Jahres. Satz 3: „Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht zu einer Erstattung führen.“

Leistung in diesem Sinn ist nach dem Ministerium (Randnummer 87) nicht die Gegenleistung, sondern die Bauleistung, und sie ist erbracht, „wenn das fertige Werk an den Leistungsempfänger übergeben und von diesem abgenommen wurde.“ Ein Abschlag aus diesem Jahr auf ein Werk, das erst im nächsten Jahr abgenommen wird, wartet mit der Anrechnung auf das nächste Jahr. Bis zum Abschluss jener Veranlagung „kann eine Erstattung der Steuer nicht erfolgen.“

Bis dahin ist der Betrag keine freie Liquidität. Er mindert eine spätere Zahllast. Ob ein Antrag nach Absatz 2 eine frühere Erstattung trägt, entscheidet die Kanzlei. Diese Seite sagt nur, dass Zahlung und Anrechnung zwei verschiedene Jahre sein können.

Derselbe Rückstand kann den Schalter drehen

§ 48b Absatz 1 Satz 1 knüpft die Bescheinigung daran, dass der zu sichernde Steueranspruch „nicht gefährdet erscheint“. Der Katalog in Satz 2 (fehlende Anzeige, fehlende Mitwirkung, fehlender Ansässigkeitsnachweis) ist nach dem Ministerium (Randnummer 32) nicht abschließend. Eine Gefährdung kann auch vorliegen, „wenn z. B. nachhaltig oder wiederholt Steuerrückstände bestehen oder drei Monate vor Antragstellung bestanden haben“ oder Erklärungen wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden.

Randnummer 78: eine erteilte Bescheinigung „soll widerrufen werden, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.“ Insbesondere bei ausstehenden Erklärungen und einer Schätzung nach § 162 AO ist der Widerruf zu prüfen. „Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann bereits vor Stellung eines Insolvenzantrages vorliegen.“ Ob und wann widerrufen wird, bleibt der Einzelfall.

Diese Seite sagt nicht, ob ein Antrag oder ein Widerspruch trägt. Sie sagt, dass der Schalter und der Rückstand dasselbe Jahr betreffen können: der Rückstand, der die Kasse drückt, ist in der Verwaltungsanweisung ausdrücklich als Grund genannt, der den Zufluss um 15 Prozent der Gegenleistung kürzen kann. Die Bewertung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.

Was Keel dazu macht und was nicht

Die Bauabzugsteuer ist keine der sieben Keel-Methoden. Sie ist ein Betrag mit Datum, der im Zahlungsplan oft fehlt, weil die BWA die Rechnung brutto zeigt und den Einbehalt nicht als eigene Zeile kennt. Aus dem letzten Jahresabschluss, der aktuellen BWA mit SuSa, der OPOS-Liste und, wenn vorhanden, der Freistellungsbescheinigung entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: die 15 Prozent gegen den Runway, das Jahr der Abnahme gegen das Jahr des Abschlags, und was ein fehlendes Datum auf der Bescheinigung an den nächsten Zahlungen ändert. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Steuerberatung und keine Kanzlei. Wir stellen keinen Antrag auf Freistellung, keinen Widerspruch gegen einen Widerruf und keine Erstattung nach § 48c Absatz 2. Ob eines davon im Einzelfall trägt, gehört zum Steuerberater.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa, die OPOS-Liste und, wenn sie existiert, die Freistellungsbescheinigung mit Geltungsdauer. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.