Der Schutz, den das Gesetz einer natürlichen Person vorbehält

§ 850k Absatz 1 Satz 1 ZPO lautet: „Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird." Das Bundesministerium der Justiz sagt denselben Satz in eigenen Worten: Juristische Personen, beispielsweise eine GmbH, können kein P-Konto unterhalten. Der Grundfreibetrag, den Suchergebnisse zum Geschäftskonto oft mitliefern, gehört deshalb in den Plan einer natürlichen Person, nicht in den der Gesellschaft.

Der Bundesgerichtshof hat am 16. August 2023 festgehalten, dass sich eine juristische Person „nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen" kann; das sei „Folge einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung" (VII ZB 64/21). Eine analoge Anwendung schließt das Gericht damit aus. Ob ein Antrag nach § 765a ZPO im Einzelfall trägt, entscheidet das Vollstreckungsgericht, nicht eine Website.

Die Frist, die für die GmbH nicht läuft

Die zweite Schutzregel sitzt in § 835 Absatz 3 Satz 2 ZPO: Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben „eines Schuldners, der eine natürliche Person ist," dem Gläubiger überwiesen, „so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden." Die Bank der GmbH hat diese Frist nicht. Sie darf auszahlen, sobald der Überweisungsbeschluss bei ihr zugestellt ist.

Dieselbe Grenze steht im Steuerrecht. § 314 Absatz 3 AO übernimmt die Monatsfrist ausdrücklich nur, wenn die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens „eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist," angeordnet wird. Für die GmbH gilt der Satz nicht, weder beim privaten Gläubiger noch beim Finanzamt. Die Wartefrist ist damit kein Planungsrest, den man in beiden Kalendern mitnehmen darf.

Zwei Kalender für dasselbe Verb

Ein privater Gläubiger braucht zuerst einen vollstreckbaren Titel, danach den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Pfändung ist nach § 829 Absatz 3 ZPO bewirkt, „mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner", also an die Bank. Bis dahin läuft ein gerichtliches Verfahren. Das ist der eine Kalender.

Das Finanzamt vollstreckt nach § 249 Absatz 1 AO selbst: Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können „im Verwaltungsweg" vollstreckt werden, auch Steueranmeldungen. Der Vollstreckungsschuldner „soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden" (§ 259 Satz 1 AO). Die Pfändung einer Geldforderung geschieht durch Pfändungsverfügung an die Bank (§ 309 AO); die Einziehungsverfügung „kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden" (§ 314 Absatz 2 AO). Derselbe Vorgang, eine Woche statt eines Titels. Ob eine konkrete Mahnung entbehrlich war, ist eine Rechtsfrage.

Was nach der Zustellung noch eingeht

§ 833a ZPO bestimmt den Umfang in einem Satz: „Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage." Die OPOS-Liste auf der Forderungsseite bleibt die schnellste Quelle im Haus, aber nur, solange der Eingang auf einem freien Konto landen kann. Nach der Zustellung ist der erwartete Zahlungseingang eine Gutschrift zugunsten des pfändenden Gläubigers.

Für die Pfändung durch das Finanzamt gilt dasselbe. § 309 Absatz 3 AO erklärt die §§ 833a und 907 ZPO für entsprechend anwendbar. Der sechste Preis auf der Steuerseite ist damit kein weiterer Prozentsatz, sondern der Zeitpunkt, ab dem Kundengeld das eigene Konto nicht mehr erreicht. Welche Konten im Einzelfall erfasst sind und was eine bereits zugestellte Verfügung trägt, gehört zum Anwalt.

Was Keel dazu macht und was nicht

Die Kontopfändung ist keine der sieben Keel-Methoden. Sie entscheidet über zwei davon mit: Die Forderungsseite ist keine freie Liquidität, solange der Eingang auf einem gepfändeten Konto landet, und die Steuerseite ist nicht nur ein Satz von zwölf Prozent, sobald eine Pfändungsverfügung datiert ist. Aus Jahresabschluss, aktueller BWA mit SuSa, der OPOS-Liste und, falls sie vorliegt, der Pfändungsunterlage entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: welche Eingänge im Plan noch ankommen, und ab welchem Tag sie das nicht mehr tun. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Kanzlei und keine Bank. Wir heben keine Pfändung auf, sprechen nicht mit dem Kreditinstitut und beurteilen keinen Titel. Das gehört zum Anwalt.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa, die OPOS-Liste und, falls sie im Haus ist, die Pfändungsunterlage. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.