Zwei Briefe, ein Betrag: Androhung und Festsetzung

Ein Verwaltungsakt, der auf die Abgabe der Erklärung gerichtet ist, „kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden" (§ 328 Absatz 1 Satz 1 AO). Das Zwangsgeld muss schriftlich angedroht werden, „in bestimmter Höhe" und „für jede einzelne Verpflichtung getrennt" (§ 332 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 3). In der Androhung steht eine angemessene Frist. Solange nur angedroht ist, ist noch nichts fällig.

Wird die Verpflichtung in dieser Frist nicht erfüllt, „setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest" (§ 333 AO). Erst dieser zweite Brief ist ein Zahlungstermin. Eine neue Androhung für dieselbe Erklärung ist erst zulässig, wenn das erste Zwangsmittel erfolglos war (§ 332 Absatz 3 Satz 1). Die Finanzämter Nordrhein-Westfalen schreiben, dass sie regelmäßig unmittelbar nach der Festsetzung erneut androhen.

Die Höhe steht im Ermessen. Das Bayerische Landesamt für Steuern (Verfügung vom 10. November 2022) bemisst sie an den wirtschaftlichen Verhältnissen und am steuerlichen Ergebnis der zu erzwingenden Handlung; Beträge unter 200 Euro bei Steuererklärungen sind dort die Ausnahme. Das einzelne Zwangsgeld „darf 25.000 Euro nicht übersteigen" (§ 329 AO). Die Summe mehrerer bleibt offen.

Warum die Reihenfolge von Zahlen und Abgeben entscheidet

§ 335 AO ist ein Satz: „Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen." Die Abgabe nach der Festsetzung nimmt den offenen Betrag aus dem Plan. Schon die Androhung stirbt mit der Abgabe: Die Finanzämter Nordrhein-Westfalen sagen ausdrücklich, ein bisher nur angedrohtes Zwangsgeld dürfe dann nicht mehr festgesetzt werden.

Dieselbe Behördenlinie, und das Bayerische Landesamt für Steuern unter Verweis auf den Bundesfinanzhof (22. Juli 1977, III B 34/74, und 29. November 1977, VII B 6/77), hält die andere Reihenfolge fest: Wer zuerst zahlt und dann abgibt, bekommt das Geld nicht zurück. Wer abgibt und danach zahlt, bekommt es von Amts wegen erstattet. Der Bescheid bleibt der Rechtsgrund dafür, das schon Gezahlte zu behalten.

Das ist der Unterschied zu den zwei Nachbarseiten. Der Verspätungszuschlag bleibt, sobald er festgesetzt ist. Die Verfahrenskosten der Offenlegung „entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird." Das Zwangsgeld ist Beugemittel, kein Bußgeld: Es wirkt, solange die Handlung aussteht, und fällt weg, sobald sie nachgeholt ist, aber nur soweit noch nicht gezahlt.

Warum eine Schätzung das Verfahren nicht beendet

Die Schätzung nach § 162 AO ersetzt die Erklärung nicht. „Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat" (§ 149 Absatz 1 Satz 4 AO). Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt das maschinelle Zwangsgeldverfahren grundsätzlich vor die Schätzung und lässt parallel dazu eine weitere, höhere Androhung zu.

Drei Instrumente können deshalb gleichzeitig laufen: das Zwangsgeld auf die noch fehlende Erklärung, der Verspätungszuschlag auf dieselbe Verspätung, und ein Schätzungsbescheid, der eine Steuer festsetzt, bevor die Zahlen da sind. Der Zuschlag bleibt. Das Zwangsgeld fällt bei Abgabe aus dem Vollzug. Die Steuer aus der Schätzung wird nur neu gerechnet, soweit der Bescheid noch änderbar ist. Die Langform dieser Steuer als Zahlungstermin sitzt auf der eigenen Seite.

Ob ein Einspruch, eine Fristverlängerung nach § 109 AO oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Einzelfall trägt, gehört zu Steuerberater und Anwalt. Für den Plan zählt die Reihenfolge der drei Beträge, nicht die Abwehr.

Was Keel dazu macht und was nicht

Das Zwangsgeld ist keine der sieben Keel-Methoden. Es ist ein Datum und ein Betrag, die im Zahlungsplan fehlen. Aus dem letzten Jahresabschluss, der aktuellen BWA mit SuSa und, falls sie vorliegt, der Androhung oder der Festsetzung entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: der Fristablauf der Androhung gegen den Runway, die drei Erklärungen als drei Zeilen, und was eine Abgabe vor der Zahlung am offenen Betrag ändert. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Steuerberatung, keine Kanzlei. Wir erstellen keine Erklärungen, setzen keine Fristen und treten im Zwangsgeldverfahren nicht auf. Ob ein Einspruch oder ein Antrag nach § 109 AO sinnvoll ist, gehört zu Steuerberater und Anwalt.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss oder die Zahlen dazu, die aktuelle BWA mit SuSa und, falls sie im Haus ist, die Androhung oder die Festsetzung mit ihrem Datum. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.