Warum das nicht die Prämie vom 15. November ist

How-tos behandeln die Treibhausgasminderungsquote als Prämie. § 8 Absatz 1 Nummer 2 der 38. BImSchV verlangt etwas anderes: die energetische Menge Stroms, die nach § 7 in reinen Batterieelektrofahrzeugen entnommen wurde, ist „bis zum Ablauf des 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres“ mitzuteilen. Zuständig dafür ist nach § 20 Absatz 1 das Umweltbundesamt. Das Ergebnis ist eine Bescheinigung, die ein Dritter weiterreichen kann.

Der Kalender des Verpflichteten sitzt in § 37c Absatz 1 BImSchG: schriftliche Mitteilung „jeweils bis zum Ablauf des 1. Juni des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres“. Dieselbe Vorschrift setzt in Absatz 2 die Abgabe fest. Zwei Daten, ein Substantiv. Die Prämie ist der Stromnachweis. Die Abgabe ist die Fehlmenge.

Was die Vorschrift nicht verlangt: dass der Leser ein Elektrofahrzeug hält, oder dass eine Prämie auf dem Konto landet. Ob eine konkrete Strommenge anrechenbar ist, prüft das Umweltbundesamt. Diese Seite stellt keinen Nachweis aus.

Warum der Verpflichtete der Steuerschuldner ist

§ 37a Absatz 1 Satz 1 BImSchG adressiert, wer „gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt“. Satz 2: Kraftstoff gilt „mit dem Entstehen der Energiesteuer“ als in Verkehr gebracht. Absatz 3 Satz 1: Verpflichteter „ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes“.

Die Bagatellgrenze steht in § 7 der 36. BImSchV: die Verpflichtung entsteht erst, wenn im Verpflichtungsjahr „insgesamt mindestens 5 000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe“ in Verkehr gebracht werden. Darunter bleibt die Quote aus. Darüber sitzt sie beim Steuerschuldner, nicht automatisch an der Zapfsäule.

Nicht jede Tankstelle ist Verpflichteter. Die Zapfsäule ist oft Kundin des Steuerlagers. Inverkehrbringen ist das Steuerereignis, nicht der Hahn. Ob eine konkrete Menge die 5.000 Liter trägt und wer der Steuerschuldner ist, liest das Hauptzollamt und der Steuerberater. Diese Seite stuft keinen Betrieb ein.

Warum der 1. Juni die Kasse ist

§ 37c Absatz 1 Satz 1 verlangt die in Verkehr gebrachten Pflichtmengen, die eingesetzten Erfüllungsoptionen und die Treibhausgasemissionen in Kilogramm. Absatz 2 Satz 1: soweit der Verpflichtete der Quote nicht nachkommt, setzt die zuständige Stelle eine Abgabe fest. Satz 2: die Abgabenschuld entsteht „mit Ablauf des 1. Junis des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres“. Satz 3 Nummer 1: 0,60 Euro „pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent“. Der letzte Satz des Absatzes: soweit der vertraglich eingeschaltete Dritte seine Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten fest.

Die Quote selbst steht in § 37a Absatz 4 Satz 2: 12 Prozent im Kalenderjahr 2026, 17,5 Prozent ab 2027. Das ist der Prozentsatz gegen den Referenzwert, nicht ein Preis auf der Rechnung. Verkauft ist der Kraftstoff oft schon. Bezahlt wird die Fehlmenge ein Jahr später.

Absatz 3 Satz 1 und 2: fehlt die Mitteilung oder ist sie nicht ordnungsgemäß, schätzt die Stelle die Mengen. Die Schätzung ist „unwiderlegliche Basis“ für die Quote. Sie unterbleibt nur, soweit die Mitteilung in der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nachgeholt wird. Absatz 5 zieht die Verbrauchsteuerregeln der Abgabenordnung heran; die Mitteilungen gelten als Steueranmeldungen. Diese Seite rechnet keine Fehlmenge aus.

Warum das nicht die Stromsteuer und nicht CBAM ist

Drei Achsen gegen die Stromsteuerentlastung: Auslöser (Energiesteuer auf schon in Verkehr gebrachten Kraftstoff gegen entnommenen Strom), Preis (0,60 Euro je Kilogramm Abgabe gegen 20 Euro je Megawattstunde als Forderung), Zeitpunkt (1. Juni des Folgejahres als Abfluss gegen die Festsetzungsfrist als Gutschrift). Dasselbe Haus, zwei Kalender.

Drei Achsen gegen das CBAM-Zertifikat: Auslöser (Energiesteuer auf Kraftstoff gegen graue Emissionen der Einfuhr), Preis (gesetzliche Abgabe gegen ein nicht handelbares Zertifikat), Zeitpunkt (1. Juni gegen den 30. September, und die erste CBAM-Abgabe sitzt 2027). Die THG-Abgabe trifft den Steuerschuldner. Das Zertifikat trifft den zugelassenen Anmelder.

Diese Seite wählt zwischen den drei Kalendern nicht. Sie legt nur den Juni, den die How-tos als November verkaufen. Ob eine Entlastung, ein Zertifikat oder eine Quote im Einzelfall trägt, gehört zum Zoll und zum Steuerberater.

Was Keel dazu macht und was nicht

Die THG-Abgabe ist keine der sieben Keel-Methoden. Sie ist ein Betrag mit Datum, der im Zahlungsplan fehlt, weil die BWA die Kraftstoffkosten zeigt und den 1. Juni nicht. Aus Jahresabschluss, aktueller BWA mit SuSa und, wenn sie vorliegt, der Energiesteueranmeldung entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: die offene Fehlmenge gegen den Runway, Stromsteuer und THG als zwei Zollkalender, und welche Hebel ohne diesen Abfluss real sind. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Zollagentur, keine Steuerberatung, keine Kanzlei. Wir reichen keine Mitteilung ein, kaufen keine Quote und rechnen keine Fehlmenge. Ob eine Bagatellgrenze, ein Drittvertrag oder eine Schätzung im Einzelfall trägt, gehört zum Zoll und zum Steuerberater.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa und, falls sie im Haus ist, die letzte Energiesteueranmeldung oder die Kraftstoffmengen des Verpflichtungsjahrs. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.