Warum fehlende Sicherheit nicht die Sanierung öffnet

Der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken beschreibt die Institute als Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft: ihre Bürgschaften sind vollwertige Sicherheiten für die Hausbank. Die ABB-Kredit, Ziffer 1 Absatz 1, sagen denselben Satz: fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten können ersetzt oder ergänzt werden. Das ist der Slogan, den How-tos und Förderdatenbanken führen.

Ziffer 1 Absatz 5 stellt den Satz daneben: „Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten für Unternehmen zur Sanierung der Finanzverhältnisse.“ Die How-tos schreiben den ersten Satz. Niemand stellt den zweiten daneben für den Geschäftsführer, der die Bürgschaftsbank als zweiten Weg nach dem Nein der Hausbank liest. Ob ein konkretes Vorhaben unter diesen Ausschluss fällt, entscheidet die Bürgschaftsbank. Diese Seite beantragt nichts.

Ziffer 1 Absatz 3 bindet die Übernahme an die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission. Das ist der Rechtsgrund, nicht die Diagnose eines einzelnen Betriebs. Die Definition selbst sitzt in Artikel 2 Nummer 18 der AGVO und prüft zuerst das Stammkapital, nicht das Konto. Die Langform steht auf der eigenen Seite. Diese Seite stuft niemanden als Unternehmen in Schwierigkeiten ein.

Warum die schon gezogene Linie nicht nachträglich verbürgt wird

Ziffer 1 Absatz 4 sperrt den Nachtrag. Für Kredite, zu deren Gewährung sich der Kreditgeber bereits vor Eingang des Bürgschaftsantrags wirksam verpflichtet hat, werden keine Bürgschaften übernommen. Die Kontokorrentlinie, die schon steht, und der Kredit, den die Hausbank schon zugesagt hat, gehören nicht in denselben Antrag.

Derselbe Absatz stellt die Ablösung unverbürgter Kredite gleich, es sei denn, mit den zu verbürgenden Krediten sollen Vorhaben betriebsgerecht finanziert werden, deren erster Bilanzausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Umschuldung der alten Linie ist also der Regelfall draußen. Nur ein junges, betriebsgerechtes Vorhaben bleibt als Ausnahme genannt.

Die How-tos beschreiben den Antrag. Niemand liest Absatz 4 als die Grenze des Kontos, das schon im Soll steht. Ob die Ausnahme trägt, steht in der Bürgschaftserklärung. Diese Seite legt sie nicht aus.

Warum die Hausbank der Kreditgeber bleibt

Eine Ausfallbürgschaft zahlt niemandem Geld aus. Der Verband nennt sie eine Sicherheit für die Hausbank. Ziffer 3 Absatz 1 der ABB-Kredit macht aus dem Antrag einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, „ohne dass damit ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft begründet wird“. Der Antrag kostet die Prüfung. Er kauft die Zusage nicht.

Ziffer 4 setzt die Wirksamkeit hinter den Zugang der Bürgschaftserklärung bei der Hausbank und hinter die aufschiebenden Bedingungen nach § 158 BGB. Solange die Erklärung dort nicht liegt, ist die Sicherheit nicht da. Der Kredit, den die How-tos als Folge beschreiben, entsteht erst, wenn dasselbe Institut, das schon Nein gesagt hat, ihn gewährt.

Der unverbürgte Rest bleibt beim Kreditgeber. Die genaue Quote steht in der Bürgschaftserklärung des jeweiligen Landes, nicht in einem bundesweiten Satz. Wesentliche Gesellschafter sollen nach Ziffer 9 Absatz 2 grundsätzlich mithaften. „Fehlende Sicherheiten ersetzen“ heißt deshalb oft: eine Sicherheit weniger auf der GmbH, dieselbe auf dem Gesellschafter. Ob eine Mithaftung verlangt wird, entscheidet die Erklärung. Diese Seite verlangt sie nicht.

Warum eine schon stehende Bürgschaft ein Termin ist

Wer die Bürgschaft schon hat, liest sie als Polster. Ziffer 6 gibt der Bürgschaftsbank das Recht, die Kündigung des verbürgten Kredits aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder Umstände, durch die die Rückzahlung als gefährdet anzusehen ist. Die stehende Bürgschaft kann denselben Kredit also vorziehen, den sie einmal ermöglicht hat.

Ziffer 16 Absatz 2 erlaubt der Hausbank eine Stundung von Zins oder Tilgung bis zu zwei Monaten ohne Zustimmung. Darüber hinaus braucht jede Vertragsänderung die Bürgschaftsbank. Zwei Monate sind der Spielraum, den die ABB selbst beziffern. Länger ist keine interne Entscheidung der Hausbank mehr.

Die Inanspruchnahme nach Ziffer 19 ist eine Ausfallabrechnung: zuerst die Verwertung der Sicherheiten, oder zwölf Monate nach Zahlungsaufforderung. Das schützt die Bürgschaftsbank, nicht das Konto. Ob ein konkreter Kredit gekündigt wird, entscheiden Hausbank und Bürgschaftsbank. Diese Seite kündigt nichts.

Was Keel dazu macht und was nicht

Die Bürgschaftsbank ist keine der sieben Keel-Methoden. Sie entscheidet über eine davon mit: die Bridge kommt nicht aus einer zweiten Tür, wenn die Hausbank Nein gesagt hat und die ABB die Sanierung der Finanzverhältnisse ausschließen. Aus Jahresabschluss, aktueller BWA mit SuSa und, falls sie vorliegt, der Ablehnung oder der Bürgschaftserklärung entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: welche Linie schon steht, welcher Antrag die Tür nicht öffnet, und welche Hebel daneben real sind. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Kanzlei, keine Bank und keine Bürgschaftsbank. Wir stellen keinen Antrag, lesen keine Bürgschaftserklärung und sprechen nicht mit der Hausbank. Das gehört zu Anwalt und Institut.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa und, falls sie im Haus ist, die Ablehnung oder die Bürgschaftserklärung. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.