Warum der 15. Mai auf dem Vorjahr sitzt

How-tos und die Behördenseite behandeln den Einwegkunststofffonds als Portal. Sie schreiben: auf DIVID registrieren, Mengen melden, Abgabe zahlen. Das Gesetz stellt die Meldung auf das Vorjahr. § 11 Absatz 1 Satz 1: Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, zu melden.

Satz 2 verlangt Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder einen nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. How-tos schreiben oft noch VerpackG. Absatz 4 befreit von der Prüfung, wer im Vorjahr insgesamt weniger als 100 Kilogramm oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen erstmals bereitgestellt oder verkauft hat. Das Amt kann die Prüfung trotzdem verlangen.

Was die Vorschrift nicht verlangt: dass der Absatz dieses Jahres noch die Kilogramm des Vorjahres erreicht. Wer drosselt, senkt die Masse dieses Jahres, nicht die Meldung des Jahres, für das der 15. Mai schon vergangen ist. Für das Kalenderjahr 2025 war der 15. Mai 2026. Die einmalige Verlängerung auf den 15. Juni 2025 und der Verzicht auf die Prüfung in jenem Jahr sind kein lebendes Recht. Diese Seite gibt keine Meldung ab.

Warum der Bescheid einen Monat Zeit lässt und trotzdem sofort Geld ist

§ 12 macht die Abgabe zur jährlichen Sonderabgabe. § 13 Absatz 1: Die Festsetzung erfolgt jährlich durch einen Abgabebescheid des Umweltbundesamtes. Die Abgabe ist die gemeldete Masse multipliziert mit dem Satz der Rechtsverordnung. Fehlt die Meldung, schätzt Absatz 2 die Masse aus früheren Meldungen und sonstigen Daten. Absatz 3: Die Abgabe wird einen Monat nach Zugang des Bescheids fällig, wenn dieser nicht einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

Absatz 5: Der Widerspruch gegen den Abgabebescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Einlegen hält den Monat nicht an. § 7 Absatz 1 Satz 2 verlangt, die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. § 9 Absatz 1 sperrt danach nur das nächste erstmalige Bereitstellen. Was die Vorschrift nicht verlangt: dass in diesem Jahr noch etwas verkauft wird, bevor die Kilogramm des Vorjahres fällig werden. Diese Seite stuft kein Produkt ein und registriert niemanden.

Warum die Zahlung die nächste Meldung nicht löscht

§ 13 Absatz 4: Ist der Abgabepflichtige länger als drei Werktage in Verzug, hat er für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn der Rückstand 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage dauert. Für die Berechnung wird auf volle 50 Euro abgerundet.

Derselbe Satz sitzt in § 240 AO. Hier ist der Gläubiger das Umweltbundesamt, nicht das Finanzamt. Zahlen löscht den nächsten 15. Mai nicht. Absatz 6 lässt den Anspruch in fünf Jahren verjähren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres der ersten Fälligkeit. Diese Seite rechnet keinen Zuschlag.

Warum das nicht das Einwegpfand und nicht die ElektroG-Garantie ist

Drei Achsen gegen das Einwegpfand: Auslöser (erstes Bereitstellen ausgewählter Einwegkunststoffprodukte gegen 25 Cent auf jeder Handelsstufe), Preis (Euro je Kilogramm nach der Fondsverordnung gegen 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Flasche), Zeitpunkt (15. Mai plus ein Monat nach dem Bescheid gegen die Theke, bevor das Clearing zahlt). Die Pfandseite trägt § 31 VerpackG. Diese Seite trägt §§ 11 bis 13 EWKFondsG.

Drei Achsen gegen die ElektroG-Garantie: Auslöser (jährliche Sonderabgabe auf schon bereitgestellte Masse gegen die insolvenzsichere Entsorgungsgarantie), Preis (Masse mal Satz gegen Menge mal Rücklauf mal Entsorgungskosten), Zeitpunkt (15. Mai plus Fälligkeit nach Zugang gegen das Kalenderjahr plus Sperre der Linie). Verkaufen zu stoppen gibt die ElektroG-Linie nicht frei. Hier senkt es die nächste Masse, nicht den Bescheid auf dem Vorjahr.

Das Lizenzentgelt der Verpackungsregelung ist ein anderer Kalender. Es hat keinen festen Pflichtensatz für diese Lesergruppe. Der Satz für Feuerwerkskörper ist nach § 14 Absatz 1 Satz 3 erst bis zum 31. Dezember 2026 festzulegen. Diese Seite stuft kein Produkt ein und rechnet keinen Satz.

Was Keel dazu macht und was nicht

Die Einwegkunststoffabgabe ist keine der sieben Keel-Methoden. Sie ist eine Zahlung mit Datum, die im Zahlungsplan fehlt, weil die BWA den Wareneinsatz zeigt und den 15. Mai nicht. Aus Jahresabschluss, aktueller BWA mit SuSa und, wenn er vorliegt, der Mengenmeldung oder dem Abgabebescheid entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: welche Position im Plan fehlt, warum das Vorjahr diese Zeile trägt, und welche Hebel ohne diesen Bescheid real sind. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Fondsverwaltung, kein Register, keine Kanzlei. Wir geben keine Meldung ab, setzen keinen Satz fest und stufen kein Produkt ein. Ob eine Masse, eine Befreiung unter 100 Kilogramm oder ein Bescheid im Einzelfall trägt, gehört zum Umweltbundesamt, zum Steuerberater und zum Anwalt.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa und, falls er im Haus ist, die Mengenmeldung oder der Abgabebescheid. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.