Warum die 25 Cent keine Kasse sind

How-tos behandeln das Pfand als Kennzeichen und Rücknahmeautomat. § 31 Absatz 1 Satz 1 sagt etwas Engeres: Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen „sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben.“ Satz 2 zieht jeden weiteren Vertreiber bis zur Abgabe an den Endverbraucher mit. Erheben ist nicht verdienen. Die BWA kann den Zufluss als Umsatz lesen. Die Vorschrift nennt ihn Pfand.

Satz 4 verpflichtet dieselben Hersteller, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, „das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht“. Die Flasche, die heute das Haus verlässt, kommt als Anspruch eines anderen Rücknehmers zurück. Was die Vorschrift nicht verlangt: dass dieselbe Kundin dieselbe Flasche im selben Laden zurückbringt, bevor der Cent wieder weg ist.

Die Industrie hat dafür die Deutsche Pfandsystem GmbH eingerichtet. Diese Seite nennt sie einmal als das bestehende System, so wie die ElektroG-Seite die ear nennt. Clearing-Dienstleister bleiben draußen. Ob ein konkretes Gebinde ins System gehört, prüft das System. Diese Seite stuft keine Marke ein.

Warum die Erstattung vor dem Clearing sitzt

Absatz 2 Satz 1 verpflichtet jeden Vertreiber, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen „und das Pfand zu erstatten“. Satz 2: ohne Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. Der Abfluss sitzt an der Theke. Der Ausgleich über das System kommt danach.

Satz 3 beschränkt die Rücknahme auf die Materialarten Glas, Metall, Papier, Pappe, Karton und Kunststoff einschließlich Verbund, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Unter 200 Quadratmetern Verkaufsfläche, im Versandhandel gerechnet über Lager- und Versandflächen, beschränkt Satz 4 das weiter auf die eigenen Marken. Darüber gilt die Materialart. Dann kann die GmbH 25 Cent auf einer Flasche auszahlen, die sie nie verkauft hat, und den Betrag erst über das System holen.

Was die Vorschrift nicht verlangt: dass der Händler genau so viele Flaschen zurücknimmt, wie er in derselben Woche verkauft hat. Automat und Versandhandel müssen nach den Sätzen 5 und 6 eine zumutbare Rückgabe in der Nähe sichern. Diese Seite stellt keinen Automaten auf und rechnet kein Clearing.

Warum die Steuer in den 25 Cent sitzt

Der Betrag ist im Gesetz brutto. Absatz 1 Satz 1 sagt „einschließlich Umsatzsteuer“. Die IHK Berlin schreibt: der Endverbraucher zahlt 25 Cent einschließlich Umsatzsteuer und bekommt 25 Cent zurück; im Zwischenhandel wird der Pfandbetrag in der Regel netto plus Umsatzsteuer berechnet. Das ist die deutsche Lage. Ein durchlaufender Posten ohne Steuer ist ein anderes Regime.

Mehrweg sitzt nicht in diesem Absatz. Das Verpackungsgesetz gibt dafür keine öffentliche Pfandpflicht. Die IHK Berlin nennt 8 oder 15 Cent als übliche vertragliche Sätze. Wer beide Kalender in einer Zeile führt, mischt ein Gesetz mit einer Abfüllerabrede. Absatz 4 nimmt außerdem bestimmte Getränke und Packungen aus, darunter Milch, Saft und Wein. Diese Seite stuft kein Gebinde ein.

Warum das nicht die ElektroG-Garantie und nicht der Reisepreis ist

Drei Achsen gegen die ElektroG-Garantie: Auslöser (jede Flasche auf jeder Handelsstufe gegen die Jahresgarantie auf schon in Verkehr gebrachte B2C-Geräte), Preis (25 Cent einschließlich Umsatzsteuer gegen Menge mal Rücklauf mal Entsorgungskosten), Zeitpunkt (Theke jetzt gegen das Kalenderjahr plus Sperre der Linie). Die Geräteseite trägt § 7 ElektroG. Diese Seite trägt § 31 VerpackG.

Drei Achsen gegen den Reiseveranstalter: Auslöser (gesetzliches Pfand, das erhoben werden muss, gegen Kundengeld, das ohne Absicherung nicht angenommen werden darf), Preis (25 Cent je Gebinde gegen einen Prozentsatz des Reisepreises), Gegenstand (Flasche im Clearing gegen den Reisepreis mit Sicherungsschein). § 651t BGB hält das Geld aus der Kasse, bis die Absicherung steht. § 31 lässt das Pfand herein und hält es trotzdem nicht frei.

Was Keel dazu macht und was nicht

Das Einwegpfand ist keine der sieben Keel-Methoden. Es ist eine Zahlung mit zwei Daten, die im Zahlungsplan fehlt, weil die BWA den Zufluss als Ware lesen kann und die Theke nicht. Aus Jahresabschluss, aktueller BWA mit SuSa und, wenn sie vorliegt, der Pfandabrechnung oder der Systemteilnahme entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: erhobene 25 Cent gegen erstattete 25 Cent, die Forderung aus dem Clearing gegen den Runway, und welche Hebel ohne diese Zeile real sind. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.

Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Gemeinsame Stelle, keine Clearingstelle, keine Kanzlei. Wir erheben kein Pfand, erstatten keines und stufen kein Gebinde ein. Ob ein Anspruch, eine Materialart oder eine Fläche im Einzelfall trägt, gehört zum System und zum Anwalt.

Nächster Schritt

Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa und, falls sie im Haus ist, die letzte Pfandabrechnung oder der Nachweis der Systemteilnahme. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.