Reiseveranstalter in der Krise: wer über das Kundengeld entscheidet
Der Zahlungsstrom einer Pauschalreise ist umgekehrt: Das Geld kommt Monate vor der Leistung. Frei ist es deshalb nicht. Wer es annehmen darf, entscheidet nicht der Veranstalter, denn ohne wirksamen Absicherungsvertrag darf nach § 651t BGB keine Zahlung auf den Reisepreis gefordert oder angenommen werden. Wie viel vorab hereinkommt, begrenzt die AGB-Rechtsprechung auf regelmäßig 20 Prozent des Reisepreises. Wie schnell es wieder hinausgeht, steht mit 14 Tagen in § 651h Absatz 5 BGB. Keel in Hamburg macht aus Jahresabschluss, BWA und Buchungsbestand in zwei Werktagen ein kostenloses Lagebild mit Distress Score. Orientierung, keine Rechtsberatung.
- Anzahlung: 20 Prozent als Regel
- Erstattung in 14 Tagen
- Lagebild in 2 Werktagen
- Keine Rechtsberatung
Ohne Absicherung darf kein Kundengeld hereinkommen
Der Veranstalter darf „Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen", wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden Name und Kontaktdaten des Absicherers mitgeteilt wurden (§ 651t BGB). Nachgewiesen wird das durch den Sicherungsschein, eine Bestätigung, die dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer verschafft (§ 651r Absatz 4 Satz 1 BGB).
Für die Höhe der Anzahlung gibt es keine gesetzliche Obergrenze; die Grenze zieht die AGB-Kontrolle. Der Bundesgerichtshof hält an der „ohne weitere Voraussetzungen als zulässig angesehenen Anzahlungsquote in Höhe von 20 % des Reisepreises" fest (Urteil vom 09.12.2014, X ZR 85/12), und mehr ist nur wirksam, wenn eine entsprechende Vorleistungsquote repräsentativ ist (Urteil vom 25.07.2017, X ZR 71/16). Begründet wird die Quote gerade mit der Insolvenzsicherung: Weil den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist die Vorauszahlung zumutbar.
Endet der Absicherungsvertrag, endet der Zufluss vollständig. § 651t erfasst auch die offene Restzahlung zu einer längst gebuchten Reise. Die Reisenden, die vor der Beendigung gebucht haben, behalten ihren Anspruch, weil sich der Absicherer ihnen gegenüber auf die Beendigung nicht berufen kann (§ 651r Absatz 4 Satz 2 BGB). Für den Veranstalter ist das der Unterschied zwischen einem Umsatzrückgang und einem Stillstand: Die Leistungsträger sind weiter zu bezahlen, auf dem Konto geht nichts mehr ein.
Wer Kundengeld nicht über eine Reise, sondern über eine Kursgebühr einnimmt, sitzt in einem anderen Gesetz. Das Fernunterrichtsschutzgesetz verbietet die Vorauszahlung selbst. Die Langform steht unter Fernunterricht in der Krise.
Wer 25 Cent auf der Einwegflasche erhebt, sitzt wieder in einem anderen Gesetz. § 31 VerpackG verlangt die Erhebung einschließlich Umsatzsteuer und die Erstattung an der Theke. Das Pfand darf hereinkommen. Es ist trotzdem keine freie Kasse. Die Langform steht unter Einwegpfand in der Krise.
Wer einen Gutschein verkauft, sitzt im Umsatzsteuerrecht, nicht im Pauschalreiserecht. Ein Einzweckgutschein zieht die Steuer auf die Ausgabe. Ein Mehrzweckgutschein lässt die Steuer auf der Einlösung und die Verbindlichkeit sofort. Einen Sicherungsschein kennt dieser Absatz nicht. Die Langform steht unter Gutscheine in der Krise.
Wer absichern darf, hängt am Umsatz
Abgesichert wird mehr als der gezahlte Reisepreis: Umfasst die Reise eine Beförderung, ist auch „die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung des Reisenden bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung" sicherzustellen (§ 651r Absatz 1 BGB). Bemessen wird die Absicherung damit nicht an der Bilanz, sondern am Bestand gebuchter Reisen.
Wer absichern darf, entscheidet eine Umsatzschwelle. Seit dem 1. November 2021 sind die Pflichten „nur durch einen Absicherungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten Reisesicherungsfonds" zu erfüllen; Veranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 10 Millionen Euro absicherungspflichtigen Umsatz erzielt haben, können im Folgejahr auch einen Versicherer oder das Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts wählen (§ 651r Absatz 2 BGB). Diese Aufgabe nimmt allein der Deutsche Reisesicherungsfonds wahr. Die Schwelle wird also durch Wachstum überschritten, mit Wirkung für das Jahr danach.
Unterhalb von 3 Millionen Euro Umsatz dürfen Versicherer und Kreditinstitute ihre Einstandspflicht je Insolvenz auf 1 Million Euro begrenzen (§ 651r Absatz 3 Satz 3 BGB). Abgelehnt werden kann dagegen niemand: Reiseanbieter „haben gegen den Reisesicherungsfonds einen Anspruch auf Abschluss eines Absicherungsvertrags zu den allgemeinen Absicherungsbedingungen" (§ 15 Reisesicherungsfondsgesetz). Der Preis dieses Anspruchs steht in denselben Bedingungen.
Was die Absicherung an Liquidität bindet
Die Anbieter sind verpflichtet, „durch Entgelte zur Bildung des Zielkapitals beizutragen" (§ 7 Absatz 1 Reisesicherungsfondsgesetz). Der Fonds erhebt aktuell 0,5 Prozent des absicherungspflichtigen Umsatzes und senkt zum 1. November 2026 auf 0,25 Prozent. Fällig wird das Entgelt als Vorabentgelt zu Beginn des Absicherungsjahres und auf Basis des Vorjahres, und wer quartalsweise oder monatlich zahlt, zahlt 4 beziehungsweise 5 Prozent Zuschlag.
Größer als das Entgelt ist die Sicherheit dahinter. Der Fonds darf den Vertragsabschluss von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, „die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemisst" (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Reisesicherungsfondsgesetz), und dafür kommen nur eine Kautionsversicherung oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts in Betracht (Absatz 2). Das ist kein Guthaben, sondern eine Avallinie: Sie verbraucht dieselbe Bonität, aus der auch Kontokorrent und Bridge kommen müssten. Dieselbe Form hat die Bürgschaft nach § 7 MaBV: Wer als Bauträger die Ratensperre umgehen will, stellt eine Bank- oder Versicherungsbürgschaft und belegt damit dieselbe Linie. Dieselbe Linie belegt die Garantie nach § 7 ElektroG, aber für schon in Verkehr gebrachte B2C-Geräte, nicht für Kundengeld, das erst angenommen werden darf; verkaufen zu stoppen gibt jenen Betrag nicht frei.
Die Höhe rechnet mit den eigenen Zahlen. Der Fonds nennt einen Regelsatz von 7 Prozent und ermittelt den individuellen Sicherheitenfaktor aus vier Kennzahlen: CREFO-Index, bereinigte Eigenkapitalquote, Umsatzrendite und Liquidität 2. Grades, mit Auf- und Abschlägen von höchstens 2 Prozent insgesamt, also 5 bis 9 Prozent des Vorjahresumsatzes. Zum 1. November 2026 sinkt der Startwert auf 5 Prozent und die Bandbreite öffnet sich auf 1 bis 9 Prozent. Gestellt sein muss die Sicherheit vor Beginn der Absicherung, denn erst danach gibt der Fonds die Sicherungsscheine heraus. Ein schwaches Jahr verteuert also die Bedingung, unter der das nächste verkauft werden darf.
Ein Storno ist eine Zahlung mit Frist
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit zurücktreten; es bleibt eine angemessene Entschädigung (§ 651h Absatz 1 BGB). Ist der Veranstalter zur Rückerstattung verpflichtet, „hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten" (Absatz 5). Die harte Zahlungsfrist des Geschäfts steht damit auf der Ausgangsseite, ausgelöst durch eine Kundenerklärung statt durch einen Termin im Plan.
Die Entschädigung ist kein Puffer. Pauschalen müssen sich nach der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und der anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen bemessen; auf Verlangen ist die Höhe zu begründen (§ 651h Absatz 2 BGB). Treten am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, entfällt sie ganz (Absatz 3). Dieser Auslöser ist ortsbezogen und trifft alle Reisen an dasselbe Ziel gleichzeitig, während die Vorauszahlungen an Hotels und Fluggesellschaften längst abgeflossen sind.
Für den Rückweg dieses Geldes gibt es bislang keine Frist. Erst die Richtlinie (EU) 2026/1024 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ein Leistungserbringer, der storniert oder nicht leistet, dem Veranstalter alle geleisteten Zahlungen „innerhalb von sieben Tagen" erstattet; Erwägungsgrund 13 nennt als Zweck, dadurch die Erstattung an den Reisenden binnen 14 Tagen leisten zu können. Umzusetzen ist das bis zum 29. September 2028, anzuwenden ab dem 29. März 2029. Die diskutierte Deckelung der Anzahlungen auf 25 Prozent steht nicht im verabschiedeten Text: Nach Erwägungsgrund 12 macht die Richtlinie dazu keine Vorschriften, die Mitgliedstaaten können es regeln.
Was Keel dazu macht und was nicht
Die Absicherung ist keine der sieben Keel-Methoden, aber sie entscheidet über zwei von ihnen mit: Der Buchungsbestand ist keine frei verwertbare Forderung, und die Sicherheitsleistung belegt die Linie, aus der eine Bridge kommen müsste. Aus Jahresabschluss, aktueller BWA mit SuSa und, falls vorhanden, Buchungs- und Stornobericht entsteht in zwei Werktagen ein kostenloses Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: der Runway gegen die Restzahlungstermine, die Vorauszahlungen an Leistungsträger und das Vorabentgelt. Die vier Kennzahlen, mit denen der Fonds die Sicherheit bemisst, stehen in genau diesen Unterlagen. Eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt. Wer als Bauträger dieselbe Avallinie für Kundengeld stellt, findet die Rechnung unter Bauträger in der Krise.
Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Kanzlei, kein Versicherer und kein Absicherer. Wir verhandeln keine Absicherungsbedingungen, stellen keine Sicherungsscheine und beurteilen nicht, ob eine Anzahlungsklausel wirksam ist. Das gehört zum Anwalt.
Nächster Schritt
Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa, der Buchungsbestand nach Reisedatum und der Absicherungsvertrag samt Sicherheitsleistung. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.