Zusammenfassende Meldung in der Krise: der 25. hält die Steuerfreiheit nicht
How-tos schreiben: Zusammenfassende Meldung, 25., Portal, fertig. Der 25. hält die Steuerfreiheit nicht. § 4 Nummer 1 Buchstabe b befreit die innergemeinschaftliche Lieferung; „dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat.“ Was die Vorschrift nicht verlangt: dass eine pünktliche Datei die Steuerfreiheit hält, wenn die Zeile falsch ist. Keel in Hamburg legt diese Zeile in zwei Werktagen ins kostenlose Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100; eine Success Fee fällt nur auf realisiertem Kapital an. Orientierung, keine Rechtsberatung.
- Der 25. hält die Steuerfreiheit nicht
- Richtige Zeile, nicht nur Datei
- Lagebild in 2 Werktagen
- Keine Rechtsberatung
Warum der 25. die Steuerfreiheit nicht hält
How-tos behandeln die Zusammenfassende Meldung als Abgabe. Sie schreiben: innergemeinschaftliche Lieferung, USt-IdNr., 25. nach dem Monat, Bundeszentralamt, fertig. § 18a Absatz 1 Satz 1 setzt die Meldung auf den 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats, in dem der Unternehmer innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat. Satz 2 lässt den 25. nach dem Quartal zu, soweit die Summe weder im laufenden Kalendervierteljahr noch in einem der vier vorangegangenen 50.000 Euro übersteigt. Seit dem 1. Januar 2020 steht derselbe Satz in § 4 Nummer 1 Buchstabe b; er setzt Artikel 138 Absatz 1a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie um.
Was Absatz 11 nicht anwendet: den Verspätungszuschlag. Die Vorschrift nimmt § 152 der Abgabenordnung ausdrücklich aus. Die Zeile, die den Zahlungsplan bewegt, sitzt in § 4 Nummer 1 Buchstabe b. Die BWA zeigt Umsatzsteuer. Sie zeigt nicht, welche Lieferung in welcher Meldung steht. Diese Seite übermittelt keine Meldung.
Warum eine falsche Zeile die Lieferung kostet
§ 4 Nummer 1 Buchstabe b knüpft die Steuerfreiheit an die jeweilige Lieferung. Soweit die Meldung unrichtig oder unvollständig ist, gilt die Befreiung nicht. Absatz 7 verlangt je Erwerber die ausländische USt-IdNr. und die Summe der Bemessungsgrundlagen. Eine vertauschte Nummer oder eine zu kleine Summe ist genau der Fall, den die Vorschrift mit unrichtig oder unvollständig trifft. Eine rechtzeitige Datei mit der falschen Summe hält die Steuerfreiheit für diese Lieferung nicht.
Das Bundesministerium der Finanzen hat das am 9. Oktober 2020 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geschrieben (Abschnitt 4.1.2 Absatz 3). Eine Berichtigung nach § 18a Absatz 10 ist innerhalb eines Monats fällig, sobald der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die abgegebene Meldung unrichtig oder unvollständig ist. Berichtigt er die ursprüngliche Meldung für den Meldezeitraum der Lieferung nicht, ist die Steuerbefreiung nachträglich zu versagen. Eine Berichtigung in einer anderen Meldung als der ursprünglichen führt zu keinem Aufleben der Steuerfreiheit. Das Schreiben rechnet das vor: eine Maschine für 50.000 Euro, in der Februar-Meldung mit 5.000 Euro erklärt, der Rest in der Juni-Meldung. Weil die ursprüngliche Februar-Meldung unberichtigt bleibt, ist die Steuerfreiheit insgesamt zu versagen. Diese Seite berichtigt niemanden.
Warum das nicht das OSS und nicht die Vorsteuervergütung ist
Drei Achsen gegen das OSS-Verfahren: Auslöser (EU-B2B-Warenlieferung gegen EU-B2C-Fernverkauf), Preis (Steuerfreiheit, die an der Zeile hängt, gegen eine Quartalszahlung, die ankommen muss), Zeitpunkt (25. nach dem Monat gegen den letzten Tag plus Bundeskasse). Die OSS-Seite trägt den Eingang, den die eine Meldung nicht ersetzt. Diese Seite trägt die Zeile, ohne die die Steuerfreiheit nicht gilt.
Drei Achsen gegen die Vorsteuervergütung: Auslöser (ausgehende Steuerfreiheit gegen schon gezahlte ausländische Vorsteuer), Preis (die Steuer auf eine gebuchte Steuerfreiheit gegen eine Erstattung, die Monate später kommt), Zeitpunkt (25. nach dem Monat gegen den 30. September). Die Vergütungsseite trägt den Antrag, der das Geld nicht holt.
Drei Achsen gegen die Voranmeldung: Auslöser (die Zeile beim Bundeszentralamt gegen die inländische Zahllast), Preis (die Steuerfreiheit der Lieferung gegen ein Prozent je angefangenem Monat), Zeitpunkt (25. nach dem Monat gegen den zehnten). Die Steuerseite trägt den Säumnissatz. Diese Seite trägt die Zeile, ohne die dieselbe Lieferung die Steuerfreiheit verliert. Diese Seite übermittelt keine Meldung.
Was Keel dazu macht und was nicht
Die Zusammenfassende Meldung ist keine der sieben Keel-Methoden. Sie ist ein Betrag mit Datum, der im Zahlungsplan fehlt, weil die BWA die Umsatzsteuer zeigt und nicht, welche Lieferung in welcher Meldung steht. Aus Jahresabschluss, aktueller BWA mit SuSa und, wenn sie vorliegt, der letzten Zusammenfassenden Meldung oder der Voranmeldung mit innergemeinschaftlichen Lieferungen entsteht in zwei Werktagen ein Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100: welche Lieferungen die Steuerfreiheit noch halten, welche Zeile offen ist, und welche Hebel ohne diese Zeile real sind. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; eine Success Fee fällt nur auf Kapital an, das nachweislich ankommt.
Was Keel nicht ist, gehört dazu: keine Steuerberatung, keine Kanzlei, kein Bundesamt. Wir übermitteln keine Meldung, berichtigen niemanden und entscheiden keine Steuerfreiheit. Ob eine konkrete Lieferung, eine Berichtigung oder eine Versagung im Einzelfall trägt, gehört zum Steuerberater und zum Anwalt.
Nächster Schritt
Die Unterlagen liegen meist schon vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa und, falls sie im Haus ist, die letzte Zusammenfassende Meldung oder die Voranmeldung mit innergemeinschaftlichen Lieferungen. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück.