Apotheke in der Krise: der Preis steht in einer Verordnung
In einer Apotheke wird der Preis des größten Umsatzblocks nicht verhandelt. Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel setzt § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung fest, was die Apotheke aufschlägt: 3 Prozent auf den Einkaufspreis zuzüglich 9 Euro je Packung. Daraus folgt eine Struktur, die keine BWA zeigt. Der prozentuale Teil der Marge wächst mit dem Einkaufspreis, und genau dieser Teil ist auch das Geld, das die Apotheke bis zur Kassenabrechnung vorfinanziert. Ein Liquiditätsplan in dieser Branche plant deshalb Packungszahlen, Vorfinanzierung und Rückforderungen, nicht Preise. Keel in Hamburg baut aus BWA, SuSa und OPOS in zwei Werktagen ein kostenloses Lagebild mit Distress Score von 0 bis 100; eine Success Fee fällt nur auf realisiertem Kapital an. Diese Seite ist Orientierung, keine Rechtsberatung.
- Preis per Verordnung
- Fixum 9,00 Euro
- Lagebild in 2 Werktagen
- Keine Rechtsberatung
Wer den Preis festsetzt und wer ihn ändert
Die Preisspannen für Großhandel und Apotheke setzt nach § 78 Absatz 1 AMG das Bundeswirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung fest. Innerhalb dieser Spanne verlangt § 3 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV „einen Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 9 Euro" sowie 21 Cent für die Sicherstellung des Notdienstes und 20 Cent für zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen. Die beiden Centbeträge sind zweckgebunden; in der Apotheke bleiben die 3 Prozent und die 9 Euro. Bemessungsgrundlage der 3 Prozent ist nach Absatz 2 Nummer 1 nicht der eigene Einkaufspreis, sondern der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers plus „des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2".
Geändert wird der Betrag nicht am Verhandlungstisch, sondern per Verordnung. § 78 Absatz 1 Satz 2 AMG erlaubt es, den Teil des Festzuschlags, der nicht dem Notdienst dient, „entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung" anzupassen, und zwar ohne Zustimmung des Bundesrates. So ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung vom 9. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 173) entstanden, die das seit 2013 unveränderte Fixum von 8,35 Euro zum 1. Juli 2026 durch 9 Euro ersetzt hat. Das ist der Unterschied zur Pflege, wo der Preis verhandelt wird: Hier gibt es keine Gegenseite, mit der sich über die Marge sprechen ließe.
Warum ein teureres Rezept die Kasse belastet
Dieselben 9 Euro bedeuten Verschiedenes. Bei einem Herstellerabgabepreis von 3 Euro liegen sie beim Dreifachen des Wareneinsatzes. Bei einem Herstellerabgabepreis von 3.000 Euro sind sie ein Drittel eines Prozents davon: Der Großhandelszuschlag beträgt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV höchstens 3,15 Prozent und maximal 37,80 Euro, die 3 Prozent der Apotheke ergeben auf dieser Grundlage rund 91 Euro, und zusammen mit dem Fixum stehen gut 100 Euro Rohertrag gegen über 3.000 Euro Wareneinsatz. Ein Hochpreisrezept ist damit ökonomisch weniger ein Verkauf als eine kurzfristige Finanzierung mit rund 3 Prozent Aufschlag. Nach unten war der Einkauf bis zum 21. September 2026 durch denselben Festzuschlag von 73 Cent begrenzt: der Bundesgerichtshof hatte ihn am 8. Februar 2024 als Mindestpreis gelesen, unter den auch ein Skonto für vorfristige Zahlung nicht führen durfte (I ZR 91/23). Seit dem 22. September 2026 erlaubt § 2 Absatz 1 Satz 4 AMPreisV handelsübliche echte Skonti unter diesem Boden. Die Langform sitzt auf der Großhandelsseite.
In der Ergebnisrechnung sieht ein wachsender Hochpreiseranteil gut aus: Umsatz und Rohertrag steigen. Auf dem Konto passiert das Gegenteil, weil zwischen der Zahlung an den Großhandel und dem Eingang der Abrechnung nach § 300 SGB V ein Zeitraum liegt, den die Apotheke selbst trägt. Wer die Umsatzstruktur nicht nach Preisklassen trennt, liest deshalb Wachstum, wo eine Finanzierungslücke wächst.
Zwei Zahlen zum 1. Januar 2027 und eine Bedingung im Gesetz
Zum selben Stichtag bewegen sich beide Seiten der Marge, und sie stehen in zwei verschiedenen Rechtsakten. Artikel 2 derselben Verordnung ersetzt in § 3 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV zum 1. Januar 2027 die Angabe „9 Euro" durch „9,50 Euro". Artikel 1 Nummer 47 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) hebt zum selben Termin den Abschlag in § 130 Absatz 1 SGB V von 1,77 Euro auf 2,07 Euro je Arzneimittel an, und zwar unbefristet.
Netto stehen die Zahlen anders zueinander als in den Schlagzeilen, weil das Fixum ein Nettozuschlag ist, der Abschlag aber den Abgabepreis mindert und damit brutto wirkt. Eine Apotheke mit 40.000 zulasten der GKV abgerechneten Packungen im Jahr bekommt rund 20.000 Euro mehr aus der Verordnung und gibt rund 10.100 Euro netto zusätzlichen Abschlag ab: knapp 9.900 Euro Verbesserung, verteilt über zwölf Monate. Das ist eine Planzahl, keine Wende.
Derselbe Paragraf bepreist außerdem ein Datum, und zwar zu Lasten der Kasse. § 130 Absatz 3 Satz 1 SGB V lautet: „Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird." Der größte Zufluss des Monats hat damit eine gesetzliche Frist mit Preisschild, während ihn kein Mahnwesen beschleunigen kann.
Wann eine abgegebene Packung unbezahlt bleibt
Der Warenwert einer abgegebenen Packung kann nachträglich entfallen. § 129 Absatz 4 Satz 2 SGB V verlangt vom Rahmenvertrag eine Regelung dazu, in welchen Fällen einer Beanstandung „insbesondere bei Formfehlern" eine Retaxation unterbleibt; kommt sie nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle.
Sechs Fälle nimmt das Gesetz dem Vertrag aus der Hand. Nach § 129 Absatz 4d Satz 1 SGB V ist eine Retaxation unabhängig vom Rahmenvertrag ausgeschlossen, unter anderem wenn die Dosierangabe fehlt, wenn das Ausstellungsdatum fehlt oder nicht lesbar ist, wenn die Belieferungsfrist um bis zu drei Tage überschritten wird oder wenn eine fehlende Genehmigung der Kasse nachträglich erteilt wird.
Der Absatz endet mit einem Satz, der die Nachricht halbiert. In den weiteren Fällen der Sätze 2 und 3, etwa bei einer Abgabe abweichend vom Rahmenvertrag oder bei geringfügiger Abweichung von der Abrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3, ist die Retaxation ebenfalls ausgeschlossen, aber: „In den in den Sätzen 2 und 3 genannten Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung." Geschützt ist dort der Warenwert, nicht das Honorar. Wer „Retaxation ausgeschlossen" als „vollständig bezahlt" liest, plant die 9 Euro ein, die es in diesen Fällen nicht gibt.
Was Keel dazu macht und was nicht
Vor der Auswahl eines Hebels steht hier die Frage, welche Form zulässig ist. Eigenkapital von außen ist keine: § 8 Satz 2 ApoG erklärt „Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft" und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für Darlehen oder überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn ausgerichtet ist, für unzulässig. Es bleiben Warenlager, Einrichtung, Forderungen außerhalb der GKV und besicherte Finanzierungen.
Keel prüft keine Rezeptabrechnung, führt keinen Einspruch gegen eine Retaxation und ist weder Rechts- noch Steuerberatung. Wir liefern das Rechenwerk. Für diese Branche bekommt die Planung drei Spalten mehr: die Umsatzstruktur nach Preisklassen, die Vorfinanzierungsdauer zwischen Großhandelszahlung und Abrechnung, und die offenen Abrechnungsmonate als Rückforderungsposition statt als abgeschlossene Erlöse. Erstanfrage und Lagebild kosten nichts; Keel verdient eine Success Fee nur auf Kapital, das nachweislich ankommt. Fragen zu Erlaubnis und Apothekenrecht gehören zur Kammer, Aussagen zur Insolvenzantragspflicht zum Anwalt.
Nächster Schritt
Die Unterlagen liegen vor: der letzte Jahresabschluss, die aktuelle BWA mit SuSa, die Abrechnungsübersichten der letzten Monate und die Konditionen von Großhandel und Kontokorrent. Legen Sie sie auf keel.legal ab, hinterlassen Sie Kontakt und Rolle und wählen Sie Termin oder Rückruf. Innerhalb von zwei Werktagen kommen Lagebild, Distress Score und erste Kurzfrist-Angebote zurück. Ihre Zahlen sieht zuerst nur das Keel-Team.